Rechtsprechung zu § 528 BGB
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BFH, 08.10.2003 - II R 46/01
Zahlungen des Beschenkten gemäß § 2329 Abs. 2 BGB zur Abwendung des Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 Abs. 1 BGB führen nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zum Erlöschen der Erbschaftsteuer; sie sind jedoch gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen.
BGB § 528, § 2303, § 2325, § 2329; ErbStG § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3, § 29 Abs. 1 und Abs. 2
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BGH, 10.02.2004 - X ZR 117/02
Ist die Verpflichtung des Beschenkten zur Herausgabe des Geschenks ausgeschlossen, weil er damit eine Sache erworben und diese seinerseits unentgeltlich einem Dritten zugewendet hat, so haftet der Dritte nicht auf Herausgabe der ihm zugewendeten Sache, sondern auf Wertersatz, kann sich jedoch durch Herausgabe der Sache befreien.
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BGH, 26.10.1999 - X ZR 69/97
Für den Eintritt der Bedüftigkeit beim Schenker innerhalb der Zehnjahresfrist des § 529 Abs. 1 BGB genügt es nicht, wenn vor Ablauf dieser Frist die Umstände eingetreten sind, aus denen sich (früher oder später) eine Erschöpfung des Vermögens des Schenkers ergeben kann oder voraussichtlich ergeben wird; es ist vielmehr erforderlich, daß die Erschöpfung des Vermögens innerhalb der Frist bereits eingetreten ist.
BGB § 529 Abs. 1
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BGH, 19.12.2000 - X ZR 146/99
a) Für die Berechtigung der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB ist es grundsätzlich unerheblich, wann und wodurch die eigene Bedürftigkeit des Beschenkten bzw. seines Erben entstanden ist.
b) Die Berufung auf die eigene Bedürftigkeit stellt allerdings eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Beschenkte bzw. sein Erbe Kenntnis von dem Notbedarf des Schenkers gehabt und gleichwohl die eigene Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.
BGB § 529 Abs. 2
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BGH, 23.09.1999 - X ZR 114/96
Ob der Empfänger das Erlangte seinem Ehegatten als Drittem unentgeltlich zugewendet hat, ist im Verhältnis zum Gläubiger nicht nach Gesichtspunkten des ehelichen Güterrechts zu beurteilen. Vom Merkmal der Unentgeltlichkeit im Sinne des § 822 BGB sind sowohl unentgeltliche Zuwendungen im Sinn des Schenkungsrechts als auch jedenfalls im Regelfall sonstige, objektiv unentgeltliche "unbenannte" Zuwendungen erfaßt.
BGB § 822
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BSG, 17.03.2005 - B 7a/7 AL 10/04 R
Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Erbschaft - Berücksichtigungszeitraum - Teilberücksichtigung - Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung - Einkommensanrechnung - Arbeitgeberleistungen - Rückerstattungsansprüche aus Schenkungen
1. Zur Berücksichtigung von Vermögen, das durch eine Erbschaft anfällt, bei der Ermittlung von Bedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe.
2. Vermögen, das erst während des Arbeitslosenhilfebezugs anfällt, konnte nicht durch eine entsprechende Zweckbestimmung zum privilegierten Altersvorsorgevermögen iS der AlhiV 1974 werden.
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BVerfG, 02.02.2006 - 2 BvR 1453/03
Gründe: I. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
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BGH, 06.09.2005 - X ZR 51/03
Die Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB steht nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegen.
§ 529 Abs. 2
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BGH, 21.10.2004 - IX ZB 205/03
Entscheidet das erstinstanzliche Gericht durch Zwischenurteil, daß eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 17 AnfG oder § 240 ZPO eingetreten sei, kann der Kläger die Entscheidung wie ein Endurteil mit der Berufung anfechten, soweit er geltend macht, der erhobene Anspruch betreffe nicht die Insolvenzmasse und sei nicht auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz gerichtet (Fortführung des Beschlusses vom 8. Juni 2004 - IX ZR 281/ 03, WM 2004, 1656).
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BFH, 17.04.2007 - IX R 56/06
Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtenden Gläubigers gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten für das Grundstück.
EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1; Anfg § 3 Abs. 2, § 11
