Rechtsprechung zu § 593a BGB
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BGH, 26.04.2002 - LwZR 10/01

Die Vorschrift des § 593 a BGB findet keine Anwendung, wenn - ggf. schon vor ihrem Inkrafttreten - in dem Pachtvertrag davon abweichende Vereinbarungen getroffen sind.

BGB § 593 a

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BGH, 26.04.2002 - LwZR 20/01

1. Der infolge einer Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) eintretende Pächterwechsel (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Überlassung der Pachtsache an einen Zusammenschluß im Sinne des § 589 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

2. Der infolge einer Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) eintretende Pächterwechsel (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) rechtfertigt allein nicht eine außerordentliche Kündigung des Verpächters aus wichtigem Grund. Eine solche ist nur möglich, wenn die Umwandlung zu einer konkreten Gefährdung der Ansprüche des Verpächters geführt hat; die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt dem Verpächter.

BGB § 242 (Bc), § 589 Abs. 1 Nr. 2

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BSG, 19.10.2000 - B 10 LW 21/99 R

Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Beginn der dem Kläger gewährten Altersrente.

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BGH, 05.03.1999 - LwZR 7/98

Ein sog. Pflugtausch ist auch unter den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet eine unbefugte Gebrauchsüberlasung im Sinne des § 589 Abs. 1 Ziff. 1 BGB.

Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung der Pachtsache an Dritte ist grundsätzlich deren vertragswidriger Gebrauch, der die Rechte des Verpächters in erheblichem Maße verletzt.

BGB § 589 Abs. 1 Nr. 1, § 594 e Abs. 1, § 553

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