Rechtsprechung zu § 537 BGB
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BGH, 19.04.2000 - XII ZR 334/97

Zur Behandlung einer nach Schluß der mündlichen Verhandlung zugestellten Widerklage.

ZPO §§ 296 a, 297, 301 Abs. 1

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BGH, 01.03.2000 - XII ZR 272/97

Tatbestand: Die Kläger verlangen vom Beklagten rückständige Miete sowie Räumung und Herausgabe von gewerblich genutzten Räumen, die sie dem Beklagten mit Mietvertrag vom 27. Juli 1982 zu einem monatlichen Mietzins von 1. 000 DM vermietet haben und in denen die ImmobilienGmbH, deren Geschäftsführer ...

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BGH, 17.12.1999 - V ZR 448/98

Das in einem Bimsausbeute-Vertrag vereinbarte Recht des Pächters, seine schuldrechtlichen Ansprüche durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu sichern, begründet einen rechtlich selbständigen Anspruch gegen den Verpächter auf Zustimmung zur Grundbucheintragung. Auf diesen Anspruch findet § 198 Satz 1 BGB Anwendung.

BGB § 198 Satz 1

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BGH, 15.10.1999 - V ZR 141/98

1. Der Verlust der Gesellschaftereigenschaft hat bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keinen Einfluß auf das Fortbestehen der an dieses Rechtsverhältnis anknüpfenden materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft.

2. Im Streit zwischen mehreren Forderungsprätendenten um die Freigabe eines hinterlegten Betrags ist allein die Berechtigung im Außenverhältnis zum Schuldner entscheidend.

ZPO §§ 265 Abs. 2, 62; BGB § 372

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BGH, 28.04.1999 - VIII ARZ 1/98

Der Erwerber einer vermieteten Eigentumswohnung ist alleiniger Vermieter, wenn die Wohnung nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt worden ist und zusammen mit der Wohnung ein Kellerraum vermietet ist, der nach der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer steht.

BGB § 571 Abs. 1

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BGH, 25.11.1998 - XII ZR 12/97

a) Verpflichtet sich in einem Mietvertrag der Vermieter, die Mietsache in einem Zustand zur Verfügung zu stellen, der nicht herstellbar ist, und kommt es deshalb nicht zur Überlassung der Mietsache, so kommt ein Schadensersatzanspruch des Mieters nach § 325 BGB in Betracht (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 102).

b) Der Schuldner hat die Unmöglichkeit der Leistung nicht nur zu vertreten, wenn er das zur Unmöglichkeit führende Ereignis schuldhaft herbeigeführt hat, sondern auch dann, wenn er sich uneingeschränkt zur Leistung verpflichtet hat, obwohl er das Leistungshindernis bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bei Vertragsschluß hätte erkennen oder voraussehen können.

BGB §§ 306, 325, 538 Abs. 1

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