Rechtsprechung zu § 586 BGB
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BGH, 24.11.2006 - LwZR 1/06

§ 596 Abs. 1 BGB ist auf die nach Art. 43 ff. der VO (EG) Nr. 1782/ 2003 den Pächtern zugewiesenen Zahlungsansprüche, die Ansprüche auf Beihilfen zur Stärkung der Einkommenssituation des Betriebsinhabers begründen, nicht anzuwenden.

BGB § 596 Abs. 1

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BGH, 03.02.2005 - V ZB 44/04

a) Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten Eintragung abgelehnt oder im Wege der Zwischenverfügung von der vorherigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat; hinzukommen muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist.

b) Hat das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde eines Beteiligten als zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden, obwohl sie mangels Antragsberechtigung als unzulässig hätte verworfen werden müssen, ist seine weitere Beschwerde zulässig, jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.

c) Ein auf den Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB, auch wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem zu übertragenden Grundstück vorbehalten hat.

GBO §§ 71 Abs. 1, 78; BGB § 107

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BGH, 26.04.2002 - LwZR 10/01

Die Vorschrift des § 593 a BGB findet keine Anwendung, wenn - ggf. schon vor ihrem Inkrafttreten - in dem Pachtvertrag davon abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

BGB § 593 a

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BGH, 16.06.2000 - LwZR 22/99

Geht das auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende weinbauliche Wiederbepflanzungsrecht nach Ablauf des Pachtvertrages auf den Verpächter über, dann steht dem Pächter weder aus unmittelbarer noch aus rechtsanaloger Anwendung von § 591 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung des hierdurch bedingten Mehrwerts zu (Anschluß an BGHZ 115, 162 ff zur Milchreferenzmenge).

Der Pächter hat aber Anspruch auf Zahlung hinsichtlich des verbleibenden Mehrwerts für die durch Bestockung mit Weinreben erfolgte Umwandlung von Ackerland in eine Weinbaufläche (Aufwuchsentschädigung), wenn ihm pachtvertraglich sowohl eine ackerbauliche wie weinbauliche Nutzung gestattet war.

BGB § 591

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