Rechtsprechung zu § 585 BGB
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BGH, 13.07.2007 - V ZR 189/06

Auf Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis, die vor dem 31. Dezember 2003 zu erfüllen waren, ist das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Auf die Vereinbarung eines Pflugtauschs finden §§ 585 ff. BGB entsprechende Anwendung, soweit die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflichtung als Verpflichtung zur Besitzüberlassung keine Modifikation gegenüber der Zahlungsverpflichtung eines Pächters bedingt.

EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2; BGB §§ 585 ff.

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BGH, 12.07.2002 - V ZR 441/00

Der Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG steht auch dem Besitzer zu.

Die von einem Unterpächter erteilte Aneignungsgestattung ist auch dann wirksam, wenn der Eigentümer die Unterverpachtung nicht gestattet hatte.

TKG § 57 Abs. 2; BGB § 956 Abs. 2

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BGH, 23.11.2007 - LwZR 5/07

Der Besitzentziehungsanspruch nach § 861 Abs. 1 BGB ist abtretbar.

Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist verletzt, wenn im Zivilprozess die zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richter nicht auch an der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund eines nachgereichten Schriftsatzes beteiligt waren.

BGB § 861 Abs. 1 b; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 24.11.2006 - LwZR 6/05

Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Eintritt des Verzugs nur aus, wenn es von dem Schuldner geltend gemacht wird.

BGB § 410 Abs. 1

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BAG, 30.05.2006 - 3 AZR 252/05

Betriebliche Altersversorgung - Versorgungsanspruch nach den Tarifverträgen über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft von 1973 und von 1995

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine tarifliche Beihilfe zur gesetzlichen Rente nach den Tarifverträgen über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft von 1973 und 1995 zu zahlen.

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BGH, 03.02.2005 - V ZB 44/04

a) Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten Eintragung abgelehnt oder im Wege der Zwischenverfügung von der vorherigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat; hinzukommen muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist.

b) Hat das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde eines Beteiligten als zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden, obwohl sie mangels Antragsberechtigung als unzulässig hätte verworfen werden müssen, ist seine weitere Beschwerde zulässig, jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.

c) Ein auf den Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB, auch wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem zu übertragenden Grundstück vorbehalten hat.

GBO §§ 71 Abs. 1, 78; BGB § 107

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BFH, 12.09.2002 - IV R 28, 29/01

Der Steuerbefreiung von Abfindungen weichender Erben steht weder die Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an den künftigen Hoferben noch die Erklärung der Betriebsaufgabe durch den Abfindenden entgegen. Als agrarpolitische Lenkungsnorm setzt § 14a Abs. 4 EStG weder voraus, dass der von Abfindungslasten befreite Hof im Zeitpunkt der Übertragung auf den Erben beim Übertragenden noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vermittelt, noch dass ein Buchwertübergang gemäß § 6 Abs. 3 EStG (früher § 7 Abs. 1 EStDV) möglich ist.

EStG §§ 14, 14a Abs. 4, 16 Abs. 3

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BGH, 27.04.2001 - LwZR 10/00

Ist die Zuteilung von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten an den Erwerb vinkulierter Namensaktien des Unternehmens der Zuckerindustrie gebunden und hat ein Pächter solche Aktien erworben, so gehört zur Rückgabepflicht nach Beendigung des Pachtvertrages die Übertragung der Namensaktien an den Verpächter, und zwar mit dem Wert, den die Aktien haben. Der Verpächter hat lediglich das Ansparguthaben nebst Zinsen zu erstatten, nicht einen etwa entstandenen Aktienmehrwert.

BGB § 596 Abs. 1

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BGH, 26.10.1999 - BLw 1/99

1. Hat ein Mitglied der LPG Gebäude zur genossenschaftlichen Nutzung überlassen, so verjähren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Werterhaltungspflicht auch dann nach § 591 b BGB, wenn es an einem ausdrücklichen Nutzungsvertrag zwischen Mitglied und LPG fehlt; auszugehen ist nämlich davon, daß die Einbringung des Gebäudes auf der Grundlage eines konkludent geschlossenen innergenossenschaftlichen Nutzungsvertrages geschah (Ergänzung zu Senatsbeschl. v. 5. März 1999, BLw 36/ 98, AgrarR 1999, 292).

2. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs eines LPG-Mitglieds gegen die LPG wegen Vernachlässigung der Werterhaltungspflicht hinsichtlich eingebrachter Gebäude war nicht durch höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

BGB § 203 Abs. 2, § 591 b

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BGH, 05.03.1999 - BLw 36/98

1. Hat ein LPG-Mitglied durch gesonderten Nutzungsvertrag seine Hofstelle der LPG überlassen, so ist der Streit über eine geltend gemachte Wertminderung an den überlassenen Gebäuden dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zuzuordnen.

2. Zur Berechnung der Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Werterhaltungspflicht aus dem zwischen dem Mitglied und der LPG geschlossenen Nutzungsvertrag.

LwAnpG § 65 Abs. 2; EGBGB 1986 Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1; LPGG § 41 Abs. 1 Satz 2 J: 1982

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