Rechtsprechung zu § 616 BGB
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BAG, 18.01.2001 - 6 AZR 492/99
Arbeitsbefreiung bei Niederkunft der Lebensgefährtin
Ein Angestellter einer Landesversicherungsanstalt in den neuen Bundesländern kann weder nach § 616 BGB iVm § 52 Abs. 1 Buchst a BAT-TgRV-O noch nach § 52 Abs. 3 Unterabs 1 BAT-TgRV-O bezahlte Freistellung aus Anlaß der Niederkunft seiner mit ihm nicht verheirateten Lebensgefährtin verlangen. Die Beschränkung des Anspruchs auf die Niederkunft der Ehefrau verstößt nicht gegen Art 3 Abs. 1 und Art 6 GG.
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BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08
Ehrenamtliche Richter - Vergütung bei Gleitzeit
1. § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD verpflichtet als ehrenamtliche Richter tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, soweit ihnen dies aufgrund einer Gleitzeitvereinbarung möglich ist, für die Ausübung des Ehrenamtes Gleitzeit in Anspruch zu nehmen.
2. Dass die als ehrenamtliche Richter tätigen Arbeitnehmer insoweit keinen Anspruch auf Zeitgutschrift erwerben, steht mit § 616 Satz 1 BGB im Einklang und verletzt nicht die Benachteiligungsverbote gem. § 26 Abs. 1 ArbGG, § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG.
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BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 754/97
1. Die unrichtige Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft kann die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB rechtfertigen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 923/ 94 - BAGE 81, 120 = AP Nr. 40 zu § 123 BGB).
2. Ficht der Arbeitgeber im Anschluß an eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und verweigert die Entgeltfortzahlung, besteht kein Grund, von der Regelfolge rückwirkender Anfechtung (§ 142 BGB) abzuweichen; die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 18. April 1968 - 2 AZR 145/ 67 - AP Nr. 32 zu § 63 HGB, vom 16. September 1982 - 2 AZR 228/ 80 - BAGE 41, 54 und vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 244/ 85 - BAGE 51, 167 = AP Nr. 24 und 31 zu § 123 BGB) wird aufgegeben.
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BFH, 27.06.2001 - I R 11/00
Die Verpflichtung, Angestellten im Krankheitsfalle das Gehalt für eine bestimmte Zeit weiter zu zahlen, ist weder als Verbindlichkeit aufgrund eines Erfüllungsrückstandes auszuweisen noch führt sie zu einem drohenden Verlust aus dem schwebenden Arbeitsverhältnis (Fortführung der Rechtsprechung).
EStG 1990 § 5 Abs. 1 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 616
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BGH, 16.10.2001 - VI ZR 408/00
Der Unternehmer, der an den Beschäftigten bei dessen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung das Gehalt weiterbezahlt, darf sich entsprechend dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit auf die ohne zeitliche Lücke vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlassen, wenn nicht tatsächliche Umstände ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Inhalts der ärztlichen Zeugnisse begründen.
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BAG, 07.02.2007 - 5 AZR 270/06
Arbeitnehmerstatus - Gastvertrag nach § 20 NV-Solo
Tatbestand: Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
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BAG, 31.07.2002 - 10 AZR 578/01
Kürzung einer tariflichen Sonderzahlung bei Krankengeldbezug für die Pflege eines erkrankten Kindes
Eine tarifliche Regelung, nach der in den Fällen des Ausscheidens, der Neueinstellung, des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, des unbezahlten Sonderurlaubs und des Krankengeldbezugs ein anteiliger Anspruch auf 1/ 12 der Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) für jeden vollen Monat im Kalenderjahr, in dem die Arbeitnehmer gearbeitet haben, entsteht, ist dahingehend auszulegen, daß nicht schon der Bezug von Krankengeld gem. § 45 SGB V für einen Arbeitstag wegen der Pflege eines erkrankten Kindes den Arbeitgeber zur Kürzung der vollen Sonderzahlungen berechtigt.
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BAG, 29.06.2000 - 6 AZR 50/99
Rückforderung von Krankenbezügen
1. Die Regelung des § 37 Abs. 2 Unterabs 5 Buchst b BAT in der Fassung des 67. Änderungstarifvertrags, nach der Krankenbezüge nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt werden, von dem an der Angestellte Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat, betrifft bei rückwirkender Rentenbewilligung nicht nur die Krankenbezüge, die für die letzte Arbeitsunfähigkeit vor dem Zugang des Rentenbescheids gewährt wurden, sondern sämtliche Krankenbezüge, die der Angestellte für die Zeit ab dem im Rentenbescheid festgestellten Rentenbeginn erhalten hat. Es ist somit unerheblich, ob der Angestellte nach Antragstellung, aber vor Zugang des Rentenbescheids vorübergehend nochmals arbeitsfähig war (entgegen Schrifttum).
2. Soweit die tarifliche Regelung den unabdingbaren gesetzlichen Anspruch des Angestellten auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall betrifft (§ 616 Abs. 2 BGB aF), ist sie unwirksam.
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BAG, 13.12.2001 - 6 AZR 30/01
Lohnfortzahlung bei Zeugenaussage vor Gericht - MTArb
Nach § 33 Abs. 2 MTArb erhält ein Arbeiter Lohnfortzahlung wegen persönlicher Arbeitsverhinderung bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht. Muß ein Arbeiter vor Gericht als Zeuge erscheinen, handelt es sich um die Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht nach deutschem Recht i. S. d. Tarifbestimmung.
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BAG, 03.11.2004 - 4 AZR 543/03
Vergütung bei tariflicher Arbeitsbefreiung
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe der fortzuzahlenden Vergütung für Tage, an denen der Kläger als Mitglied der Tarifkommission für die Teilnahme an Tarifverhandlungen Arbeitsbefreiung erhalten hat. Dabei geht es insbesondere darum, ob dem Kläger auch der Nachtzuschlag zu zahlen ist, ...
