Rechtsprechung zu § 611 BGB
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BGH, 26.11.2007 - II ZR 161/06

a) Der Anspruch der GmbH gegen ihren Geschäftsführer auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Vergütung umfasst auch die abgeführte Lohnsteuer.

b) Der Geschäftsführer haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er darauf hinwirkt, sich eine ihm nach dem Anstellungsvertrag nicht zustehende Vergütung von der Gesellschaft anweisen zu lassen.

BGB §§ 611, 812 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 2; EStG § 38

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BGH, 23.02.2006 - III ZR 167/05

Die Bindung des Servicevertrages an den Fortbestand des Mietvertrages im Rahmen eines Betreuten Wohnens ("Service-Wohnen") ist grundsätzlich nicht sittenwidrig.

BGB §§ 138, 611, 620 ff.

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BGH, 15.07.2004 - IX ZR 256/03

a) Der Vergütungsanspruch aus einem Anwaltsdienstvertrag kann wegen einer unzureichenden und pflichtwidrigen Leistung des Rechtsanwalts nicht gekürzt werden oder in Wegfall geraten.

b) Vereitelt der Rechtsanwalt durch seine Pflichtverletzung einen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten, liegt darin in der Regel ein Schaden, der dem Vergütungsanspruch entgegengehalten werden kann.

BGB § 611, § 675

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BGH, 01.08.2007 - III ZR 56/07

§ 27 BORA steht einer Abrede nicht entgegen, wonach sich die Vergütung eines Rechtsanwalts, der als freier Mitarbeiter die auftraggebende Rechtsanwaltsgesellschaft beim Aufbau eines bundesweiten Filialnetzes von Anwaltskanzleien unterstützen soll, am Umsatz der von ihm angeworbenen Partner orientiert.

BGB § 611; BORA § 27; BRAO §§ 59b Abs. 2 Nr. 1b, Nr. 8

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BGH, 16.11.2006 - III ZR 58/06

a) Die Parteien eines Telefondienstvertrags können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann.

b) Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten lassen. Eine hiervon abweichende Regelung wäre insbesondere unter Berücksichtung der in § 15 Abs. 3 TKV enthaltenen Wertung gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

BGB § 611; § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; TKV § 15 Abs. 3

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BGH, 20.10.2005 - III ZR 37/05

a) Zum Rückforderungsanspruch eines Telefonanschlussinhabers gegen einen Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber wegen unter Vorbehalt gezahlten Entgelts für die Herstellung einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/ 05 - MMR 2005, 597 ff).

b) Hat der Bereicherungsgläubiger seine Leistung unter Vorbehalt erbracht, kann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er dem Vorbehalt nicht widersprochen hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/ 87 - WM 1988, 1494, 1496).

BGB §§ 145, 611 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 818 Abs. 3; TKV § 15 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 28.07.2005 - III ZR 3/05

a) Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird.

b) Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV begründet.

BGB § 145, § 611 Abs. 1, TKV § 15, Abs. 1 Satz 1

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BGH, 23.03.2005 - III ZR 338/04

Zur rechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Verschaffung des Zugangs zum Internet (Access-Provider-Vertrag).

BGB § 611

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BGH, 19.01.2004 - II ZR 303/01

a) Der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse, in dem ihm für die Zeit nach dem Ende seiner Tätigkeit "nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgung nach den für Beamte geltenden Vorschriften gewährt" wird, enthält eine Vollverweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften und begründet einen Anspruch auf Gewährung von Altersruhegeld erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze (Bestätigung von Sen. Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 372/ 99, WM 2002, 332).

b) Der Vortrag des Dienstverpflichteten, in den der Vertragsunterzeichnung vorangehenden Verhandlungen sei verabredet worden, daß - entgegen dem nach dem Wortlaut des Vertrages naheliegenden Verständnis - mit Rücksicht auf eine im Sparkassenbereich verbreitete Übung ein Anspruch auf Altersruhegeld nach beamtenrechtlichen Regeln sofort nach dem Ende der Amtszeit bestehen solle, ist hinreichend substantiiert; es ist verfahrensfehlerhaft, diese Prüfung mit dem Einwand abzulehnen, die Abrede finde im Wortlaut des Vertrages keinen Niederschlag.

BGB § 611; ZPO § 138

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BGH, 10.07.2003 - III ZB 91/02

1. Seit der Neuordnung des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) können trotz des unveränderten Wortlauts des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch die Landgerichte als Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Verfahren die (Rechts-) Beschwerde an den Bundesgerichtshof aus den Gründen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zulassen.

2. Zur Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstverhältnis bei einem nebenamtlichen Lehrauftrag an einer Betriebswirtschaftlichen Fachschule.

GVG § 17a Abs. 4 Satz 4; BGB § 611

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