Rechtsprechung zu § 531 BGB
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BGH, 19.01.1999 - X ZR 42/97
Vermögensmindernde Aufwendungen des Beschenkten vor Zugang der Widerrufserklärung auf das infolge Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks herauszugebende Geschenk sind als Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen. Im übrigen kommt ein eigenständiger Verwendungsersatzanspruch des Beschenkten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwendungskondiktion in Betracht, soweit bei Rückgabe des Geschenks noch eine Wertsteigerung vorhanden ist, die auf den zu ersetzenden Verwendungen beruht.
BGB § 531 Abs. 2
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BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05
a) Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/ 02 - FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/ 95 - NJW-RR 1996, 1473 f.).
b) Zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener Zuwendung und Schenkung unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
BGB §§ 313, 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 730 ff., 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt.
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BGH, 11.04.2000 - X ZR 246/98
Tatbestand: Die Klägerin war Eigentümerin des in C., R. 16, gelegenen Hausgrundstücks. Das Haus wurde von der Klägerin und einer Frau M. in Wohngemeinschaft bewohnt.
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BGH, 11.07.2000 - X ZR 78/98
Tatbestand: Die Kläger sind die Eltern des Beklagten zu 1 und die Schwiegereltern der Beklagten zu 2. Die Kläger waren je zur Hälfte Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks.
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BGH, 13.06.2002 - V ZB 31/01
Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Miteigentümer eines bebauten Grundstücks. Dieses übertrugen sie unter gleichzeitiger Auflassung mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 2000 an ihre Söhne, die Beteiligten zu 3 und zu 4. Dabei behielten sich die Beteiligten zu 1 und 2 neben einem ...
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BGH, 13.06.2002 - V ZB 30/01
1. Der bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vorbehaltene Anspruch auf Rückübereignung in dem Falle, daß der Erwerber oder dessen Gesamtrechtsnachfolger sich als grob undankbar erweist, ist vormerkungsfähig.
2. Legt das Oberlandesgericht in einer Grundbuchsache dem Bundesgerichtshof die weitere Beschwerde vor, hat dieser nur über den Verfahrensgegenstand zu entscheiden, der Anlaß zur Vorlage war (hier: Antrag auf Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung); soweit die Beschwerde andere Verfahrensgegenstände erfaßt (hier: Eigentumswechsel, Nießbrauchsbestellung), entscheidet das Oberlandesgericht selbst.
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BGH, 04.12.2001 - X ZR 167/99
Das Fehlen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots schließt nicht aus, daß die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch einen Kommanditisten als grober Undank gegenüber dem Schenker des Gesellschaftsanteils zu werten ist.
BGB § 530 Abs. 1
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BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97
Auch eheliche oder ehebedingte Verfehlungen können groben Undank des von den Eltern des anderen Ehegatten beschenkten Ehegatten zum Ausdruck bringen. Zur Annahme, der Beschenkte habe es in grober Weise an der Rücksichtnahme fehlen lassen, die der Schenker habe erwarten können, bedarf es jedoch besonderer Umstände, die gerade hierauf hindeuten.
BGB § 530
