Rechtsprechung zu § 595 BGB
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BGH, 05.03.1999 - BLw 55/98

1. Zu den Voraussetzungen eines Fortsetzungsanspruchs bei der Zupacht.

2. Zum Ausschluß des Fortsetzungsanspruchs bei der dreijährigen Verpachtung von restitutionsbelasteten Grundstücken durch die Treuhandanstalt.

BGB § 595 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4

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BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Das gilt auch für Bereicherungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB (hier: Rückforderung der vertraglichen Vergütung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz).

BGB §§ 199, 812

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BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02

a) Bei der Enteigung eines verpachteten und in den landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters eingegliederten Grundstücks kann die (Substanz-) Entschädigung des Pächters einen Ausgleich für den - an dem entgangenen "Deckungsbeitrag" ausgerichteten - Erwerbsverlust umfassen.

b) Der Umfang der Rechtsposition, die im Falle der Enteignung eines Pachtgrundstücks dem Pächter (hier: Betrieber einer "Spargelanlage") genommen wird, richtet sich nach der bürglich-rechtlichen Vertragslage; es kommt darauf an, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der Pächter sich ohne den Enteignungsvorgang gegen eine Kündgiung des Pachtvertrages durch den Verpächter - unter Umständen auch mit dem Einwand des § 242 BGB - erfolgreich hätte zur Wehr setzen können.

GG Art. 14 (Ea); NEG §§ 13, 15

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