Rechtsprechung zu § 459 BGB
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BGH, 11.05.2001 - V ZR 14/00

Hat der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an das Vorhandensein eines offenbarungspflichtigen Mangels des Grundstücks keine Erinnerung mehr, begründet seine Versicherung in dem Kaufvertrag, daß ihm erhebliche Mängel nicht bekannt seien, auch unter dem Gesichtspunkt der "Erklärung ins Blaue hinein" nicht den Vorwurf arglistigen Verhaltens.

BGB § 463

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BFH, 04.01.2001 - II B 35/00

Gründe: I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), erwarb im Dezember 1991 Erbbaurechte an zwei Grundstücken. In § 1 Abs. 4 des Vertrages über die Bestellung der Erbbaurechte hieß es, der Zustand der Grundstücke sei dem Erbbauberechtigten ...

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BGH, 14.12.2000 - III ZR 3/00

Der Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns entfällt, wenn die Wandelung des vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrags wegen eines arglistig verschwiegenen Sachmangels erfolgt, sofern infolge derselben Täuschung der Käufer auch zur Anfechtung des Kaufvertrags nach § 123 BGB berechtigt gewesen wäre.

BGB § 652

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BFH, 07.11.2000 - II B 4/00

Gründe: I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 24. Oktober 1980 zu einem Kaufpreis von … DM ein Grundstück in B. Der Verkauf erfolgte nach § 3 Abs. 2 des Vertrags vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen frei von Rechten Dritter, die ...

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BGH, 04.10.2000 - VIII ZR 109/99

1. Zur Zulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsansprüchen.

2. Zur Zulässigkeit eines Zwischenurteils über den Grund.

ZPO § 301 Abs. 1, § 304 Abs. 1

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BGH, 18.09.2000 - II ZR 365/98

a) Gegenstände und Sachwerte, deren Besitz einer GmbH bereits vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß überlassen worden ist, können nur dann als Sacheinlage eingebracht werden, wenn sie zumindest im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch gegenständlich im Gesellschaftsvermögen vorhanden sind. Ist das nicht der Fall, kommt als Sacheinlage lediglich eine dem Gesellschafter zustehende Erstattungs- oder Ersatzforderung in Betracht (im Anschluß an BGHZ 51, 157).

b) Ob die Vorleistung von im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung nicht mehr vorhandenen Gegenständen und Sachwerten im Sanierungsfall unter bestimmten engen Voraussetzungen als Sacheinlage anerkannt werden kann, bleibt offen.

c) Eine Firma kann als Sacheinlage zusammen mit einem Betriebsteil eines Unternehmens eingebracht werden, wenn dieser für sich allein als Unternehmen geführt wird und somit selbständig am Wirtschaftsleben teilnehmen kann.

GmbHG §§ 5 Abs. 4, 19 Abs. 5

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BGH, 19.05.2000 - V ZR 20/99

Tatbestand: Die Kläger kauften mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. Dezember 1996 von dem Beklagten das Erbbaurecht an dem im Erdgeschoß eines Drei-Familienhauses gelegenen Wohnung zum Preise von 260. 800 DM. Im Vertrag verpflichtete sich der Beklagte, für Schäden eines 1996 erfolgten Bruches ...

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BGH, 12.05.2000 - V ZR 417/98

Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 17. März 1994 kauften die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann von den Beklagten ein Hausgrundstück (Mehrfamilienhaus) in F. -D. zum Preis von 875. 000 DM. Der Vertrag enthält einen Gewährleistungsausschluß für offene und versteckte Mängel ...

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BGH, 23.03.2000 - X ZR 177/97

a) Die Einstandspflicht des Schenkers für sein anfängliches Unvermögen setzt grundsätzlich ein Verschulden nicht voraus.

b) Die Auslegung des Schenkungsvertrags kann jedoch im Einzelfall ergeben, daß eine Garantiehaftung des Schenkers für sein anfängliches Unvermögen dem Parteiwillen nicht entspricht.

BGB § 276, § 516

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BGH, 25.06.1999 - V ZR 190/98

Der Verkäufer eines Grundstücks kann seinen Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB nicht in der Weise berechnen, daß er dem Käufer die Grundstücksübereignung anbietet, um als Mindestschaden den Kaufpreis zu liquidieren. Dies gilt auch, wenn im Kaufvertrag schon die Auflassung erklärt worden ist, der Käufer aber bisher (entspr. der Regelung im Vertrag) noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

BGB § 326 Eb

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