Rechtsprechung zu § 488 BGB
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BGH, 18.03.2008 - XI ZR 454/06
a) Die Verpfändung eines Sparguthabens erfasst weder entsprechend § 401 BGB noch kraft dinglicher Surrogation den bei Insolvenz des kontoführenden Kreditinstituts entstehenden Entschädigungsanspruch gemäß §§ 3, 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG).
b) Zur Auslegung eines Vertrages, den eine Entschädigungseinrichtung im Sinne des § 6 ESAEG zur Abwicklung von Leistungen nach dem ESAEG mit einem Kreditinstitut schließt.
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BGH, 20.11.2007 - XI ZR 259/06
Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so bezieht sich die Tilgungsabrede regelmäßig nur auf die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko der Unterdeckung hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen.
BGB § 364 Abs. 2, § 488 Abs. 1 Satz 2 (Fassung vom 2. Januar 2002), § 607 Abs. 1 (Fassung vom 1. Januar 1964)
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BGH, 10.06.2008 - XI ZR 211/07
Die Unwirksamkeit einer unbestimmten Zinsänderungsklausel bei auf eine längere Laufzeit angelegten Sparverträgen führt nicht dazu, dass der im Vertrag genannte Anfangszinssatz von der Bank für die gesamte Laufzeit geschuldet wird.
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BGH, 02.06.2008 - II ZR 289/07
a) Die bereits im Aufnahmeantrag begründete Verpflichtung eines Vereinsmitglieds, dem Verein (hier: einem Golfclub) - neben der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags - ein zinsloses Darlehen zur Steigerung der Attraktivität des Vereins (hier: Ausbau des Platzes von 9 auf 18 Bahnen) zu den im Antrag genannten Konditionen zu gewähren, stellt eine korporationsrechtliche Pflicht nach Art einer "gespaltenen Beitragspflicht" dar. An dem Charakter dieser Pflicht ändert sich nichts dadurch, dass das Mitglied und der Verein nach dem Beitritt über die Darlehensgewährung einen Vertrag schließen.
b) Die Verpflichtung zur Erhebung eines Sonderbeitrags in Form eines solchen Darlehens bedarf dem Grunde und - in Gestalt der Angabe einer Obergrenze - der Höhe nach der Zulassung in der Satzung.
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BGH, 27.02.2007 - XI ZR 56/06
a) Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung der erstmals in zweiter Instanz erhobenen Verjährungseinrede die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat.
b) Ein Kreditinstitut, das den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert hat, kann vom Erwerber und Darlehensnehmer, der die Rückabwicklung des nach dem Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages begehrt, nicht die Übereignung der Eigentumswohnung verlangen.
BGB § 214 Abs. 1, § 488 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 531 Abs. 2
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BGH, 19.12.2006 - XI ZR 113/06
Ein Darlehensgeber hat auch dann ein Rechtsschutzinteresse an einer Klage auf Darlehensrückzahlung, wenn der Darlehensnehmer in einer notariellen Urkunde eine Grundschuld bestellt, die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat.
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BGH, 15.11.2004 - II ZR 375/02
Das Merkmal der "Privatwohnung" erfaßt auch Gestaltungen, in denen eine von dem Direktvertreiber gewonnene Privatperson ihre Wohnung als Verhandlungsort zur Verfügung stellt.
Wird ein Darlehensvertrag in einer Haustürsituation geschlossen, so wird das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers durch eine Umschuldung nach Ablauf der Zinsfestschreibung nicht berührt.
HaustürWG a. F. § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 312 Abs. 1 Satz 1, § 488; BGB a. F. § 607
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BGH, 13.03.2007 - XI ZR 383/06
Das Pfandrecht gemäß Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen an Kontoguthaben einer Komplementär-GmbH sichert auch Ansprüche gegen die GmbH gemäß § 128 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB, die der Sparkasse wegen Darlehensverbindlichkeiten der GmbH & Co. KG zustehen.
BGB §§ 1204, 1273; AGB-Sparkassen (1993) Nr. 21 Abs. 3 Satz 1
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BGH, 28.02.2008 - IX ZR 177/05
Werden die vom Schuldner an den Gläubiger zur Sicherheit abgetretenen Forderungen vom Drittschuldner auf Grund eines mit dem Schuldner geschlossenen Vergleichs bezahlt, in dem diese Forderungen nicht mit dem vollen Wert berücksichtigt worden sind, der Schuldner aber zusätzliche Leistungen an den Drittschuldner übernommen hat, bewirkt dies auch im Verhältnis zum Sicherungsnehmer eine Gläubigerbenachteiligung.
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BFH, 19.12.2007 - VIII R 13/05
Auf die unentgeltliche Abtretung der einem beherrschenden Gesellschafter gegen die GmbH zustehenden Darlehensforderungen an seine minderjährigen, ebenfalls an der GmbH beteiligten Kinder, ist die zur darlehensweisen Rückgewähr zuvor vom beherrschenden Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Kindern geschenkter Geldbeträge ergangene Rechtsprechung nicht übertragbar (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. Januar 2002 VIII R 46/ 00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002, 685).
AO § 42 Abs. 1; BGB § 107, § 177 Abs. 1, § 181, § 398, § 401, § 607 Abs. 2, § 609 Abs. 2, § 1629 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 1795 Abs. 2; EStG § 8, § 11 Abs. 1, § 12 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; KStG § 1, § 8 Abs. 3 Satz 2
