Rechtsprechung zu § 576 BGB
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BAG, 28.11.2007 - 5 AZB 44/07

Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung

Hat der Beklagte gegen die Klageforderung mit einer Forderung aufgerechnet, für die das Gericht eines anderen Rechtswegs ausschließlich zuständig ist, kann das angerufene Gericht den Rechtsstreit nach einer rechtsbeständigen Erledigung der Klageforderung wegen der Gegenforderung an das zuständige Gericht verweisen. Einer Aussetzung des Rechtsstreits bedarf es nicht.

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