Rechtsprechung zu § 459 BGB
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BGH, 27.10.2000 - V ZR 122/99

Tatbestand: Die Beklagten besaßen in H. ein großes Grundstück mit einem kleineren Haus aus den 60er Jahren, das der Beklagte, von Beruf Architekt, selbst in der Folgezeit durch Um- und Anbauten verändert hatte. Sie beabsichtigten, das Grundstück zu teilen, den Teil mit dem Haus zu verkaufen und ...

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BGH, 08.12.2000 - V ZR 484/99

Tatbestand: Die Beklagten waren Eigentümer eines Eckgrundstücks in H. -H., auf dem um die Jahrhundertwende die Häuser S. und G. errichtet worden sind. Die Beklagten beabsichtigten, auf der Hofseite Fahrstühle an die Häuser anzubauen und ihren Dachstuhl zu Wohnungen auszubauen. Noch bevor die ...

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BGH, 08.12.2000 - V ZR 483/99

Tatbestand: Die Beklagten waren Eigentümer eines Eckgrundstücks in H. - H., auf dem um die Jahrhundertwende die Häuser S. und G. errichtet worden sind. Die Beklagten beabsichtigten, auf der Hofseite Fahrstühle an die Häuser anzubauen und ihren Dachstuhl zu Wohnungen auszubauen. Noch bevor die ...

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BGH, 08.12.2000 - V ZR 482/99

Tatbestand: Die Beklagten waren Eigentümer eines Eckgrundstücks in H. -H., auf dem um die Jahrhundertwende die Häuser S. und G. errichtet worden sind. Die Beklagten beabsichtigten, auf der Hofseite Fahrstühle an die Häuser anzubauen und ihren Dachstuhl zu Wohnungen auszubauen. Noch bevor die ...

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BGH, 22.10.1999 - V ZR 398/98

Vereinbaren die Parteien in einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung, daß geringfügige Änderungen der berechneten Wohnfläche nicht zu einer Ermäßigung oder Erhöhung des Kaufpreises berechtigen sollen, und ergibt sich bei der endgültigen Berechnung eine deutliche Abweichung nach unten (hier: statt 102, 5 qm nur 90, 48 qm), so ergibt die Auslegung der Vertragsbestimmung, daß die dann berechtigte Herabsetzung des Kaufpreises nicht um einen "Geringfügigkeitszuschlag" von 3 % gekürzt werden darf.

BGB § 157 (Ge)

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BGH, 04.04.2001 - VIII ZR 32/00

Bei Verhandlungen über den Kauf eines Unternehmens oder von GmbH-Geschäftsanteilen trifft den Verkäufer im Hinblick auf die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts und die regelmäßig erschwerte Bewertung des Kaufobjekts durch den Kaufinteressenten diesem gegenüber eine gesteigerte Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

BGB § 276 Fb

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BGH, 22.12.1999 - VIII ZR 299/98

a) Auch beim Kauf von Standard-Software ist die Kaufsache mangels anderweiter Vereinbarung dann "abgeliefert", wenn sie vom Verkäufer in Erfüllungsabsicht derart in den Machtbereich des Käufers gebracht wird, daß dieser sie auf das Vorhandensein von Mängeln untersuchen kann.

b) Haben die Parteien eines beiderseitigen Handelskaufs vereinbart, daß die fehlerhafte Ware vom Verkäufer nachgebessert werden soll, so hat der Käufer nach Beendigung der Nachbesserungsarbeiten zur Erhaltung seiner Rechte die Kaufsache unverzüglich erneut zu untersuchen und etwa verbliebene oder auch neue Mängel wiederum unverzüglich zu rügen.

HGB § 377, BGB § 477

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BGH, 09.07.1999 - V ZR 12/98

Die Partei, die die Nichternstlichkeit eines Geschäfts behauptet, trägt hierfür auch dann die Beweislast, wenn sie sich gegen einen Anspruch auf Ersatz des Gewinns verteidigt, den der Geschädigte aus dem Geschäft gezogen hätte.

BGB §§ 117, 252

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BGH, 06.04.2001 - V ZR 394/99

Verletzt ein Verkäufer seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten dadurch, daß er den Käufer über einen Umstand nicht ordnungsgemäß unterrichtet, der einen Rechtsmangel darstellt, so werden auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß nicht durch die Gewährleistungsansprüche wegen des Rechtsmangels ausgeschlossen.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß kann ausnahmsweise auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtet werden, wenn feststeht, daß ohne das schädigende Verhalten ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre. Läßt sich diese Feststellung nicht treffen, so kann der Geschädigte, der an dem Vertrag festhalten will, als Ersatz des negativen Interesses verlangen, so gestellt zu werden, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen.

BGB §§ 276, 276, 434, 440 Abs. 1

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BGH, 21.12.2000 - V ZR 254/99

a) Mit dem Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrages (hier: auf Annahme eines vom Verkäufer noch abzugebenden Angebots) kann für den Fall, daß der Antrag Erfolg hat, der Antrag auf Zahlung des Kaufpreises unter der Bedingung, daß der Kaufvertrag abgeschlossen wird, verbunden werden (im Anschl. an Senatsurt. v. 18. April 1986, V ZR 32/ 85, LM Vorb. z. § 145 BGB, Nr. 20/ 21).

b) Der aus einem Vorvertrag zum Kauf eines Grundstücks Verpflichtete kann den Abschluß des Kaufvertrags verweigern, wenn er die Leistung des Verkäufers wegen eines Sachmangels zurückweisen und sich gemäß § 326 BGB vom Kauf lösen könnte.

ZPO § 260; BGB Vorb. z. § 145

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