Rechtsprechung zu § 421 BGB
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BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 409/01
Mithaftung für Entgeltansprüche von Heimarbeitern
1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 HAG ist vom Auftraggeber in das Entgeltverzeichnis eine zuverlässige und klare Berechnungsgrundlage einzutragen, wenn die Entgelte nicht für Einzelstücke aufgeführt werden. Damit sollen die Heimarbeiter gegen eine Verschleierung der Berechnung ihrer Entgelte geschützt werden.
2. Der Auftraggeber darf dem Anspruch auf Mindestentgelt nach den bindenden Festsetzungen nicht entgegenhalten, es liege deswegen keine Unterschreitung der Mindestentgelte vor, weil dies durch erhöhte Vorgabezeiten kompensiert worden sei; es sei denn, die Vorgabezeiten ergeben sich eindeutig aus dem Entgeltverzeichnis.
3. Der Auftraggeber kann seine Mithaftung für die Entgelte der Heimarbeiter nach § 21 Abs. 2 HAG nur ausschließen, wenn er bei der Kalkulation der Vergütung des Zwischenmeisters die üblicherweise beim Zwischenmeister anfallenden Kosten berücksichtigt. Hierzu gehören sämtliche Kosten der Heimarbeit nach den jeweiligen bindenden Festsetzungen unter Einbeziehung aller gesetzlichen Abgaben sowie sonstige anfallende Kosten und ein Ertrag des Zwischenmeisters.
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BVerwG, 20.06.2002 - 3 C 1.02
Erbe des Ausgleichsleistungsempfängers; Rückzahlungsverpflichtete; Bestandskraft des Leistungsbescheides an Nichtberechtigten; Ausgleichsleistung aufgrund unrichtigen Erbscheins.
Erben des Empfängers einer Ausgleichsleistung nach dem Lastenausgleichsgesetz sind - unter der Voraussetzung des Vorliegens des Empfangs einer Schadensausgleichsleistung - auch dann nach § 349 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz LAG Rückzahlungsverpflichtete, wenn der Erblasser nur in Folge eines unrichtigen Erbscheins bestandskräftig die Ausgleichsleistung für ein Mietwohngrundstück in der DDR erlangt hatte, und sie nach der wahren Rechtslage als Nacherben eines Dritten Eigentümer des betreffenden Grundstücks geworden sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 9. 99 -).
LAG § 349 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz
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BVerwG, 08.05.2002 - 9 C 7.01
Haftungsbescheid; Haftung eines ausgeschiedenen BGB-Gesellschafters; Erlass des Haftungsbescheides vor Eintritt der Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Primärschuld; nachträglicher Eintritt der Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Primärschuld; nachträglicher Eintritt der Zahlungsverjährung hinsichtlich der Primärschuld.
Ein vor Eintritt der Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Primärschuld ergangener Haftungsbescheid wird nicht nachträglich dadurch unwirksam oder rechtswidrig, dass hinsichtlich der Primärschuld Zahlungsverjährung oder Festsetzungsverjährung eintritt (wie BFH, Beschluss vom 11. Juli 2001 - BFH VII R 28/ 99 - [BFH/ NV 2001, 1467 ff.]).
AO § 37 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und Abs. 2, § 191 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
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BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R
Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen - sachlich-rechnerische Richtigstellung - Rücknahme - Chromosomenanalyse - Zelluntersuchung - Mehrfachabrechnung - Anhörung - Heilung - vorläufige Festsetzung - Vertrauen - Vertrauensschutz - weiteres Quartal - Duldung rechtswidriger Leistungserbringung - Widerspruch - Abhilfe - Vertrauenswegfall
Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Berechtigung zur Aufhebung von Honorarbescheiden.
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EuGH, 11.10.2001 - C-77/99
Schiedsklausel - Finanzielle Unterstützung im Energiesektor - Thermie-Programm - Nichterfüllung eines Vertrages - Kündigung - Anspruch auf Erstattung eines Vorschusses
1. Die Oder-Plan Architektur GmbH wird im Wege eines Versäumnisurteils als Gesamtschuldnerin mit der NCC Deutsche Bau GmbH und der Esbensen Consulting Engineers verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften 54 510 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 12 077, 09 Euro für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 15. Januar 1999 zu zahlen.
2. Die NCC Deutsche Bau GmbH und die Esbensen Consulting Engineers werden gesamtschuldnerisch verurteilt, als Gesamtschuldner mit der Oder-Plan Architektur GmbH an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften 54 510 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 12 077, 09 Euro für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 15. Januar 1999 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Oder-Plan Architektur GmbH, die NCC Deutsche Bau GmbH und die Esbensen Consulting Engineers tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.
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BGH, 15.02.2001 - III ZR 120/00
Verursacht ein Zivildienstleistender mit einem Fahrzeug seiner - privatrechtlich organisierten - Beschäftigungsstelle auf Dienstfahrt schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem ein Dritter geschädigt wird, so ist die gegenüber dem geschädigten Dritten nach Amtshaftungsgrundsätzen anstelle des Zivildienstleistenden verantwortliche Bundesrepublik Deutschland dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der den Schaden reguliert hat, nicht ausgleichspflichtig.
BGB § 839 A; AKB § 10
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BFH, 04.09.2000 - IX R 22/97
Sind die Darlehen für die vermietete Immobilie eines Ehegatten teils von den Eheleuten gemeinschaftlich, teils allein vom Nichteigentümer-Ehegatten aufgenommen worden und wird der Zahlungsverkehr für die Immobilie insgesamt über ein Konto des Nichteigentümer-Ehegatten abgewickelt, so werden aus den vom Eigentümer-Ehegatten auf dieses Konto geleiteten eigenen Mitteln (hier: Mieteinnahmen) vorrangig die laufenden Aufwendungen für die Immobilie und die Schuldzinsen für die gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen abgedeckt. Nur soweit die eingesetzten Eigenmittel (Mieteinnahmen) des Eigentümer-Ehegatten darüber hinaus auch die allein vom Nichteigentümer-Ehegatten geschuldeten Zinsen abzudecken vermögen, sind diese Zinsen als Werbungskosten des Eigentümer-Ehegatten abziehbar.
EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1
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BGH, 26.06.2000 - II ZR 21/99
Der Gesellschafter einer GmbH kann sich seiner Finanzierungsfolgenverantwortung und damit den Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes nicht dadurch entziehen, daß er die von der GmbH in einer Krise benötigten Finanzierungsmittel durch gemeinschaftliche Darlehensaufnahme zusammen mit einem Dritten beschafft und diesen dann - unter interner Freistellung von dessen Rückzahlungspflicht - als Darlehensgeber gegenüber der GmbH einschaltet.
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BGH, 20.06.2000 - X ZR 113/99
Gründe: I. Die Beklagte zu 1 als Unternehmen und der in Großbritannien wohnhafte Beklagte zu 2 als deren zeitweiser Geschäftsführer sind von der Klägerin wegen Patentverletzung klageweise in Anspruch genommen und von Landgericht und Oberlandesgericht verurteilt worden. Auf die Revision beider ...
