Rechtsprechung zu § 626 BGB
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BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 32/98 R
Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit - Anschluß aus einer Bildungsmaßnahme
Eine Sperrzeit, während der der Anspruch auf Arbeitslosengeld/ Arbeitslosenhilfe ruht, tritt wegen Ausschlusses aus einer zumutbaren Bildungsmaßnahme nur ein, wenn das maßnahmewidrige Verhalten subjektiv vorwerfbar, der Ausschluß aus der Maßnahme vorhersehbar und rechtmäßig war und eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist.
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BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 141/99
Die Entscheidung des Arbeitgebers, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, gehört zu den sogenannten unternehmerischen Maßnahmen, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen und damit den entsprechenden Beschäftigungsbedarf entfallen lassen können. Eine solche Unternehmerentscheidung ist hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs "Dauer" zu ver-deutlichen, um dem Gericht im Hinblick auf die gesetzlich dem Arbeitgeber aufer-legte Darlegungslast (§ l Abs. 2 Satz 4 KSchG) eine Überprüfung zu ermöglichen. Je näher die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluß rückt, um so mehr muß der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, daß ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist.
KSchG § 1 Abs. 2
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BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 123/98
Zur Frage der Rechtzeitigkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses durch den Unternehmer wegen verbotswidriger Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters, wenn der Unternehmer es längere Zeit unterlassen hat, hinreichend konkreten Hinweisen auf eine solche Tätigkeit nachzugehen.
HGB § 89 a
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BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 19/98
Die Kündigung ist auch dann - mangels Genehmigung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde - gemäß § 18 BErzGG, § 134 BGB nichtig, wenn die oder der Erziehungsurlaubsberechtigte in einem zweiten Arbeitsverhältnis den Rest des beim früheren Arbeitgeber noch nicht vollständig genommenen Erziehungsurlaubs gemäß §§ 15, 16 BErzGG geltend gemacht hat.
BErzGG §§ 15, 16, 18
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BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 716/98
Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes auf vor dem 1. Januar 1999 zugegangene Kündigungen
1. Auf in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 zugegangene Kündigungen ist das Kündigungsschutzgesetz in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden.
2. Auch wenn ein Arbeitnehmer in eine Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG aufgenommen worden ist, kann er im Kündigungsschutzprozeß gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbssatz 2 KSchG verlangen, daß der Arbeitgeber die Gründe angibt, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben; dazu gehören gegebenenfalls auch betriebliche Interessen, die den Arbeitgeber zur Ausklammerung an sich vergleichbarer Arbeitnehmer aus der sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG a. F. veranlaßten.
3. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen des Arbeitnehmers nicht nach, ist die streitige Kündigung ohne weiteres als sozialwidrig anzusehen; auf den Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl kommt es dann nicht an.
KSchG § 1 Abs. 3 und Abs. 5 i. d. F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996
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BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 422/98
Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber den Abbau tariflich gesicherter Leistungen (hier: Erhöhung der tariflichen Arbeitszeit von 35 Stunden auf 38, 5 Stunden bei einer Lohnerhöhung von 3 Prozent) durchzusetzen versucht, ist rechtsunwirksam.
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BAG, 02.07.1981 - 2 AZR 324/79
Die Ausschlußfrist von einem Jahr für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach ZPO § 234 Abs. 3 hat zwar grundsätzlich absoluten Charakter. Sie ist aber nach ihrem Zweck, Prozeßverschleppung zu verhindern und die Gefährdung der Rechtskraft zu verhüten, dann nicht anzuwenden, wenn das Revisionsgericht im Arbeitsgerichtsverfahren aus allein in der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres darüber entschieden hat, ob die Revision form- und fristgerecht eingelegt worden ist und beide Parteien auf Grund gerichtlicher Verfügungen der Auffassung sein können, der Rechtsstreit werde demnächst materiellrechtlich entschieden.
