Rechtsprechung zu § 607 BGB
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BFH, 22.01.2002 - VIII R 46/00

Verpflichtet sich der beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft in einem notariellen Vertrag, seinem Kind zu Lasten seines Darlehenskontos einen Geldbetrag unter der Bedingung zuzuwenden, dass er der Gesellschaft sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen ist, können die Zinsen bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt auch bei längeren Abständen zwischen Schenkungs- und Darlehensvertrag, wenn zwischen beiden Verträgen eine auf einem Gesamtplan beruhende sachliche Verknüpfung besteht (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Januar 2001 IV R 58/ 99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393).

EStG §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 2, 12 Nr. 2; BGB §§ 526, 607

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BGH, 12.06.2001 - XI ZR 283/00

a) Bei Annuitätendarlehen findet § 197 BGB auch auf den Tilgungsanteil der Zins- und Tilgungsraten Anwendung.

b) Zur Anwendung des § 202 BGB auf Forderungen der ehemaligen DDR gegen Schuldner, die Opfer von Enteignungsmaßnahmen waren.

BGB §§ 197, 202, 607

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BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99

1. Die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen einer Personengesellschaft und den volljährigen, finanziell unabhängigen Söhnen der Gesellschafter, bei denen die Darlehensbeträge aus zuvor von den Gesellschaftern geschenkten Mitteln herrühren, richtet sich nach den gesamten Umständen des Falles unter Berücksichtigung des Fremdvergleichs.

2. Die Kürze der zwischen Schenkung und Darlehensgewährung liegenden Zeit begründet keine unwiderlegliche Vermutung für die gegenseitige Abhängigkeit der beiden Verträge (gegen BMF-Schreiben vom 1. Dezember 1992, BStBl I 1992, 729 Tz. 9).

EStG § 4 Abs. 4; BGB §§ 516, 607

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BGH, 07.11.2000 - XI ZR 44/00

Gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens kann der Schuldner die Einrede der Wechselhingabe nicht erheben, wenn alle in Betracht kommenden Wechsel- und Wechselbereicherungsansprüche gegen ihn verjährt sind.

BGB §§ 607, 273

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BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00

Zur Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen.

BGB §§ 249, 607

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BGH, 20.06.2000 - XI ZR 237/99

Bei der Prüfung eines grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehens am Maßstab des § 138 Abs. 1 oder 2 BGB kann für die Frage des auffälligen Mißverhältnisses zwischen effektivem Vertragszins und marktüblichem Vergleichszins grundsätzlich nur dann auf die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank enthaltenen Zinsangaben für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke zurückgegriffen werden, wenn die Kreditvaluta nicht mehr als 80 % des sorgfältig ermittelten Verkehrswerts des belasteten Grundstücks ausmacht.

BGB §§ 138, 607

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BGH, 08.02.2000 - XI ZR 313/98

Hat der Kreditgeber sein Darlehen gegenüber einem von mehreren Gesamtschuldnern wegen schuldhafter Vertragsverletzung gekündigt, so bleibt während des Verzugs dieses Gesamtschuldners mit der Rückzahlung der Anspruch des Kreditgebers auf Fortzahlung der vertraglich vereinbarten Zinsen (BGHZ 104, 337, 342 f.) vom Konkurs eines anderen Gesamtschuldners unberührt.

BGB §§ 252, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2, 607, 628 Abs. 2

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BGH, 28.06.1999 - II ZR 272/98

a) Der sog. "Finanzplankredit" ist keine eigenständige Kategorie des Eigenkapitalersatzrechts und begründet erst recht keine Haftung wegen "materieller Unterkapitalisierung". Inwieweit ein Gesellschafter verpflichtet ist, ein derartiges Darlehen zur Verfügung zu stellen, richtet sich nach Inhalt und Fortbestand der zwischen den Gesellschaftern untereinander oder mit der Gesellschaft - sei es auf satzungsrechtlicher Grundlage, sei es in Form einer schuldrechtlichen Nebenabrede - getroffenen Vereinbarungen. Im übrigen gelten für die Umqualifizierung der Darlehen, die aufgrund einer solchen Vereinbarung gewährt worden sind, die allgemeinen Grundsätze über eigenkapitalersetzende Leistungen.

b) Nach Eintritt der Krise hat der Gesellschafter das wie eine Einlageverpflichtung zu behandelnde Versprechen zu erfüllen, ohne sich auf die inzwischen eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft (vgl. §§ 610, 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB) berufen zu können. Mit Rücksicht auf die einlageähnlich wirkende Bindung kann der Gesellschafter von der Erfüllung seines Versprechens nur außerhalb der Krise befreit werden, indem die Satzung geändert oder die Nebenabrede einvernehmlich aufgehoben wird.

BGB §§ 607, 610; 775 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG §§ 19, 30, 31, 32 a und 32 b, 58

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BGH, 24.03.1988 - III ZR 30/87

1. Ein objektives Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann auch dann vorliegen, wenn bei einem Ratenkreditvertrag der vereinbarte Zins den Marktzins zwar relativ nur um erheblich weniger als 100 % übersteigt (hier: 83, 72 %) der absolute Zinsunterschied aber außergewöhnlich hoch ist (hier: 13, 58 %) und der Kredit zu wesentlichen Teilen der Ablösung zinsgünstigerer anderer Darlehen diente.

2. Zur Frage der Gesamtwürdigung der persönlichen Umstände des Kreditnehmers.

BGB § 138 Abs. 1, § 607

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BFH, 27.03.2007 - VIII R 27/05

1. Ein Avalkredit ist kein Darlehen i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG.

2. Wird ein Avalkredit durch Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert, so führt das nicht zur Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 10 Abs. 2 Satz 2

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