Rechtsprechung zu § 591 BGB
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BGH, 16.03.2006 - III ZR 129/05
1. Zu der dem Pächter durch Enteignung der Pachtfläche genommenen und zu entschädigenden Rechtsposition kann auch ein Verwendungsersatzanspruch gegen den Grundeigentümer im Falle der Kündigung des Pachtverhältnisses durch diesen, gerichtet auf den vom Pächter geschaffenen "Mehrwert" des Grundstücks (§ 591 Abs. 1 BGB), gehören.
2. Obergrenze des Ersatzanspruchs nach § 591 Abs. 1 BGB ist - wie beim Anspruch des Besitzers gegen den Eigentümer auf Ersatz nützlicher Verwendungen nach § 996 BGB - der Betrag der tatsächlich getätigten Aufwendungen.
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BGH, 16.06.2000 - LwZR 22/99
Geht das auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende weinbauliche Wiederbepflanzungsrecht nach Ablauf des Pachtvertrages auf den Verpächter über, dann steht dem Pächter weder aus unmittelbarer noch aus rechtsanaloger Anwendung von § 591 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung des hierdurch bedingten Mehrwerts zu (Anschluß an BGHZ 115, 162 ff zur Milchreferenzmenge).
Der Pächter hat aber Anspruch auf Zahlung hinsichtlich des verbleibenden Mehrwerts für die durch Bestockung mit Weinreben erfolgte Umwandlung von Ackerland in eine Weinbaufläche (Aufwuchsentschädigung), wenn ihm pachtvertraglich sowohl eine ackerbauliche wie weinbauliche Nutzung gestattet war.
BGB § 591
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BGH, 22.11.2000 - LwZR 12/00
Über ein Rechtsmittel gegen eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts in einer Landpachtsache im Sinn von § 1 Nr. 1a LwVG ist nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu entscheiden.
LwVG § 48 Abs. 1
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BGH, 28.09.2006 - IX ZR 98/05
Zur Anfechtung des Übergangs einer Anlieferungs-Referenzmenge ("Milchquote") im Insolvenzverfahren über das Vermögen des vormaligen Pächters bei Pachtverträgen, die vor dem 1. April 2000 abgeschlossen worden sind.
InsO § 129 Abs. 1; ZAV 2002 § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 Nr. 2; MGV 1996 § 7 Abs. 1
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BFH, 13.05.2004 - IV R 1/02
Aufwendungen eines Pächters für die Erneuerung der Dacheindeckung eines im Eigentum des Verpächters stehenden und dem Pachtbetrieb dienenden Wirtschaftsgebäudes sind als Betriebsausgaben des landwirtschaftlichen Pachtbetriebes abziehbar, wenn sie in Erwartung des späteren Eigentumsübergangs erbracht worden sind.
EStG § 4 Abs. 4
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BGH, 01.10.1999 - V ZR 162/98
a) Die Sicherungsabtretung eines Gegenanspruchs steht der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Schuldner nicht entgegen, soweit der Schuldner vom Zessionar zur klageweisen Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs ermächtigt ist.
b) Scheidet eine Aufrechnung wegen fehlender Gegenseitigkeit aus, ist aber der Schuldner berechtigt, Leistung an den Zessionar zu verlangen, besteht ein Leistungsverweigerungsrecht auch bei beiderseits gleichartigen Leistungen.
c) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrages und ergibt die Abrechnung (ausnahmsweise) ein Guthaben zugunsten des Schuldners, so kann dieser wegen seines Erstattungsanspruchs dem Grundbuchberichtigungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen.
