Rechtsprechung zu § 611 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
1173
BGH, 14.11.2002 - III ZR 131/01
Der Umstand, daß die Bundesrepublik für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung seines Dienstes Dritten zufügt, nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen hat, schließt eine vertragliche Haftung des Trägers einer als Beschäftigungsstelle anerkannten privatrechtlichen Einrichtung, die sich des Zivildienstleistenden zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient hat, nicht aus.
In einem solchen Fall kann die Bundesrepublik den Geschädigten nicht auf die Vertragshaftung der Beschäftigungsstelle als anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen, sondern es besteht gegenüber dem Geschädigten eine gesamtschuldnerische Haftung.
Haben sowohl die Bundesrepublik nach Amtshaftungsgrundsätzen als auch der Träger der Beschäftigungsstelle auf vertraglicher Grundlage für ein Fehlverhalten des Zivildienstleistenden gegenüber dem Geschädigten einzustehen, enthalten die Vorschriften des Zivildienstgesetzes keine andere Bestimmung im Sinn des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der einer von ihnen im Rahmen seiner Ausgleichungspflicht allein für den gesamten Schaden aufzukommen hat.
von
1173
BGH, 16.07.2002 - X ZR 27/01
a) Forschungs- und Entwicklungsleistungen können Gegenstand eines Dienstvertrags wie auch eines Werkvertrags sein.
b) Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird. Bei der tatrichterlichen Feststellung, was bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung Vertragsgegenstand ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; die vertragliche Beschreibung eines Ziels ist allein kein hinreichendes Indiz für die Annahme eines Werkvertrags.
von
1173
BGH, 03.07.2000 - II ZR 381/98
a) Ein Übergangsgeld, das für die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles versprochen worden ist und nicht dem Schutz der §§ 1, 17 BetrAVG untersteht, kann unter die Bedingung gestellt werden, daß der Begünstigte von jeder nicht genehmigten Tätigkeit absieht, die geeignet ist, dem Zahlungspflichtigen Konkurrenz zu machen. Die Rechtsprechungsgrundsätze für die rechtlichen Grenzen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote sind auf eine solche Vereinbarung nicht anzuwenden.
b) Eine entsprechende Bedingung ist jedoch unwirksam, soweit sie nach Eintritt des Versorgungsfalles auch die unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche erfassen soll.
von
1173
BGH, 29.05.2000 - II ZR 380/98
Unverfallbare Versorgungsansprüche eines Sparkassendirektors können nicht durch eine Vertragsklausel entzogen werden, nach welcher der Begünstigte jede Versorgung verliert, wenn er nach Ablauf der Amtsperiode eine Wiederbestellung ablehnt.
von
1173
BGH, 10.01.2000 - II ZR 251/98
Das als freies Dienstverhältnis begründete Anstellungsverhältnis des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse wandelt sich nicht ohne weiteres mit dem Verlust der Organstellung infolge einer Sparkassenfusion in ein Arbeitsverhältnis um.
Bleibt ein derartiges Anstellungsverhältnis mit seinem bisherigen Inhalt als freies Dienstverhältnis bei Weiterbeschäftigung des ehemaligen Organmitglieds als stellvertretendes Vorstandsmitglied bestehen, so sind hierauf im Falle fristloser Kündigung weder die §§ 4, 13 KSchG über die Einhaltung einer Klagefrist noch die §§ 67, 68 BrbgPersVG über das Erfordernis der Mitwirkung des Personalrats anwendbar.
BGB §§ 611, 626 Abs. 1; KSchG §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1.; BrbgPersVG §§ 4, 67, 68
von
1173
BGH, 29.06.1999 - VI ZR 24/98
a) Beauftragt der behandelnde Arzt (hier Gynäkologe) ein pathologisches Institut mit der histologischen Untersuchung von Gewebeproben, so bedient er sich des Pathologen nicht zur Erfüllung seiner gegenüber dem Patienten bestehenden ärztlichen Pflichten und ist deshalb auch nicht gemäß § 278 BGB für dessen Verschulden verantwortlich.
b) Der behandelnde Arzt kann in einem solchen Fall jedoch aus eigenem Verschulden haften, wenn er seinerseits geschuldete und gebotene diagnostische Maßnahmen unterläßt. Dabei können dem Patienten Beweiserleichterungen zustatten kommen.
c) Die Mitglieder einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis mit gleicher Gebietsbezeichnung, die gegenüber Kassenpatienten gemeinschaftlich auftreten, haften diesem vertraglich als Gesamtschuldner für die Versäumnisse des behandelnden Arztes.
von
1173
BAG, 13.09.1983 - 3 AZR 371/81
1. Computerprogramme sind urheberrechtsfähig.
2. Wer als Arbeitnehmer verpflichtet ist, urheberrechtlich geschützte Werke zu schaffen, überträgt dem Arbeitgeber im Zweifel auch ohne ausdrückliche Vereinbarung das Recht zur Nutzung der geschaffenen Werke. Ein Arbeitnehmer, der dies verhindern will, muß einen entsprechenden Vorbehalt ausdrücklich erklären. Ob der Arbeitgeber im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht erwirbt, bleibt unentschieden.
3. Ein Arbeitnehmer kann eine besondere Vergütung für die Nutzung der von ihm in Erfüllung des Arbeitsvertrages geschaffenen Werke nur verlangen, wenn dies vereinbart ist. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsvertraglich nicht zur Schaffung urheberrechtlich geschützter Werke verpflichtet, so kann eine Vergütungsvereinbarung den Umständen zu entnehmen sein.
von
1173
BAG, 18.01.2007 - 8 AZR 250/06
Schadensersatzanspruch einer Bank gegen einen Wertpapierhändler wegen Nichtbeachtung einer "Stop-Loss-Order" eines Kunden
Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten als ihren früheren Arbeitnehmer auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
von
1173
BAG, 24.10.2007 - 10 AZR 825/06
Bonuszahlung - Transparenzgebot und Stichtagsklausel
1. Ein Verstoß gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerte Transparenzgebot, Vertragsklauseln klar und verständlich zu formulieren, liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einem von ihm vorformulierten Arbeitsvertrag sich zu einer Bonuszahlung verpflichtet und im Widerspruch dazu in einer anderen Vertragsklausel einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Bonuszahlung ausschließt. In einem solchen Fall ist die Bonusregelung nicht insgesamt unwirksam, sondern nur insoweit, als der Arbeitnehmer durch den Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf die Bonuszahlung benachteiligt wird.
2. Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel, die den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine gewinn- und leistungsabhängige Bonuszahlung an ein an einem bestimmten Stichtag ungekündigtes Arbeitsverhältnis knüpft, unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
3. Eine Stichtagsregelung, die unabhängig von der Höhe der Bonuszahlung den Arbeitnehmer bis zum 30. September des Folgejahres bindet, ist zu weit gefasst, benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 BGB und ist deshalb unwirksam.
4. Es bleibt unentschieden, ob bei der Inhaltskontrolle von Bindungsklauseln zwischen Stichtags- und Rückzahlungsklauseln zu differenzieren ist, ob eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt, wenn Bindungsklauseln bei Sonderzahlungen nicht zwischen Kündigungen differenzieren, die in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers fallen, und ob bei Sonderzahlungen, die mindestens 25 % der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers ausmachen, Stichtags- oder Rückzahlungsklauseln zulässig sind.
von
1173
BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01
Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung
Ein vorsätzlicher Pflichtverstoß führt nur dann zur vollen Haftung des Arbeitnehmers, wenn auch der Schaden vom Vorsatz erfaßt ist.
