Rechtsprechung zu § 421 BGB
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BGH, 09.07.2007 - II ZR 30/06
a) Gibt der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft gegenüber einer Sozialkasse für rückständige Sozialabgaben der Gesellschaft zu Sicherungszwecken ein konstitutives Schuldanerkenntnis ab, haften die Gesellschaft und der organschaftliche Vertreter für die Sozialabgaben als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB.
b) Zahlt die Gesellschaft die rückständigen Abgaben, kann sie von ihrem organschaftlichen Vertreter keinen Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) verlangen. Dem steht § 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB entgegen. Im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem organschaftlichen Vertreter ist allein die Gesellschaft als Arbeitgeberin zahlungspflichtig.
BGB §§ 421, 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs., 781; SGB IV § 28 e Abs. 1
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BGH, 18.06.2007 - II ZR 86/06
a) Erwirbt der Gesellschafter einer GmbH von seinen Mitgesellschaftern deren Geschäftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung und hat die Gesellschaft den Veräußerern in einem Bankdepot befindliche Wertpapiere zur Sicherung der Kaufpreisforderung übertragen, so sind sowohl die Anteilsveräußerer als auch der Erwerber Adressaten des Kapitalerhaltungsgebots des § 30 GmbHG.
b) Haften Anteilsveräußerer und Erwerber bei einem Verstoß gegen das Auszahlungsverbot als Gesamtschuldner auf Rückerstattung (§ 31 GmbHG, § 421 BGB), so kann die Gesellschaft die Leistung grundsätzlich nach ihrem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil - ohne Rücksicht auf etwaige Ausgleichs- und Regresspflichten der Gesamtschuldner im (Innen-) Verhältnis zueinander - fordern.
c) Für die Entstehung des Erstattungsanspruchs nach §§ 31, 30 GmbHG ist bei einer Sicherheitenbestellung in Form der Sicherungsübertragung von in einem Bankdepot befindlichen Wertpapieren nicht der Zeitpunkt der effektiven Auskehr des Verwertungserlöses, sondern bereits derjenige der Verwertung des Sicherungsgutes selbst maßgeblich.
d) Hat der Lauf der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 Satz 1, Halbs. 2 GmbHG a. F. (= § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG n. F.) mit der Verwertung des Sicherungsgutes begonnen, so wird durch die anschließende Auszahlung des Erlöses keine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt.
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BFH, 09.05.2006 - VII R 50/05
1. Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich die persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Steuerschulden und die steuerlichen Nebenleistungen der Gesellschaft entsprechend § 128 Satz 1 HGB i. V. m. § 191 AO 1977 (Anschluss an die BGH-Rechtsprechung).
2. Wer gegenüber dem FA den Rechtsschein erweckt, Gesellschafter einer GbR zu sein, haftet für Steuerschulden der Schein-GbR, wenn das FA nach Treu und Glauben auf den gesetzten Rechtsschein vertrauen durfte. Das ist nicht der Fall, wenn das aktive Handeln des in Anspruch Genommenen weder unmittelbar gegenüber dem FA noch zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder zur Verwirklichung steuerlicher Sachverhalte veranlasst war und ihm im Übrigen bloß passives Verhalten gegenüber dem FA vorzuhalten ist.
AO 1977 § 126 Abs. 1 Nr. 2, § 126 Abs. 2, § 191 Abs. 1, § 367 Abs. 2 Satz 1; BGB § 427, § 421; HGB § 128
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BGH, 26.06.2003 - VII ZR 126/02
Unternehmer mit unterschiedlichen Gewerken, deren fehlerhafte Leistungen zu Mängeln geführt haben, die nur einheitlich beseitigt werden können, haften als Gesamtschuldner.
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BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92
1. Hat sich der Ehegatte des Alleingesellschafters einer GmbH gegenüber einer Bank für einen Kredit verbürgt, den diese der GmbH in einer wirtschaftlichen Krise gewährt hat, und wird der Ehegatte aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, sind die Bürgschaftsaufwendungen bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts der GmbH als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters zu berücksichtigen, soweit dieser verpflichtet ist, seinem Ehegatten die Aufwendungen zu ersetzen.
2. Ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Gesellschafter kann sich insbesondere aus § 426 BGB ergeben, wenn beide Ehegatten sich gesamtschuldnerisch für die Darlehensverbindlichkeiten der GmbH verbürgt haben, beide aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurden und der bürgende Nichtgesellschafter einen höheren Beitrag geleistet hat, als seinem Anteil nach § 426 BGB entspricht.
BGB §§ 421, 426, 769, 774 Abs. 2; EStG §§ 4 Abs. 1 Satz 5, 10d, 17 Abs. 1, 2 und 4; GmbHG § 32a
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BGH, 18.07.2000 - X ZR 62/98
a) Der aus der Tilgung einer Schuld erwachsene Bereicherungsanspruch unterliegt der für diese Schuld geltenden Verjährungsfrist; denn der Schuldner ist durch die Tilgung nur in dem Umfang bereichert, in dem die ursprüngliche Schuld bestanden hat.
b) Zwischen dem Verleiher und dem Entleiher von unter Verstoß gegen § 1 AÜG überlassenen Arbeitnehmern besteht kein Gesamtschuldverhältnis; ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB ist infolgedessen ausgeschlossen.
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BGH, 29.11.2007 - IX ZR 121/06
a) Veranlasst der spätere Insolvenzschuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz seinen Schuldner, unmittelbar an seinen Gläubiger zu zahlen, kommt die Vorsatzanfechtung auch gegen den Angewiesenen in Betracht (Abgrenzung zu BGHZ 142, 284).
b) Die Anfechtungsansprüche gegen den Angewiesenen und den Zuwendungsempfänger stehen im Verhältnis der Gesamtschuld zueinander.
c) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann im Valuta- und im Deckungsverhältnis nur einheitlich bestimmt werden.
d) Die Kenntnis des Angewiesenen von der Inkongruenz der Deckung im Valutaverhältnis begründet kein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners.
InsO §§ 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1; BGB § 421
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BGH, 19.07.2001 - IX ZR 62/00
a) Fälscht oder verfälscht der Angestellte eines Konkursverwalters einen Überweisungsauftrag, so daß der überwiesene Betrag nicht einem Massegläubiger, sondern ihm selbst zufließt, muß sich der Konkursverwalter dieses Verhalten gemäß § 278 BGB jedenfalls dann zurechnen lassen, wenn er den Angestellten beauftragt hatte, die Entscheidung über die Erfüllung von Masseverbindlichkeiten vorzubereiten sowie die Überweisungsformulare entsprechend auszufüllen, dem Konkursverwalter zur Unterschrift vorzulegen und nach Unterzeichnung in den Geschäftsgang zu geben.
b) Durch die Ausführung des betrügerisch ge- oder verfälschten Überweisungsauftrags kann die Masse ungeachtet eines ihr möglicherweise gegen das kontoführende Kreditinstitut zustehenden Anspruchs auf Berichtigung des fehlerhaft ausgewiesenen Kontostandes geschädigt sein. Der Konkursverwalter schuldet der Masse dann vollen Schadensersatz; jedoch steht ihm in analoger Anwendung des § 255 BGB ein Anspruch auf Abtretung des der Masse zustehenden Anspruchs auf das entsprechende Kontoguthaben zu.
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BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98
a) Beauftragt der behandelnde Arzt (hier Gynäkologe) ein pathologisches Institut mit der histologischen Untersuchung von Gewebeproben, so bedient er sich des Pathologen nicht zur Erfüllung seiner gegenüber dem Patienten bestehenden ärztlichen Pflichten und ist deshalb auch nicht gemäß § 278 BGB für dessen Verschulden verantwortlich.
b) Der behandelnde Arzt kann in einem solchen Fall jedoch aus eigenem Verschulden haften, wenn er seinerseits geschuldete und gebotene diagnostische Maßnahmen unterläßt. Dabei können dem Patienten Beweiserleichterungen zustatten kommen.
c) Die Mitglieder einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis mit gleicher Gebietsbezeichnung, die gegenüber Kassenpatienten gemeinschaftlich auftreten, haften diesem vertraglich als Gesamtschuldner für die Versäumnisse des behandelnden Arztes.
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BGH, 17.12.1998 - V ZR 341/97
a) Gegenstand des Anspruchs aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist das in § 281 Abs. 1 BGB bestimmte Surrogat.
b) Haben mehrere Erben nach dem Tod des Begünstigten über ein diesem aus dem Bodenfonds zugewiesenes Grundstück verfügt und den als Gegenleistung erhaltenen Kaufpreis untereinander geteilt, haftet jeder der Erben dem Gläubiger nur insoweit, als ihm der Erlös durch die Teilung zugewiesen wurde.
c) Soweit ein Erbe den von ihm erhaltenen Anteil an dem Erlös vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 verschenkt hat, ist er dem Gläubiger gegenüber frei.
d) Ist die Schenkung nach dem 21. Juli 1992 erfolgt, ist zu prüfen, ob sie dem Erben im Verhältnis zum Gläubiger vorgeworfen werden kann. Die Verkündung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt reicht zur Begründung eines Vorwurfs nicht aus.
EGBGB (1986) Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2; BGB §§ 281 Abs. 1, 421, 279, 276 Ci
