Rechtsprechung zu § 585b BGB
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BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

a) Zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages, wenn der schriftliche Vertrag auf eine Anlage (hier: Inventarverzeichnis) verweist, deren nachträgliche Erstellung beabsichtigt war, aber unterblieben ist.

b) Zur Urkundeneinheit zwischen Hauptvertrag und von den Vertragsparteien paraphierten Anlagen (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/ 97 - MDR 1999, 473).

BGB §§ 566, 126

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