Rechtsprechung zu § 626 BGB
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BAG, 06.03.2003 - 2 AZN 446/02
Divergenzbeschwerde
Gründe: I. Der Kläger hat sich gegen die fristlose Kündigung der Beklagten vom 12. Mai 1997 gewandt. Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hatte zunächst die Klage abgewiesen. Nach Aufhebung dieses Urteils durch das Bundesverfassungsgericht hat das ...
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BSG, 11.12.2002 - B 10 LW 14/01 R
Alterssicherung der Landwirte - Befreiung - Landwirtsehegatte - Versicherungspflicht - übergangsrechtliche Befreiung - Dreimonatsfrist - Verschulden - Vertretenmüssen - Meldepflicht - Meldeversäumnis - gesetzliche Antragsfrist - Versäumung - angemessene Überlegungszeit - gewisse Überlegungsfrist - Nachfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Beratungsmangel - Versicherungsverhältnis
Hat die landwirtschaftliche Alterskasse die Versicherungspflicht eines Landwirtsehegatten erst nach dem 30. 6. 1996 rückwirkend festgestellt, ist eine beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund von § 85 Abs. 3a ALG unbeschadet der am 30. 6. 1996 abgelaufenen Antragsfrist nach dem in § 34 Abs. 2 S 3 ALG niedergelegten Rechtsgedanken jedenfalls drei bis vier Wochen nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides noch möglich, wenn der Betroffene die verspätete Feststellung seiner Versicherungspflicht nicht zu vertreten hat (Fortentwicklung der Urteile vom 28. 3. 2000 - B 10 LW 2/ 99 R und 4/ 99 R - und vom 17. 8. 2000 - B 10 LW 22/ 99 R = SozR 3-5868 § 3 Nr. 3).
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BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 240/01
Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Verwertungsverbot
Ein betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtliches Verwertungsverbot für nicht mitgeteilte Kündigungsgründe erstreckt sich nicht auf die Verwendung dieser Gründe im Rahmen eines Auflösungsantrages nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG.
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BAG, 24.09.2002 - 5 AZB 12/02
Umschulungsverhältnis - Zulässigkeit des Rechtswegs
Eine Beschäftigung zur Berufsausbildung i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG liegt nur vor, wenn der Auszubildende aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Arbeit verpflichtet ist. Das kommt auch außerhalb der betrieblichen Berufsbildung gemäß § 1 Abs. 5 BBiG in Betracht.
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BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 386/01
Berufungsurteil ohne Tatbestand
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
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BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 489/01
Betriebsbedingte Kündigung - Nachteilsausgleich
Tatbestand: Die Klägerinnen wenden sich gegen die betriebsbedingte Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses, hilfsweise verlangen sie die Zahlung eines Nachteilsausgleichs.
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BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01
a) Der Verwalter ist zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über seine Abberufung in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG befugt (Fortführung von Senat, BGHZ 106, 113).
b) Von dem Beschluß der Eigentümerversammlung über die Abberufung des Verwalters ist die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden. Die Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit ihm geschlossenen Verwaltervertrages kann der Verwalter im Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO überprüfen lassen.
c) Eine vom teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung getroffene Bestellung eines ersten Verwalters, die die Vorgaben aus § 26 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 WEG beachtet, hält grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB und - bei unterstellter Anwendbarkeit der Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen - auch einer Überprüfung nach den §§ 9 ff AGBG stand.
d) Aus § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG folgt auch eine Begrenzung der Laufzeit des von der Verwalterbestellung zu unterscheidenden Verwaltervertrags auf höchstens fünf Jahre.
e) Ist die Laufzeit des Verwaltervertrags in einem Formularvertrag vereinbart, so findet zwar § 9 AGBG, wegen der vorrangigen Sonderregelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht aber das Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG Anwendung. Danach kann grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verwalterverträge eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren (bis zur Höchstgrenze von fünf Jahren) wirksam vereinbart werden.
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BGH, 26.04.2002 - LwZR 20/01
1. Der infolge einer Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) eintretende Pächterwechsel (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Überlassung der Pachtsache an einen Zusammenschluß im Sinne des § 589 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
2. Der infolge einer Umwandlung durch Verschmelzung (§ 2 UmwG) eintretende Pächterwechsel (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) rechtfertigt allein nicht eine außerordentliche Kündigung des Verpächters aus wichtigem Grund. Eine solche ist nur möglich, wenn die Umwandlung zu einer konkreten Gefährdung der Ansprüche des Verpächters geführt hat; die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt dem Verpächter.
BGB § 242 (Bc), § 589 Abs. 1 Nr. 2
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BAG, 25.04.2002 - 2 AZR 352/01
Urteil ohne Tatbestand; Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH - ruhendes Arbeitsverhältnis
Tatbestand: Die Parteien streiten ua. über den Fortbestand eines zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses, nachdem der Kläger zwischenzeitlich zum Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten bestellt worden war.
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BGH, 07.03.2002 - III ZR 12/01
Der mit einem gewerblichen Unternehmer geschlossene Vertrag über die Ausführung von Buchhaltungsarbeiten und den Entwurf der Jahresabschlüsse ist entweder ein Werkvertrag oder ein typengemischter Vertrag, bei dem die erfolgsbezogenen Leistungen deutlich im Vordergrund stehen. Bei Mängeln in der Buchhaltung muß daher der Auftraggeber dem Unternehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Anders liegt es dann, wenn der Unternehmer ernsthaft und endgültig eine Nachbesserung verweigert oder sie für den Auftraggeber unzumutbar ist.
