Rechtsprechung zu § 497 BGB
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BGH, 11.12.1998 - V ZR 377/97
a) § 497 Abs. 1 BGB findet auf das Wiederverkaufsrecht keine Anwendung, wenn die Parteien dieses nicht als Gestaltungsrecht des Käufers, sondern als eine Wiederkaufsverpflichtung des Verkäufers vereinbart haben.
b) Auf den Wiederverkauf eines Grundstücks ist weder § 498 Abs. 2 Satz 2 BGB noch § 498 Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechend anwendbar (Weiterführung von BGHZ 110, 183).
c) Haben die Parteien das Wiederverkaufsrecht als schuldrechtliche Verpflichtung ausgestaltet, kann der Käufer den Abschluß des Rückkaufvertrages nur Zug um Zug gegen die Beseitigung zwischenzeitlich aufgetretener Mängel verlangen.
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BGH, 15.09.2000 - V ZR 420/98
Die Gemeinde, der ein Wiederkaufsrecht zu dem vom Gutachterausschuß ermittelten Wert des verkauften Grundstücks zusteht, hat den Käufer aufzuklären, wenn dieser im zutage getretenen Irrtum über die Wertverhältnisse den Wiederkauf durch notariellen Vertrag zu einem auffällig unter dem Wert liegenden Preis anbietet.
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BGH, 14.01.2000 - V ZR 386/98
Wird ein Wiederkaufsverhältnis beendet, lebt der Kaufvertrag wieder auf (Fortführung von BGHZ 29, 107, 110).
BGB § 497
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BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 213/00
Zur Auslegung eines vertraglichen Rückgaberechts des Käufers einer Sache als Wiederverkaufsrecht.
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BGH, 21.07.2006 - V ZR 252/05
Verkauft die öffentliche Hand ein Grundstück zum Zwecke der Ansiedlung von Familien zu günstigen Konditionen und vereinbart sie ein Wiederkaufsrecht, um die zweckentsprechende Nutzung des Grundstücks sicherzustellen und Bodenspekulationen zu verhindern, kann das Wiederkaufsrecht mehr als 30 Jahre nach seiner Begründung nicht mehr ausgeübt werden.
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BFH, 24.10.2006 - I R 2/06
1. Im Rahmen der Teilwertabschreibung ist eine Forderung aus einem gekündigten Bankdarlehen, bei dem wegen fehlender Solvenz des Schuldners nur noch mit dem Eingang des den nominalen Forderungsbetrag unterschreitenden Erlöses aus der Sicherheitenverwertung und nicht mehr mit Zinszahlungen gerechnet werden kann, auf den Betrag des zu erwartenden Erlöses zu reduzieren und auf den Zeitpunkt abzuzinsen, zu dem mit dem Eingang des Erlöses zu rechnen ist.
2. Bei lediglich eingeschränkter Solvenz des Schuldners eines ungekündigten Darlehens hängen Möglichkeit und Höhe einer Abzinsung der Darlehensforderung vom Umfang der noch zu erwartenden Teilleistungen auf die Forderung ab.
FGO § 40 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2; HGB § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2
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BGH, 17.11.1999 - VIII ZR 326/97
Zur Frage der Wirksamkeit einer in einem formularmäßigen Kraftfahrzeug-Händlervertrag enthaltenen Klausel, in der sich der Kraftfahrzeug-Importeur das Recht zum "Rückkauf" der an den Vertragshändler verkauften und gelieferten Kraftfahrzeuge vorbehält.
AGBG § 9 (Ba, Ci)
