Rechtsprechung zu § 421 BGB
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BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 R

Kassenärztliche Vereinigung - keine Verrechnung von Honoraransprüchen einer neu gegründeten Gemeinschaftspraxis mit Forderungen gegen Praxispartner aus vorangegangener Tätigkeit

Tatbestand: Umstritten ist die Befugnis einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV), Honoraransprüche einer neu gegründeten Gemeinschaftspraxis mit Rückforderungen zu verrechnen, die ihr gegen einen der Praxispartner aus dessen vorangegangener Tätigkeit als Einzelvertragsarzt zustehen.

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BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 66/05 R

Arbeitslosenhilfe - Besonderheiten des Bemessungsentgelts - Herabbemessung aus in der Person liegenden Gründen - Übernahme der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung - notwendige Beiladung

Tatbestand: Im Streit ist die Zahlung höherer Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 29. Januar 2002 bis 21. Februar 2002 und vom 23. Februar 2002 bis 30. April 2003 sowie die Gewährung von Alhi auch für den 22. Februar 2002 und die Zahlung höherer Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. ...

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BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 32/05 R

Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Beschäftigungszeit - Betriebsübergang - Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebsveräußerer - verfassungskonforme Auslegung

Tatbestand: Im Streit ist die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) und Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (KV, RV und PV) für die Zeit vom 1. März 1999 bis 31. Dezember 2000 in Höhe von insgesamt 115. 336, 06 DM (= 58. 970, 39 Euro).

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BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 85/05

Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob auch der Beklagte dem Kläger die geforderte Betriebsrente schuldet.

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BAG, 25.01.2006 - 10 AZR 238/05

Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

Eine unmittelbare Haftung der Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH besteht auch dann wegen Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH, wenn zwar ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, jedoch wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt worden ist und die geltend gemachten Ansprüche zu den ausgefallenen Ansprüchen gemäß § 17 Abs. 3 GesO gehören. Ob Vermögenslosigkeit besteht, ist objektiv und rückblickend zu beurteilen. Offen bleibt, zu welchem Zeitpunkt dies zu geschehen hat.

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BGH, 01.12.2005 - IX ZR 115/01

a) Der Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter persönlich wegen Verletzung konkursspezifischer Pflichten ist gegenüber einem Schadensersatzanspruch gegen die Masse nicht subsidiär.

b) Der Verwalter kann persönlich für die später nicht beitreibbaren Kosten eines Schadensersatzprozesses einzustehen haben, den ein Gläubiger wegen Nichterfüllung eines Aussonderungsrechtes gegen die Masse geführt hat.

KO § 82 (InsO § 60)

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BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 3/05

Haftung des Arbeitnehmers - Vertragliche Ausschlussfrist

Tatbestand: Die Parteien streiten noch über einen im Wege der Widerklage verfolgten Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung.

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BGH, 13.07.2005 - VIII ZR 311/04

Zur Instandhaltungspflicht des Vermieters, dem der Nießbrauch an der Mietsache zusteht, gegenüber dem Eigentümer, der die Sache gemietet hat.

BGB §§ 242, 535, 1041

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BGH, 14.06.2005 - VI ZR 179/04

a) Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises für eine HIV-Infektion durch die Verabreichung von Blutprodukten (im Anschluß an BGHZ 114, 284).

b) Zur Dokumentationspflicht und zur sekundären Darlegungslast des Verwenders von Blutprodukten hinsichtlich der Chargennummer des verabreichten Produkts.

c) Ist eine Aufklärung über die Gefahr einer HIV-Infektion bei Verabreichung von Blutprodukten nicht möglich, ist der Patient jedenfalls nachträglich über diese Gefahr aufzuklären und ihm zu einem HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklärung).

d) Auch ein im Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannter Ehepartner des Patienten ist in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung über die Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion einbezogen.

ZPO § 138 Abs. 2, 3, § 286; BGB § 823 Abs. 1

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BFH, 31.05.2005 - X R 36/02

1. Hat der betrieblich beteiligte Gesellschafter einer GmbH oder eine diesem nahe stehende Person die Bürgschaft für Schulden der GmbH übernommen und löst der Bürge die Bürgschaft durch eine befreiende (privative) Übernahme der Hauptschuld ab, so führt diese Schuldübernahme nur insoweit zu einer (mittelbaren) verdeckten Einlage des Gesellschafters in das Vermögen der GmbH und damit zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine GmbH-Beteiligung, als der im Zeitpunkt der Ablösung der Bürgschaft bestehende Freistellungsanspruch des Bürgen gegen die GmbH (Hauptschuldnerin) noch werthaltig war (Anschluss an BFH-Beschluss vom 9. Juni 1997 GrS 1/ 94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998 307; Abgrenzung von BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001 I B 74/ 01, BFH/ NV 2002, 678).

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen des Nichtgesellschafter-Ehegatten, die dieser ohne eigenwirtschaftliches Interesse zur Förderung der betrieblichen Beteiligung des anderen Ehegatten an einer Kapitalgesellschaft tätigt, zu Betriebsausgaben des Gesellschafter-Ehegatten führen.

EStG § 4 Abs. 3 und 4; BGB § 397, § 415 Abs. 3, § 774 Abs. 1

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