Rechtsprechung zu § 425 BGB
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BGH, 28.06.2006 - XII ZB 9/04

a) Die Rechtskraft eines gegen den nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG abgespaltenen Rechtsträger ergangenen Urteils erstreckt sich nicht auf den übertragenden Rechtsträger; der übertragende Rechtsträger ist nicht Rechtsnachfolger im Sinne des § 325 Abs. 1 ZPO.

b) Es verletzt den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, wenn das Berufungsgericht nach mündlicher Verhandlung zunächst die Bestimmung eines neuen Termins "von Amts wegen" ankündigt, die Berufung jedoch anschließend durch Beschluss nach § 519 b Abs. 2 ZPO a. F. verwirft, ohne zuvor auf die Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung hinzuweisen.

GG Art. 103 Abs. 1; UmwG § 123 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 319 Abs. 2 a. F., § 325 Abs. 1

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BGH, 10.05.2005 - VI ZR 366/03

Eine Haftungsfreistellung des nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers wegen Störung des Gesamtschuldverhältnisses mit einem nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen setzt voraus, daß der Verrichtungsgehilfe nachweislich schuldhaft gehandelt hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 157, 9 ff.).

BGB §§ 831, 823, 840 Abs. 1 und 2; PflVG § 3 Nr. 1 und 8; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3

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BGH, 27.04.2004 - XI ZR 49/03

a) Das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG steht einem konkludenten Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB nicht entgegen.

b) Zur Auslegung einer Klausel, die Rückzahlungsbeschränkungen für ein einer GmbH gewährtes eigenkapitalergänzendes Darlehen regelt.

BGB a. F. § 151, § 607; VerbrKrG i. d. F. ab 1. 5. 1993 § 4 Abs. 1

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BFH, 15.01.2003 - II R 23/01

1. Aus einer jahrelangen Übung zusammenveranlagter Eheleute, wonach die von beiden geschuldeten Einkommensteuern stets allein von demselben Ehegatten gezahlt wurden, ist auf den beiderseitigen Willen zu schließen (konkludentes Verhalten), von einem Ausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB abzusehen.

2. Wer diesem Schluss nach dem Tod eines oder beider Ehegatten widerspricht, hat die zur Begründung seiner Einwendungen vorgetragenen Tatsachen zu beweisen.

BGB § 426 Abs. 1, § 1360b; AO 1977 § 44 Abs. 1 Satz 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1

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EuGH, 11.10.2001 - C-77/99

Schiedsklausel - Finanzielle Unterstützung im Energiesektor - Thermie-Programm - Nichterfüllung eines Vertrages - Kündigung - Anspruch auf Erstattung eines Vorschusses

1. Die Oder-Plan Architektur GmbH wird im Wege eines Versäumnisurteils als Gesamtschuldnerin mit der NCC Deutsche Bau GmbH und der Esbensen Consulting Engineers verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften 54 510 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 12 077, 09 Euro für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 15. Januar 1999 zu zahlen.

2. Die NCC Deutsche Bau GmbH und die Esbensen Consulting Engineers werden gesamtschuldnerisch verurteilt, als Gesamtschuldner mit der Oder-Plan Architektur GmbH an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften 54 510 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 12 077, 09 Euro für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 15. Januar 1999 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Oder-Plan Architektur GmbH, die NCC Deutsche Bau GmbH und die Esbensen Consulting Engineers tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.

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BGH, 08.05.2001 - VI ZR 208/00

Zum Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB.

BGB § 852 Abs. 2

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BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

a) Die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.

c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.

ZPO § 50 Abs. 1; BGB §§ 14 Abs. 2, 705; HGB § 128

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BGH, 17.01.2001 - XII ZB 194/99

Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit zwischen Vermieter und Hauptmieter.

ZPO § 69

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BGH, 08.02.2000 - XI ZR 313/98

Hat der Kreditgeber sein Darlehen gegenüber einem von mehreren Gesamtschuldnern wegen schuldhafter Vertragsverletzung gekündigt, so bleibt während des Verzugs dieses Gesamtschuldners mit der Rückzahlung der Anspruch des Kreditgebers auf Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Zinsen (BGHZ 104, 337, 342 f.) vom Konkurs eines anderen Gesamtschuldners unberührt.

BGB §§ 252, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2, 607, 628 Abs. 2

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