Rechtsprechung zu § 419 BGB
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BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 1020/06

Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die A GmbH im Rahmen eines Betriebs (teil-) übergangs wirksam widersprochen hat und ob zwischen ihnen daher über den 31. Oktober 2004 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Zudem ...

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BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 166/07

Betriebsübergang - Unterrichtung - Widerspruchsrecht - Verwirkung

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die A GmbH im Rahmen eines Betriebs (teil-) übergangs wirksam widersprochen hat und ob zwischen ihnen daher über den 31. Oktober 2004 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht.

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BFH, 11.10.2007 - V R 27/05

1. Für die Berichtigung einer Rechnung i. S. des § 14 UStG 1993 genügt die einfache Schriftform auch dann, wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist.

2. Die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu prüfen.

UStG 1993 § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 3

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BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 R

Kassenärztliche Vereinigung - keine Verrechnung von Honoraransprüchen einer neu gegründeten Gemeinschaftspraxis mit Forderungen gegen Praxispartner aus vorangegangener Tätigkeit

Tatbestand: Umstritten ist die Befugnis einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV), Honoraransprüche einer neu gegründeten Gemeinschaftspraxis mit Rückforderungen zu verrechnen, die ihr gegen einen der Praxispartner aus dessen vorangegangener Tätigkeit als Einzelvertragsarzt zustehen.

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BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05

Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB - Widerspruchsfrist

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31. Dezember 2003 hinaus ein Arbeitsverhältnis fortbestand.

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BAG, 13.12.2006 - 10 AZR 674/05

Sozialkassenverfahren - Arbeitnehmerüberlassung

Während bei gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nach § 10 Abs. 1 Satz 1, § 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen gilt, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hatte, führt eine nach § 1b Satz 1 AÜG unzulässige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes nicht zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Einer analogen Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1, § 9 Nr. 1 AÜG steht entgegen, dass keine unbewusste, planwidrige Regelungslücke vorliegt.

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BAG, 28.09.2006 - 8 AZR 704/05

Widerspruchsrecht bei gesetzlichem Betriebsübergang

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob über den 1. Januar 2004 hinaus ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen besteht.

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BAG, 28.09.2006 - 8 AZR 441/05

Widerspruchsrecht bei gesetzlichem Betriebsübergang

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob über den 1. Januar 2004 hinaus ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen besteht.

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BSG, 13.12.2005 - B 2 U 16/05 R

Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - zu Lebzeiten entstandene Beitragsschuld - Beitragshaftung der bisherigen Unternehmen als Nachwirkungspflicht - Erbe des bisherigen Unternehmers - hoheitliche Regelungsbefugnis des Unfallversicherungsträgers - Beitragsfestsetzung durch Verwaltungsakt - Unternehmerwechsel

Beitragsforderungen des Unfallversicherungsträgers sind gegen die Erben des verstorbenen Unternehmers durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

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BGH, 08.05.2003 - IX ZR 334/01

1. Besteht der geltend gemachte Schaden darin, daß der Schuldner die aus einer Patronatserklärung verpflichtete Person ausgeplündert und diese Sicherheit damit finanziell entwertet hat, kann der Gläubiger als Ausgleich in der Regel nicht eine eigene Patronatserklärung des Schuldners, sondern allein Geldersatz verlangen.

2. Der deliktische Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten, der die Entwertung der Haftungserklärung des Patrons durch Ausplünderung bewirkt hat, kann im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

BGB §§ 249, 305 a. F., 826; InsO § 92

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