Rechtsprechung zu § 427 BGB
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BFH, 09.05.2006 - VII R 50/05

1. Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich die persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Steuerschulden und die steuerlichen Nebenleistungen der Gesellschaft entsprechend § 128 Satz 1 HGB i. V. m. § 191 AO 1977 (Anschluss an die BGH-Rechtsprechung).

2. Wer gegenüber dem FA den Rechtsschein erweckt, Gesellschafter einer GbR zu sein, haftet für Steuerschulden der Schein-GbR, wenn das FA nach Treu und Glauben auf den gesetzten Rechtsschein vertrauen durfte. Das ist nicht der Fall, wenn das aktive Handeln des in Anspruch Genommenen weder unmittelbar gegenüber dem FA noch zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder zur Verwirklichung steuerlicher Sachverhalte veranlasst war und ihm im Übrigen bloß passives Verhalten gegenüber dem FA vorzuhalten ist.

AO 1977 § 126 Abs. 1 Nr. 2, § 126 Abs. 2, § 191 Abs. 1, § 367 Abs. 2 Satz 1; BGB § 427, § 421; HGB § 128

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BGH, 24.06.2004 - III ZR 215/03

Pflichtverletzungen der Bediensteten eines als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfaßten Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen bei den Verhandlungen über den Abschluß eines einheitlichen Versorgungsvertrages mit einer Versorgungs- oder Rehabilitationseinrichtung können Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG wie auch aus c. i. c. gegen diese Körperschaft begründen.

BGB a. F. § 276; BGB § 427, § 839; SGB V § 111 Abs. 2

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BGH, 18.12.2000 - II ZR 385/98

a) Ein im Gründungsstadium befindlicher, nichtrechtsfähiger kommunaler Zweckverband kann - trotz Fehlens entsprechender Regelungen in öffentlich-rechtlichen Normen des Zweckverbandsrechts - bei Teilnahme am Privatrechtsverkehr Zuordnungssubjekt von Rechten und Pflichten, insbesondere Partei eines privatrechtlichen Vertrages, sein. Auf ihn findet hinsichtlich einer solchen privatrechtlichen Betätigung - je nach dem Grad der körperschaftlichen Verselbständigung - das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder des nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins Anwendung.

b) Die Gründungsmitglieder eines gescheiterten öffentlich-rechtlichen Zweckverbandes haften für dessen im Gründungsstadium begründete Darlehensverbindlichkeiten wie Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft oder diesen gemäß § 54 Satz 1 BGB gleichgestellte Mitglieder eines wirtschaftlichen Vorvereins unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.

BGB §§ 54 Satz 1, 427, 607, 705, 714

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BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 632/01

Sozialplan im Gemeinschaftsbetrieb

Ein Sozialplan, den ein Konkursverwalter über die Vermögen mehrerer einen Gemeinschaftsbetrieb führenden Unternehmen mit dem Betriebsrat abgeschlossen hat, ist nach Möglichkeit geltungserhaltend dahin auszulegen, daß die Arbeitnehmer wegen der Sozialplanabfindungen nur ihren Vertragsarbeitgeber, nicht dagegen alle Unternehmen, die den Gemeinschaftsbetrieb geführt haben, gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen können.

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BVerwG, 08.05.2002 - 9 C 7.01

Haftungsbescheid; Haftung eines ausgeschiedenen BGB-Gesellschafters; Erlass des Haftungsbescheides vor Eintritt der Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Primärschuld; nachträglicher Eintritt der Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Primärschuld; nachträglicher Eintritt der Zahlungsverjährung hinsichtlich der Primärschuld.

Ein vor Eintritt der Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Primärschuld ergangener Haftungsbescheid wird nicht nachträglich dadurch unwirksam oder rechtswidrig, dass hinsichtlich der Primärschuld Zahlungsverjährung oder Festsetzungsverjährung eintritt (wie BFH, Beschluss vom 11. Juli 2001 - BFH VII R 28/ 99 - [BFH/ NV 2001, 1467 ff.]).

AO § 37 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und Abs. 2, § 191 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1

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BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

a) Die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.

c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.

ZPO § 50 Abs. 1; BGB §§ 14 Abs. 2, 705; HGB § 128

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BGH, 02.11.2006 - III ZR 274/05

Stellt der Verkäufer eine Sicherheit für das Darlehen, durch das der Kaufpreis aufgebracht werden soll, führt er objektiv auch dann ein Geschäft des Käufers, wenn zur Rückzahlung des Darlehens ausschließlich ein Dritter verpflichtet ist.

BGB § 677

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BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

1. a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.

b) Neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.

c) Gläubiger der Gemeinschaft können auf deren Verwaltungsvermögen zugreifen, das auch die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte umfaßt.

d) Zu den pfändbaren Ansprüchen der Gemeinschaft gehören der Anspruch, ihr die finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung zu verschaffen, sowie Ansprüche aus Verletzung dieser Verpflichtung.

2. Soweit der Verwalter als Organ der Gemeinschaft nicht kraft Gesetzes zur Vertretung berechtigt ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt, denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlusses obliegt.

3. Die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung betrifft die Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft und richtet sich daher nicht gegen den Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer.

4. Der Einzelwirtschaftsplan gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan ist auf Antrag für ungültig zu erklären.

WEG §§ 10 Abs. 1, 23 Abs. 4, 27, 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 , 43 Abs. 1 Nr. 4

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BFH, 25.05.2004 - VII R 29/02

Hat das FA einen Haftungsgegenstand durch einen bestandskräftig gewordenen Haftungsbescheid geregelt, steht dessen Bestandskraft bei unveränderter Sach- und Rechtslage der erneuten Regelung des gleichen Sachverhaltes durch Erlass eines ergänzenden, neben den ersten Haftungsbescheid tretenden Haftungsbescheides entgegen. Hiervon unberührt bleibt die Korrektur des vorangegangenen Haftungsbescheides nach den Vorschriften der §§ 129, 130 und 131 AO 1977.

AO 1977 § 191 Abs. 1, §§ 129, 130, 131

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BGH, 20.05.2003 - XI ZR 235/02

a) Der Ablauf der für einen Kontokorrentkredit vereinbarten Frist oder die Fälligstellung eines solchen Kredits führt nicht ohne weiteres zur Beendigung auch des Kontokorrentverhältnisses.

b) Entscheidend für die Frage des Fortbestehens der Kontokorrentabrede nach Ablauf eines befristeten Kontokorrentkreditvertrages ist, was die Parteien insoweit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren.

BGB a. F. § 607 Abs. 1; HGB § 355 Abs. 1

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