Rechtsprechung zu § 626 BGB
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BGH, 10.09.2001 - II ZR 14/00
a) Der Geschäftsführer einer GmbH bedarf keiner Hinweise, daß er die Gesetze und die Satzung der Gesellschaft zu achten und seine organschaftlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen hat; die Wirksamkeit der Kündigung seines Dienstvertrages aus wichtigem Grund setzt deswegen eine vorherige Abmahnung nicht voraus (vgl. Sen. Urt. v. 14. Februar 2000 - II ZR 218/ 98, ZIP 2000, 667).
b) Für die die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis i. S. v. § 626 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an (vgl. BGHZ 139, 89).
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BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 705/99
Kündigung unter auflösender Bedingung
Als einseitiges Rechtsgeschäft ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich bedingungsfeindlich. Die Verbindung mit einer unzulässigen (auflösenden) Bedingung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung (vgl bereits BAG 27. Juni 1968 - 2 AZR 329/ 97 - AP BGB § 626 Bedingung Nr. 1 = EzA BGB § 626 Nr. 9).
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BGH, 03.07.2000 - II ZR 282/98
a) Für den Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig.
b) Ein unwirksamer Geschäftsführeranstellungsvertrag ist unter Heranziehung der Grundsätze zu dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam zu behandeln. Er kann für die Zukunft jederzeit aufgelöst werden.
c) Die Vereinbarung einer Abfindung für den Fall der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund stellt eine unzulässige Einschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar. Sie ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig.
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BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06
Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
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BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99
Außerordentliche Kündigung
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB und vergleichbaren Tarifbestimmungen kann auch dann vorliegen, wenn dem Arbeitgeber zwar zunächst eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum, nicht jedoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist (vgl BAG 14. März 1968 - 2 AZR 197/ 67 - AP HGB § 72 Nr. 2).
Zum Prüfungsmaßstab bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer ohne Gewährung einer der "fiktiven" Frist zur ordentlichen Beendigung entsprechenden Auslauffrist.
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BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98
Der dringende Verdacht eines Diebstahls bzw. einer Unterschlagung auch geringwertiger Gegenstände aus dem Eigentum des Arbeitgebers stellt an sich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb außerdem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist, kann zur Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen.
BGB § 626
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BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 665/98
Auch schuldlose Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers können ausnahmsweise einen wichtigen Grund zur verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung darstellen.
BGB § 626
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BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05
Außerordentliche Änderungskündigung
Ein wichtiger Grund an sich iSv. § 626 Abs. 1 BGB, §§ 55, 54 BAT für eine außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist zur Reduzierung des Entgelts eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers kann jedenfalls dann vorliegen, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen das Ziel hat, der konkreten Gefahr einer Betriebsschließung wegen Insolvenz zu begegnen.
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BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 367/01
Tarifliche Unkündbarkeit
Es sind Extremfälle denkbar, in denen auch einem nach § 55 BAT tariflich unkündbaren Angestellten des öffentlichen Dienstes nach § 626 BGB unter Gewährung einer notwendigen Auslauffrist außerordentlich betriebsbedingt gekündigt werden kann.
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BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 748/98
Der Arbeitgeber kann die außerordentliche Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten nach § 21 Abs. 5 SchwbG schon dann erklären, wenn ihm die Hauptfürsorgestelle ihre Zustimmungsentscheidung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 SchwbG mündlich oder fernmündlich bekannt gegeben hat; einer vorherigen Zustellung der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle bedarf es nicht (ständige Rechtsprechung Senat, Urteil vom 09. 02. 1994 - 2 AZR 720/ 93 - BAGE 75, 358 = EzA § 21 SchwbG Nr. 5 m. w. N.). Dies gilt auch im Fall einer außerordentlichen Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist gegenüber einem ordentlich unkündbaren, schwerbehinderten Arbeitnehmer.
SchwbG § 21 Abs. 5, § 21 Abs. 3, § 15; BGB § 626. § 613 Abs. 4
