Rechtsprechung zu § 525 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
5
BFH, 15.03.2007 - II R 5/04
1. Ein mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid, der die einzelnen der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret bezeichnet, ist mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig.
2. Außerordentliche (d. h. nicht satzungsmäßig oder allen Vereinsmitgliedern durch entsprechenden Beschluss auferlegte) Leistungen des Förderers eines Vereins an einen Sportverein unterliegen als freigebige Zuwendungen der Schenkungsteuer, soweit ihnen keine Gegenleistung des Vereins gegenübersteht. Das Recht des Zuwendenden, auf die Zusammensetzung einer Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können, ist keine Gegenleistung des Vereins im schenkungsteuerrechtlichen Sinne.
AO § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b, § 14 Abs. 1, § 18
von
5
BFH, 06.07.2005 - II R 34/03
1. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist die Steuer insoweit zu stunden, als sie infolge des Abzugsverbots entstanden ist. Der Stundungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der unter Beachtung des Abzugsverbots festzusetzenden und derjenigen Steuer, die ohne das Abzugsverbot entstanden wäre.
2. Wird nach § 13a Abs. 4 Nr. 2 oder 3 ErbStG begünstigtes Vermögen zugewendet, ist bei der Berechnung des Stundungsbetrages die Belastung (Nutzungsrecht) nicht mit dem vollen Kapitalwert, sondern gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nur mit einem im Hinblick auf die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG verhältnismäßig geminderten Betrag zu berücksichtigen.
ErbStG § 10 Abs. 5 und 6, § 13a Abs. 4, § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2; BewG § 33 Abs. 3 Nr. 2, § 103 Abs. 1, § 118 Abs. 1 und 2, § 121, § 140, § 141 Abs. 1 Nr. 1 und 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2, § 121
von
5
BFH, 23.10.2002 - II R 71/00
Wird ein Grundstück schenkungsweise übertragen und verpflichtet sich der Beschenkte dabei, an einen Dritten ein sog. Gleichstellungsgeld zu zahlen, liegt bezüglich des Grundstücks eine gemischte Schenkung zugunsten des Beschenkten und bezüglich des Gleichstellungsgeldes eine Forderungsschenkung zugunsten des Dritten vor.
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
von
5
BFH, 17.10.2001 - II R 72/99
1. Hat sich im Rahmen einer gemischten Schenkung der Beschenkte zur Zahlung einer Rente verpflichtet, ist der Steuerwert der Rentenlast für die Ermittlung der schenkungsteuerrechtlichen Bereicherung i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG gemäß den für die gemischte Schenkung geltenden Grundsätzen ohne Bedeutung. Daher findet § 14 Abs. 2 BewG im Falle eines vorzeitigen Ablebens des Rentenberechtigten keine Anwendung.
2. Allerdings kann bei der Berechnung der Bereicherung nach Verkehrswerten, die bei einer gemischten Schenkung der Ermittlung der schenkungsteuerrechtlichen Bereicherung vorauszugehen hat, die Rentenlast nicht unbesehen nach der allgemeinen Lebenserwartung des Rentenberechtigten bewertet werden, wenn bei objektiver Betrachtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist, dass dessen Lebenserwartung niedriger sein wird.
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1; BewG § 14 Abs. 2
von
5
BGH, 11.04.2000 - X ZR 246/98
Tatbestand: Die Klägerin war Eigentümerin des in C., R. 16, gelegenen Hausgrundstücks. Das Haus wurde von der Klägerin und einer Frau M. in Wohngemeinschaft bewohnt.
