Rechtsprechung zu § 54 BGB
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BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

a) Die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.

c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.

ZPO § 50 Abs. 1; BGB §§ 14 Abs. 2, 705; HGB § 128

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BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 18/99 R

Gründe: I. Streitig ist, ob die Kläger für eine Beitragsforderung haften.

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BGH, 10.12.1998 - IX ZR 156/98

a) Bei der Ausfallbürgschaft hat der Gläubiger nicht nur den objektiv eingetretenen Verlust nachzuweisen, sondern auch darzulegen und zu beweisen, daß der Ausfall trotz Einhaltung der bei der Verfolgung des verbürgten Anspruchs gebotenen Sorgfalt eingetreten ist oder auch eingetreten wäre, wenn er diese Sorgfalt angewandt hätte.

b) Zum Kreis der Personen, die nach § 233 Abs. 2 ZGB Darlehensverträge abschließen konnten.

c) § 244 Abs. 3 Satz 2 ZGB, wonach Zinsvereinbarungen nur bis zur Höhe der von den Kreditinstituten für entsprechende Spareinlagen gewährten Zinsen wirksam waren, sowie die nach dem Rechtsverständnis der damaligen DDR als zwingend angesehene Bestimmung des § 86 Abs. 3 ZGB, nach der höhere Verzugszinsen als 4 % jährlich nicht vereinbart werden konnten, sind auf nach dem 30. Juni 1990 geschlossene Darlehensverträge nicht mehr anzuwenden.

BGB § 765; DDR: ZGB §§ 86, 233, 244, 450

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