Rechtsprechung zu § 528 BGB
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BGH, 07.11.2006 - X ZR 149/04

Ist das Verfahren durch den Tod einer Partei unterbrochen oder ist deswegen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet, so kann trotz der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ein Teilurteil ergehen, wenn deswegen nur die von einem oder gegen einen Streitgenossen geltend gemachten Klageansprüche entscheidungsreif sind und keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Verfahren auch insoweit alsbald fortgesetzt werden kann, als die Klageansprüche dem Erben der verstorbenen Partei zustehen oder sich gegen ihn richten.

ZPO §§ 239, 246, 301

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BGH, 12.03.2003 - IV ZR 278/02

Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO kann infolge einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist, nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entfallen.

ZPO § 544 Abs. 4

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BGH, 11.07.2000 - X ZR 126/98

Im Rahmen der Regelung des § 529 Abs. 2 BGB sind zur Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden angemessenen ("standesgemäßen") Unterhalts grundsätzlich die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze heranzuziehen.

BGB § 529 Abs. 2

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BVerwG, 28.10.1999 - 5 C 28.98

Sozialhilferecht

Anspruchsüberleitung bei vor Sozialhilfebezug entstandenen Ansprüchen; Gleichzeitigkeit als Voraussetzung der Anspruchsüberleitung; Sozialhilfe, Überleitung von vor Bezug von - entstandenen Ansprüchen; Überleitung von vor Sozialhilfebezug entstandenen Ansprüchen


§ 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG ermöglicht auch die Überleitung von Ansprüchen, die schon vor der Leistung von Sozialhilfe fällig geworden, aber im Zeitpunkt der Überleitung noch nicht erfüllt sind.

BSHG § 90 Abs. 1 Satz 1, § 91

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