Rechtsprechung zu § 422 BGB
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BGH, 15.06.2004 - VI ZR 60/03
Die von der unterhaltspflichtigen Mutter erbrachten Pflegeleistungen für ein durch einen Unfall geschädigtes Kind lassen auch dann dessen Anspruch gegen den Schädiger wegen vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 BGB unberührt, wenn bei dem Unfall eine Verletzung der Obhutspflicht durch die Mutter mitgewirkt hat.
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BGH, 15.04.2008 - X ZB 12/06
Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 09.07.2007 - II ZR 30/06
a) Gibt der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft gegenüber einer Sozialkasse für rückständige Sozialabgaben der Gesellschaft zu Sicherungszwecken ein konstitutives Schuldanerkenntnis ab, haften die Gesellschaft und der organschaftliche Vertreter für die Sozialabgaben als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB.
b) Zahlt die Gesellschaft die rückständigen Abgaben, kann sie von ihrem organschaftlichen Vertreter keinen Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) verlangen. Dem steht § 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB entgegen. Im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem organschaftlichen Vertreter ist allein die Gesellschaft als Arbeitgeberin zahlungspflichtig.
BGB §§ 421, 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs., 781; SGB IV § 28 e Abs. 1
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BGH, 26.10.2006 - IX ZR 147/04
a) Die Verjährung des Anspruchs aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt, sobald die Partei Kenntnis von dem aufhebenden Urteil erlangt hat.
b) Ist der Anspruch aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO verjährt, kann die zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Zahlung nicht aus § 852 Abs. 3 a. F. (§ 852 Satz 1 n. F.) BGB zurückverlangt werden; jedoch kommt ein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB in Betracht.
c) Eine Prozessbürgschaft, die der Kläger als Sicherheit für die Vollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil beigebracht hat, deckt die Verpflichtung, die zur Abwendung der Vollstreckung geleistete Zahlung zurückzugewähren, auch dann, wenn Ansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO verjährt sind, die Klage jedoch rechtskräftig abgewiesen ist.
ZPO § 717 Abs. 2 Satz 1; § 108; BGB § 852 a. F.; §§ 765, 812
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BGH, 28.06.2006 - XII ZB 9/04
a) Die Rechtskraft eines gegen den nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG abgespaltenen Rechtsträger ergangenen Urteils erstreckt sich nicht auf den übertragenden Rechtsträger; der übertragende Rechtsträger ist nicht Rechtsnachfolger im Sinne des § 325 Abs. 1 ZPO.
b) Es verletzt den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, wenn das Berufungsgericht nach mündlicher Verhandlung zunächst die Bestimmung eines neuen Termins "von Amts wegen" ankündigt, die Berufung jedoch anschließend durch Beschluss nach § 519 b Abs. 2 ZPO a. F. verwirft, ohne zuvor auf die Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung hinzuweisen.
GG Art. 103 Abs. 1; UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 319 Abs. 2 a. F., § 325 Abs. 1
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BGH, 15.03.2006 - VIII ZR 120/04
Wird mit Ansprüchen gegen monatlich fällige Ruhegehaltsansprüche aufgerechnet, kann dies nur die Wirkung haben, dass Pensionsansprüche, die im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits fällig sind oder in den darauf folgenden sechs Monaten fällig werden, erlöschen (Anschluss an BGH, Urteil vom 28. Oktober 1971 - II ZR 49/ 70, NJW 1972, 154). Dies gilt unabhängig vom Anlass für die eingegangene Pensionsverpflichtung und von deren rechtlicher Einordnung.
Macht der Käufer einer Kommanditeinlage Erfüllungsansprüche aus einer vom Verkäufer abgegebenen Garantieerklärung hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens geltend, kann ein Nichterfüllungsschaden des Käufers im Garantiefall nur darin bestehen, dass die erworbenen Anteile an der übernommenen Gesellschaft weniger wert sind, als wenn sich die Garantiezusage als richtig erwiesen hätte.
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BGH, 13.03.2003 - IX ZR 199/00
Zur Auslegung einer Garantie für "erzielbare", jedoch nicht "erzielte" Mieten als Mietgarantie oder Vermietungsgarantie.
BGB § 133
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BGH, 21.03.2000 - IX ZR 39/99
Zur Wirkung eines Prozeßvergleichs, in dem die Forderung gegen einen Gesamtschuldner für erledigt erklärt wird, auf den Anspruch des Gläubigers gegen einen anderen Gesamtschuldner.
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BGH, 08.02.2000 - XI ZR 313/98
Hat der Kreditgeber sein Darlehen gegenüber einem von mehreren Gesamtschuldnern wegen schuldhafter Vertragsverletzung gekündigt, so bleibt während des Verzugs dieses Gesamtschuldners mit der Rückzahlung der Anspruch des Kreditgebers auf Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Zinsen (BGHZ 104, 337, 342 f.) vom Konkurs eines anderen Gesamtschuldners unberührt.
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BGH, 13.01.2000 - VII ZB 16/99
Leistet eine Partei, die mit der anderen Partei als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt worden ist, den Urteilsbetrag, so entfällt damit nicht ohne weiteres die Beschwer der anderen Partei.
ZPO § 511
