Rechtsprechung zu § 459 BGB
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BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97

Zur Rechtsposition eines Mieters, der ein Ladenlokal in einem erst zu erstellenden Einkaufszentrum gemietet hat, wenn dieses nach der Eröffnung nicht in der erwarteten Weise von den Kunden angenommen wird.

BGB §§ 537 ff., 242 Bb

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BGH, 11.12.1998 - V ZR 377/97

a) § 497 Abs. 1 BGB findet auf das Wiederverkaufsrecht keine Anwendung, wenn die Parteien dieses nicht als Gestaltungsrecht des Käufers, sondern als eine Wiederkaufsverpflichtung des Verkäufers vereinbart haben.

b) Auf den Wiederverkauf eines Grundstücks ist weder § 498 Abs. 2 Satz 2 BGB noch § 498 Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechend anwendbar (Weiterführung von BGHZ 110, 183).

c) Haben die Parteien das Wiederverkaufsrecht als schuldrechtliche Verpflichtung ausgestaltet, kann der Käufer den Abschluß des Rückkaufvertrages nur Zug um Zug gegen die Beseitigung zwischenzeitlich aufgetretener Mängel verlangen.

BGB §§ 497 Abs. 1, 498 Abs. 2

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BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 19/04

a) Mit dem in § 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Merkmal der Sachdienlichkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz ist die entsprechende Zulassungsschranke der §§ 523, 263 ZPO in der bis zum 31. Januar 2001 geltenden Fassung unverändert in das neue Berufungsrecht übernommen worden. Zu den Tatsachen, auf die gemäß § 533 Nr. 2 ZPO eine Klageänderung gestützt werden kann, weil sie das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, gehören auch solche, die bereits in erster Instanz vorgetragen waren, von dem erstinstanzlichen Gericht aber als unerheblich beurteilt worden sind und deshalb im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden haben; kommt es aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts aufgrund der Klageänderung auf diese Tatsachen an, bestehen erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/ 03, BGHZ 158, 295, 309 f.).

b) Das Gericht verletzt seine Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO, wenn es ohne vorherigen Hinweis eine Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers abweist, nachdem es zuvor durch eine Beweisaufnahme zu erkennen gegeben hat, dass es die Klage für schlüssig hält.

ZPO §§ 533 Nr. 1 und 2, 139 Abs. 2

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BGH, 09.11.2005 - VIII ZR 116/05

Für den Begriff der öffentlichen Versteigerung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt die Legaldefinition des § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB.

BGB § 474 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 16.12.2004 - VII ZR 257/03

1. Ist auf den Erwerb eines sanierten Altbaus Werkvertragsrecht anzuwenden, weil der Erwerb des Grundstücks mit einer umfassenden Herstellungsverpflichtung verbunden ist, so richtet sich die Gewährleistung für auf dem Grundstück befindliche Anlagen, die zwar nicht unmittelbar dem Altbauobjekt zuzuordnen sind, jedoch dessen Funktion dienen, ebenfalls nach Werkvertragsrecht.

2. a) Verspricht der Veräußerer eines Altbaus eine Sanierung bis auf die Grundmauern, darf der Erwerber dies grundsätzlich dahin verstehen, daß der Veräußerer zu diesem Zweck im Rahmen des technisch Möglichen die Maßnahmen angewandt hat, die erforderlich sind, um den Stand der anerkannten Regeln der Technik zu gewährleisten. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die berechtigte Erwartung des Erwerbers unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsumstände, insbesondere des konkreten Vertragsgegenstands und der jeweiligen Gegebenheiten des Bauwerks darauf nicht gerichtet ist.

b) Der Veräußerer eines nach Umfang und Bedeutung einer Neuherstellung gleichkommenden sanierten Altbaus kann auch dann nach Werkvertragsrecht haften, wenn die geschuldete Modernisierung oder Sanierung bei Abschluß des Vertrages bereits fertiggestellt ist.

BGB § 631 a. F.

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BFH, 14.01.2004 - IX R 30/02

Wird im Verfahren nach dem WEG die Nutzung von erworbenen Gebäudeteilen als Wohnung untersagt, rechtfertigt dies keine AfaA, wenn sich darin ein dem Kaufobjekt von vornherein anhaftender Mangel zeigt und die Parteien des Kaufvertrages die Gewährleistung hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der Sache ausgeschlossen haben.

EStG 1983 § 7 Abs. 1 Satz 4 (jetzt Satz 6), Abs. 4 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7

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BFH, 19.08.2003 - VIII R 67/02

Wird der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft (wesentliche Beteiligung i. S. von § 17 EStG) nach Übertragung des Anteils und vollständiger Bezahlung des Kaufpreises durch den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches, mit dem die Vertragsparteien den Rechtsstreit über den Eintritt einer im Kaufvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung beilegen, rückgängig gemacht, so ist dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung.

EStG §§ 16, 17; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 158 Abs. 2

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BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 243/02

Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist entgegen der in der Regel hierin liegenden konkludenten Zusicherung nicht mehr "fabrikneu", wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. März 2000 - VIII ZR 325/ 98, NJW 2000, 2018).

BGB § 463 Satz 1 a. F.

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BFH, 16.01.2003 - V R 72/01

Eine Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers wird "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt. Umsatzsteuerrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist, das Werk behält und statt der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB verlangt.

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 17 Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; BGB § 635

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BGH, 22.02.2002 - V ZR 251/00

Vereinbarungen in Privatisierungsverträgen der Treuhandanstalt, die wegen des Fehlens eines funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises aufgrund einer Nachbewertung der verkauften Grundstücke vorsehen, unterliegen als Preishauptabrede nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG (Bestätigung von BGHZ 146, 331).

AGBG § 8

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