Rechtsprechung zu § 611a BGB
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BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 621/01

Fragerecht - Schwangerschaft - Anfechtung

1. Die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft vor der geplanten unbefristeten Einstellung einer Frau verstößt regelmäßig gegen § 611 a BGB.

2. Das gilt auch dann, wenn die Frau die vereinbarte Tätigkeit wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht aufnehmen kann.

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BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 272/01

"Zwangsteilzeit"

Aus § 611a BGB ergibt sich für den Arbeitgeber keine Verpflichtung, Arbeitsplätze nur deshalb als Vollzeitarbeitsplätze auszuschreiben und zu besetzen, weil auf ihnen Aufgaben anfallen, die zur Zeit noch ganz überwiegend von Frauen wahrgenommen werden (hier: Leitung von Vorschulklassen durch Sozialpädagoginnen).

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BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 1032/00

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen arbeitsgerichtliche Urteile, durch die ein vom Beschwerdeführer erhobener Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung (§ 611 a BGB) ...

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BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 112/03

Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Einstellung

Bedient sich der Arbeitgeber zur Stellenausschreibung eines Dritten - z. B. der Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit - und verletzt dieser die Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, so ist dem Arbeitgeber dieses Verhalten in der Regel zuzurechnen.

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BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 943/06

Geschlechtsbezogene Benachteiligung - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Arbeitgeber verletzt regelmäßig das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts, wenn er bei Auswahlentscheidungen das Geschlecht des ausgeschlossenen Arbeitnehmers zu dessen Lasten berücksichtigt. Dies gilt insbesondere bei der Auswahl der angestellten Lehrkräfte, denen er ohne Änderung des Aufgabengebiets eine Besserstellung in Vorsorge- und Beihilfeangelegenheiten gewährt.

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BVerfG, 21.09.2006 - 1 BvR 308/03

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Begründung eines Ausbildungsverhältnisses.

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BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 295/99

Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung

Tatbestand: Der Kläger fordert Entschädigung wegen Benachteiligung in einem Stellenbesetzungsverfahren eines Filialleiters eines Einzelhandelsunternehmens.

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BSG, 06.04.2000 - B 11/7 AL 10/99 R

Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung - Nebenbestimmung - Auflage - Bestimmtheit - Unterlassung der Frage nach einer Schwangerschaft - Diskriminierungsverbot

Wird durch eine Auflage dem Betroffenen ein Verhalten "im Regelfall" aufgegeben, so ist die Auflage nicht ausreichend bestimmt.

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EuGH, 03.02.2000 - C-207/98

Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Zugang zur Beschäftigung - Weigerung, eine schwangere Frau einzustellen

Artikel 2 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 76/ 207/ EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen verbietet es, eine Schwangere deshalb nicht auf eine unbefristete Stelle einzustellen, weil sie für die Dauer der Schwangerschaft wegen eines aus ihrem Zustand folgenden gesetzlichen Beschäftigungsverbots auf dieser Stelle von Anfang an nicht beschäftigt werden darf.

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BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 635/03

Diskriminierung wegen Schwerbehinderung

1. Gegen die Regelung in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 SGB IX, nach der ein wegen seiner Schwerbehinderung diskriminierter Bewerber, der auch bei benachteiligungsfreier Auswahl die Stelle nicht erhalten hätte, Anspruch auf Entschädigung von bis zu drei Monatsentgelten hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Die Einhaltung der Ausschlussfrist nach § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB IX zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen Diskriminierung setzt nicht die Angabe einer bestimmten Forderungshöhe voraus.

3. Der schwerbehinderte Bewerber kann eine Beweislastverschiebung herbeiführen. Voraussetzung ist, dass er Hilfstatsachen darlegt und ggf. unter Beweis stellt, die eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen.

4. Steht fest, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nicht über die eingegangene Bewerbung eines bestimmten schwerbehinderten Menschen unterrichtet hat, so ist dessen Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft zu vermuten.

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