Rechtsprechung zu § 556 BGB
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BGH, 31.05.2006 - VIII ZR 159/05
Wenn die ("kalten") Betriebskosten vereinbarungsgemäß nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen sind, hat der Vermieter die auf leerstehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten grundsätzlich selbst zu tragen; dies gilt auch für verbrauchsabhängige Betriebskosten, die wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfläche abgerechnet werden.
Ein Anspruch des Vermieters auf eine Abänderung des vertraglich vereinbarten Flächenschlüssels wegen des Leerstands von Wohnungen kann unter den Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bestehen.
BGB § 556 a
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BGH, 11.05.2006 - I ZB 94/05
Die Verurteilung eines Vermieters, eine Betriebskostenabrechnung zu erteilen, ist als Verurteilung zu einer nicht vertretbaren Handlung zu vollstrecken.
ZPO § 888
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BGH, 16.11.2005 - VIII ZR 373/04
a) Ein "anderer zwingender Grund" i. S. d. § 9 a Abs. 1 Satz 1 HeizkV liegt auch dann vor, wenn der anteilige Verbrauch eines Nutzers infolge eines Ablesefehlers nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann.
b) Ist eine Vergleichsberechnung nach § 9 a Abs. 1 HeizkV nicht möglich, weil die hierfür erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen, so kann der anteilige Verbrauch ausnahmsweise im Wege der Gradtagszahlmethode ermittelt werden.
c) Eine unter diesen Voraussetzungen erstellte Kostenabrechnung kann vom Nutzer nicht gemäß § 12 HeizkV um 15 % gekürzt werden.
HeizkV §§ 9 a Abs. 1, 12
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BGH, 07.04.2004 - VIII ZR 167/03
a) Kosten einer Dachrinnenreinigung können als sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BV a. F. (jetzt: § 2 BetrKV) auf den Mieter umgelegt werden.
b) Sonstige Betriebskosten i. S. v. Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 II BV. a. F. (jetzt: § 2 BetrKV) sind nur dann umlagefähig, wenn die Umlegung der im einzelnen bestimmten Kosten mit dem Mieter vereinbart worden ist.
II. BVO § 27 Anlage 3 Nr. 17
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BGH, 19.11.2003 - XII ZR 68/00
a) Ersatzansprüche des Vermieters/ Verpächters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Miet-/ Pachtsache gegen den vollmachtlosen Vertreter des Mieters/ Pächters (§ 179 Abs. 1 BGB) verjähren in der kurzen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB a. F./ § 548 Abs. 1 BGB n. F.
b) Zu den Voraussetzungen einer solchen Verjährung.
c) Die "Rückgabe" der Miet-/ Pachtsache im Sinne von § 558 Abs. 2 BGB a. F./ § 548 Abs. 1 BGB n. F. setzt grundsätzlich einen vollständigen Besitzverlust des Mieters/ Pächters sowie die Kenntnis des Vermieters/ Verpächters hiervon voraus (Bestätigung von Senatsurteil vom 7. Februar 2001 - XII ZR 118/ 98 - NJ 2001; 535 f.).
BGB §§ 558 a. F., 548, 179 Abs. 1
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BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 286/02
a) Zur Zulassung der Revision durch den Einzelrichter.
b) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MHG durften in den neuen Ländern bei Mietverträgen, die vor dem 11. Juni 1995 abgeschlossen worden waren, bis zum 31. Dezember 1997 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung durch schriftliche Erklärung auf die Mieter umgelegt werden. In diesen Fällen ist § 4 Abs. 2 Satz 2 MHG, wonach die Erklärung nur wirksam ist, wenn in der Erklärung der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird, nicht heranzuziehen.
c) Zum Entgelt für die Wärmelieferung bei der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme im Sinne von Nr. 4 c der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 zählen die kompletten vom Versorgungsunternehmen berechneten Kosten, einschließlich der darin enthaltenen Investitions- und Verwaltungskosten und auch der Unternehmergewinn des Lieferanten.
ZPO § 526; MietHöReglG § 14 Abs. 1 Satz 1; II. BVO § 27 Abs. 1 i. d. F. vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178)
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BGH, 26.03.2003 - XII ZR 167/01
Zur Berücksichtigung eines Leistungsverweigerungsrechts des Mieters bei Mängeln der Mietsache.
BGB §§ 537 a. F., 320
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BGH, 31.01.2003 - V ZR 333/01
Ist der "nicht abgewohnte" Teil eines zur Errichtung eines Wohngebäudes zur Verfügung gestellten Betrags dem Zahlenden beim Auszug zu erstatten, kommt zwischen ihm und dem Zahlungsempfänger ein Mietvertrag zustande; die Höhe des Mietzinses kann durch das Gericht in ergänzender Vertragsauslegung oder analog §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB bestimmt werden (im Anschluß an Senatsurt. v. 20. Juni 1997, V ZR 39/ 96, NJW 1997, 2671).
BGB §§ 133 C, 535
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BGH, 27.11.2002 - VIII ZR 108/02
Zur Wirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung.
NMV 1970 § 20
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BGH, 18.01.2002 - V ZR 104/01
a) Sachverhalte, für die aus § 9 VerkFlBerG ein vorläufiges Besitzrecht des öffentlichen Nutzers folgt, unterfallen für die Zeit vor Inkrafttreten des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 2001 dem Besitzmoratorium zugunsten der öffentlichen Hand aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB einschließlich der dortigen Regelung der Entgeltpflicht.
b) "Öffentliche Körperschaft" im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB kann auch eine juristische Person des Privatrechts sein, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 4 VerkFlBerG erfüllt.
c) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB findet entsprechende Anwendung, wenn ein in Volkseigentum stehendes Grundstück noch in der DDR für öffentliche Aufgaben in Anspruch genommen wurde, nachträglich jedoch trotz andauernder öffentlicher Nutzung durch Restitution in privates Grundstückseigentum überführt worden ist.
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 9
