Rechtsprechung zu § 459 BGB
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BGH, 05.10.2001 - V ZR 275/00
Die Grundsätze der Rechtsprechung, nach der die in einem Kaufvertrag enthaltenen und ausdrücklich zum Gegenstand der Vereinbarung gemachten Angaben über tatsächlich erzielte Mieterträge regelmäßig für die Zusicherung einer Eigenschaft sprechen, finden auch bei freiwilliger Versteigerung eines Grundstücks Anwendung (Fortführung von zuletzt BGH, Urt. v. 30. März 2001, V ZR 461/ 99, NJW 2001, 2551).
BGB § 459 Abs. 2
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BGH, 14.06.2000 - VIII ZR 73/99
Zur Frage einer stillschweigenden Eigenschaftszusicherung beim Kauf gebrauchter Wärmetauscher.
BGB § 459 Abs. 2
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BGH, 30.03.2001 - V ZR 461/99
1. Auch wenn sich das Berufungsgericht für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entscheiden will, muß es zur Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens den maßgeblichen Gesichtspunkt der Prozeßökonomie erwägen und erkennen lassen, daß es die Alternative zwischen einer Zurückverweisung und einer eigenen Sachentscheidung nach § 540 ZPO gesehen hat.
2. Werden bei einem Grundstückskauf weder in der Vertragsurkunde selbst konkrete Mieteinnahmen genannt, noch durch Verweis auf ein Maklerexpos', ein Inserat oder einen Mietvertrag einbezogen, so reicht allein die Vertragsklausel, die den Eintritt des Käufers in ein bestehendes Mietverhältnis regelt, nicht für die Zusicherung eines bestimmten Mietertrages aus.
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BGH, 13.10.2000 - V ZR 430/99
Die Tatsache, daß eine im Gewerbegebiet gelegene Eigentumswohnung nur von einem bestimmten Personenkreis benutzt werden darf, kann einen Sachmangel begründen.
BGB § 459 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 06.07.2005 - VIII ZR 136/04
Enthält ein zwischen Privatpersonen geschlossener Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug einen formularmäßigen Ausschluß jeder Gewährleistung, wird dieser durch den handschriftlichen Zusatz "gekauft wie gesehen" nicht eingeschränkt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 114/ 95, NJW 1996, 2025).
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BGH, 20.10.2000 - V ZR 207/99
Fehlt der gekauften Sache bei Gefahrübergang eine zugesicherte Eigenschaft, entfällt der Anspruch des Käufers auf Minderung nicht dadurch, daß der Sache bis zum Vollzug der Minderung die zugesicherte Eigenschaft zuwächst.
BGB § 459 Abs. 2
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BGH, 22.03.2000 - VIII ZR 325/98
Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler liegt in der Regel die konkludente Zusicherung, daß das verkaufte Fahrzeug "fabrikneu" ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Juni 1980 VIII ZR 185/ 79, WM 1980, 1068 = NJW 1980, 2127).
Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist nicht mehr "fabrikneu", wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. Februar 1980 VIII ZR 275/ 78, NJW 1980, 1097 und vom 18. Juni 1980 aaO).
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BGH, 12.01.2005 - VIII ZR 109/04
Zur Frage, ob ein unbenutztes Kraftfahrzeug nach einer Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler noch die zugesicherte Eigenschaft "fabrikneu" hat.
BGB § 459 Abs. 2
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BGH, 24.01.2003 - V ZR 248/02
Haben die Parteien die Gewährleistungspflicht des Verkäufers i. s. d. §§ 459 ff. BGB a. F. für sichtbare und unsichtbare Mängel ausgeschlossen, so erfaßt der Ausschluß in der Regel nicht solche Mängel, die nach Vertragsschluß und vor Gefahrübergang entstehen; wollen die Parteien auch solche Mängel von der Haftung ausschließen, müssen sie dies deutlich machen.
BGB §§ 459 ff. a. F.
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BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99
Zur Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen.
AGBG § 9 Ba, Ca, Cc, Cf, Cg, Ci, Cj, § 11 Nr. 10 e, § 11 Nr. 10 f
