Rechtsprechung zu § 626 BGB
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BGH, 20.06.2005 - II ZR 18/03

a) Ein Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH ist befugt, einen wichtigen Grund für eine von der GmbH vor Insolvenzeröffnung erklärte außerordentliche Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) des Anstellungsvertrages ihres Geschäftsführers nachzuschieben.

b) Eine schuldhafte Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer einer GmbH berechtigt diese zur Kündigung seines Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB). Die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt nicht vor Beendigung des pflichtwidrigen Dauerverhaltens.

BGB § 626

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BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 46/05

Außerordentliche Kündigung - Schwerbehinderter

Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verdrängt die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht. Mit dem bestandskräftigen, zustimmenden Verwaltungsakt des Integrationsamtes steht auch nicht etwa zugleich fest, dass die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt ist. Von den Gerichten für Arbeitssachen ist die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB eigenständig zu prüfen.

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BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist eine Abmahnung jedenfalls dann entbehrlich, wenn es um schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (st. Rspr. z. B. Senatsurteile vom 31. März 1993 - 2 AZR 492/ 92 - BAGE 73, 42 = AP Nr. 32 zu § 626 BGB Ausschlußfrist und vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/ 93 - BAGE 74, 127 = AP Nr. 112 zu § 626 BGB).

Dies gilt auch bei Störungen im sog. Vertrauensbereich.

Zur Berücksichtigung der "fiktiven" Kündigungsfrist bei der außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied.

BetrVG §§ 103, 78 Satz 2; KSchG § 15; BGB § 626

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BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 380/00

Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten und Kündigungserklärungsfrist

Liegt die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu einer außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB vor, so kann der Arbeitgeber diese Kündigungserklärungsfrist voll ausschöpfen und muß nicht unverzüglich kündigen.

Die dem Schutz des Arbeitgebers dienende Regelung des § 21 Abs. 5 SchwbG 1986 ergänzt als speziellere Regelung § 626 Abs. 2 BGB nur nach Ablauf der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist und führt nicht zu deren Verkürzung.

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BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 375/99

Außerordentliche Kündigung - Personalratsbeteiligung

§ 21 Abs. 5 SchwbG 1986 ist analog anzuwenden, wenn vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren wie das in §§ 79 ff PersVG Berlin geregelte Verfahren durchzuführen ist (Bestätigung von BAG 21. Oktober 1983 - 7 AZR 281/ 82 - BAGE 43, 368).

Hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB sowohl die erforderliche Zustimmung des Personalrats beantragt als auch bei verweigerter Zustimmung das weitere Mitbestimmungsverfahren eingeleitet, so kann demgemäß die Kündigung auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird.

Es reicht nicht aus, daß der Arbeitgeber lediglich kurz vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist beim Personalrat die Zustimmung zur Kündigung beantragt und nach Ablauf der Frist bei verweigerter Zustimmung das weitere Mitbestimmungsverfahren einleitet.

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BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 627/99

Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung gegenüber ordentlich unkündbarer Arbeitnehmerin

1. Eine außerordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn eine ordentliche Kündigung tariflich oder vertraglich ausgeschlossen ist, wobei grundsätzlich eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten ist (im Anschluß an BAG 9. September 1992 - 2 AZR 190/ 92 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 3 = EzA BGB § 626 nF Nr. 142).

2. Die Umdeutung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung in eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist setzt grundsätzlich eine Beteiligung des Betriebs- bzw Personalrats nach den für eine ordentliche Kündigung geltenden Bestimmungen voraus.

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BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99

Eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung infolge Alkoholismus kommt im Falle sogenannter Unkündbarkeit je nach den Umständen auch als wichtiger Grund i. S. v. § 54 BAT, § 626 BGB in Betracht. Will sich der Arbeitnehmer bei einem aufgrund objektiver Anhaltspunkte bestehenden Verdacht einer Alkoholisierung im Dienst mit Hilfe eines Alkoholtests entlasten, muß er in der Regel einen entsprechenden Wunsch von sich aus - schon wegen des damit verbundenen Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht - an den Arbeitgeber herantragen.

BGB § 626; BAT §§ 54, 55 Abs. 1

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BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 743/98

1. Bei der Überprüfung einer Verdachtskündigung haben die Gerichte dem Vorbringen des Arbeitnehmers, mit dem er sich von dem ihm gegenüber vorgebrachten Verdacht reinigen will, durch eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts nachzugehen (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung; u. a. Senatsurt. v. 4. 6. 1964 - 2 AZR 310/ 63, AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

2. So genannte Ehrlichkeitskontrollen gegenüber dem Arbeitnehmer durch Mitarbeiter des Arbeitgebers sind ohne Zuhilfenahme einer technischen Einrichtung nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG mitbestimmt (im Anschluss an BAG, Beschl. v. 26. 3. 1991 - 1 ABR 26/ 90, AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).

BGB § 626; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6; ZPO § 536, § 551 Nr. 7

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BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 427/98

1. Wird eine Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer mangels Vorlage der Vollmacht des Kündigenden erst nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen, so ist dies jedenfalls nicht mehr unverzüglich i. S. d. § 121 Abs. l BGB (im Anschluß an BAG, Urteil vom 30. 05. 1978 - 2 AZR 633/ 76 - EzA § 174 BGB n. F. Nr. 2 = AP Nr. 2 zu § 174 BGB).

2. Sinn und Zweck des tariflichen Alterskündigungsschutzes - hier § 53 Abs. 3, § 55 Abs. l BAT - erfordern es im Falle einer allein noch möglichen außerordentlichen, fristlosen Kündigung, dem altersgesicherten Arbeitnehmer zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs eine der fiktiven Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuräumen, wenn einem vergleichbaren Arbeitnehmer ohne gesteigerten Kündigungsschutz bei gleicher Sachlage nur fristgerecht gekündigt werden könnte (Weiterentwicklung der Rechtsprechung in BAG, Urteil vom 14. 11. 1984 - 7 AZR 474/ 83 - EzA 626 BGB n. F. Nr. 93 = AP Nr. 83 zu § 626 BGB).

3. Zur Notwendigkeit der Personalratsbeteiligung bei der außerordentlichen Kündigung eines angestellten außerplanmäßigen Professors.

BGB § 174, § 626; BAT § 53 Abs. 3, §§ 54, 55; HPVG § 66, § 77 Abs. 4, § 97

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BGH, 01.12.2003 - II ZR 161/02

a) Wird eine durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretene GmbH während des Rechtsstreits auf eine AG verschmolzen, tritt diese entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Prozeß ein und wird entsprechend § 86 ZPO durch den bisherigen Prozeßbevollmächtigten der GmbH "nach Vorschrift der Gesetze" vertreten (vgl. Senat, BGHZ 121, 263).

b) Die (zulässige) Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen diese wird nach deren Verschmelzung auf eine AG nicht dadurch unzulässig, daß der Kläger in seiner Berufungsschrift das Vertretungsorgan der AG falsch bezeichnet. Auch die Zulässigkeit der Berufung bleibt davon unberührt.

c) Zu den Voraussetzungen des Nachschiebens von Gründen für die fristlose Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages (§ 626 BGB).

AktG § 112; BGB § 626; ZPO §§ 86, 246

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