Rechtsprechung zu § 611a BGB
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BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 621/01

Fragerecht - Schwangerschaft - Anfechtung

1. Die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft vor der geplanten unbefristeten Einstellung einer Frau verstößt regelmäßig gegen § 611 a BGB.

2. Das gilt auch dann, wenn die Frau die vereinbarte Tätigkeit wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht aufnehmen kann.

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BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 272/01

"Zwangsteilzeit"

Aus § 611a BGB ergibt sich für den Arbeitgeber keine Verpflichtung, Arbeitsplätze nur deshalb als Vollzeitarbeitsplätze auszuschreiben und zu besetzen, weil auf ihnen Aufgaben anfallen, die zur Zeit noch ganz überwiegend von Frauen wahrgenommen werden (hier: Leitung von Vorschulklassen durch Sozialpädagoginnen).

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BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 1032/00

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen arbeitsgerichtliche Urteile, durch die ein vom Beschwerdeführer erhobener Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung (§ 611 a BGB) zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hatte sich vergeblich um eine als "Leiterin ...

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BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 112/03

Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Einstellung

Bedient sich der Arbeitgeber zur Stellenausschreibung eines Dritten - z. B. der Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit - und verletzt dieser die Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, so ist dem Arbeitgeber dieses Verhalten in der Regel zuzurechnen.

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BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 943/06

Geschlechtsbezogene Benachteiligung - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Arbeitgeber verletzt regelmäßig das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts, wenn er bei Auswahlentscheidungen das Geschlecht des ausgeschlossenen Arbeitnehmers zu dessen Lasten berücksichtigt. Dies gilt insbesondere bei der Auswahl der angestellten Lehrkräfte, denen er ohne Änderung des Aufgabengebiets eine Besserstellung in Vorsorge- und Beihilfeangelegenheiten gewährt.

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BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 257/07

Entschädigung - geschlechtsbezogene Benachteiligung - Beförderung

Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung bei einer Beförderungsentscheidung.

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BVerfG, 21.09.2006 - 1 BvR 308/03

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Begründung eines Ausbildungsverhältnisses.

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BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 295/99

Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung

Tatbestand: Der Kläger fordert Entschädigung wegen Benachteiligung in einem Stellenbesetzungsverfahren eines Filialleiters eines Einzelhandelsunternehmens.

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BAG, 16.09.2008 - 9 AZR 791/07

Benachteiligung einer schwerbehinderten Bewerberin

Teilt ein Bewerber im Bewerbungsschreiben seine Schwerbehinderung mit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bewerbungsschreiben bei seinem Eingang vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Diese Pflicht beruht für Altfälle auf § 81 SGB IX in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung (aF). Übersehen die für den Arbeitgeber handelnden Personen den Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft und verstößt der Arbeitgeber deshalb gegen seine Pflichten aus § 81 SGB IX aF, wird eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermutet. Die unterlassene Kenntniserlangung der in seinem Einflussbereich eingesetzten Personen wird dem Arbeitgeber als objektive Pflichtverletzung zugerechnet. Auf ein Verschulden der handelnden Personen kommt es nicht an.

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BSG, 06.04.2000 - B 11/7 AL 10/99 R

Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung - Nebenbestimmung - Auflage - Bestimmtheit - Unterlassung der Frage nach einer Schwangerschaft - Diskriminierungsverbot

Wird durch eine Auflage dem Betroffenen ein Verhalten "im Regelfall" aufgegeben, so ist die Auflage nicht ausreichend bestimmt.

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