Rechtsprechung zu § 594a BGB
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BGH, 23.11.2007 - LwZR 5/07
Der Besitzentziehungsanspruch nach § 861 Abs. 1 BGB ist abtretbar.
Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist verletzt, wenn im Zivilprozess die zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richter nicht auch an der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund eines nachgereichten Schriftsatzes beteiligt waren.
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BGH, 13.07.2007 - V ZR 189/06
Auf Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis, die vor dem 31. Dezember 2003 zu erfüllen waren, ist das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Auf die Vereinbarung eines Pflugtauschs finden §§ 585 ff. BGB entsprechende Anwendung, soweit die Ausgestaltung der Gegenleistungsverpflichtung als Verpflichtung zur Besitzüberlassung keine Modifikation gegenüber der Zahlungsverpflichtung eines Pächters bedingt.
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BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02
a) Bei der Enteigung eines verpachteten und in den landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters eingegliederten Grundstücks kann die (Substanz-) Entschädigung des Pächters einen Ausgleich für den - an dem entgangenen "Deckungsbeitrag" ausgerichteten - Erwerbsverlust umfassen.
b) Der Umfang der Rechtsposition, die im Falle der Enteignung eines Pachtgrundstücks dem Pächter (hier: Betrieber einer "Spargelanlage") genommen wird, richtet sich nach der bürglich-rechtlichen Vertragslage; es kommt darauf an, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der Pächter sich ohne den Enteignungsvorgang gegen eine Kündgiung des Pachtvertrages durch den Verpächter - unter Umständen auch mit dem Einwand des § 242 BGB - erfolgreich hätte zur Wehr setzen können.
GG Art. 14 (Ea); NEG §§ 13, 15
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BGH, 18.11.2003 - LwZR 2/03
In Rechtsstreitigkeiten über die Zuteilung oder den Übergang von Milchreferenzmengen ist der Wert des Streitgegenstands in der Regel auf den innerhalb eines Wirtschaftsjahres durch die Anlieferung von Milch erzielbaren Ertrag festzusetzen; er kann pauschalierend mit 0, 10 € pro Kilogramm der streitigen Referenzmenge veranschlagt werden. Auf den durch die Veräußerung der Referenzmenge erzielbaren Erlös kann dagegen nur abgestellt werden, wenn eine solche Art der Verwertung beabsichtigt ist.
ZPO § 3
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BGH, 09.11.2001 - LwZR 4/01
Eine namens einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von einem alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter abgegebene einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung kann von dem Empfänger gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden, wenn ihr weder eine Vollmacht der anderen Gesellschafter, noch der Gesellschaftsvertrag oder eine Erklärung der anderen Gesellschafter beigefügt ist, aus der sich die Befugnis des handelnden Gesellschafters zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft ergibt.
BGB § 174 Satz 1
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BSG, 19.10.2000 - B 10 LW 21/99 R
Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Beginn der dem Kläger gewährten Altersrente.
