Rechtsprechung zu § 626 BGB
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BGH, 15.10.2007 - II ZR 236/06
a) Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers kann wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht fristlos gekündigt werden. Wie sich diese Kündigung auf eine erteilte Versorgungszusage auswirkt, ist eine Frage der konkreten Gestaltung im Einzelfall.
b) Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fällt nicht in den Anwendungsbereich des BetrAVG, es sei denn, es wäre ihm ein ihn besser stellendes Versprechen gegeben worden.
c) Für die Feststellung der Insolvenzreife hat die Handelsbilanz indizielle Bedeutung.
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BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04
Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.
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BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 234/07
Außerordentliche Verdachtskündigung - Kündigungserklärungsfrist
Tatbestand: Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über eine von der Beklagten auf verhaltensbedingte Gründe gestützte außerordentliche Kündigung (Verdachtskündigung).
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BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 245/04
Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die Weiterbeschäftigung des Klägers und hilfsweise von ihm geltend gemachte Vergütungs- und Urlaubsansprüche.
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BAG, 10.05.2007 - 2 AZR 626/05
Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit
Ist der Arbeitgeber tariflich verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Wegfall seines Arbeitsplatzes die Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Konzern zu verschaffen, so ist die Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers, dessen bisherige Tätigkeit entfallen ist, regelmäßig unzulässig, wenn seine Weiterbeschäftigung unter geänderten angemessenen Vertragsbedingungen auf einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz im Konzern möglich ist und der Arbeitnehmer hierzu sein Einverständnis erklärt.
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BAG, 30.09.2004 - 8 AZR 462/03
Betriebsübergang - Kollektiver Widerspruch - Betriebsbedingte Kündigung
Für die Ausübung eines Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB ist ein sachlicher Grund nicht erforderlich. Dies gilt auch im Falle der Ausübung des Widerspruchs durch eine Mehrheit von Arbeitnehmern.
Ein kollektiver Widerspruch kann aber gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein, wenn er dazu eingesetzt wird, andere Zwecke als die Sicherung der arbeitsvertraglichen Rechte und die Beibehaltung des bisherigen Arbeitgebers herbeizuführen.
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BAG, 26.07.2001 - 8 AZR 739/00
Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens
Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Auflösungsverschuldens des Arbeitgebers gem § 628 Abs. 2 BGB ist zeitlich begrenzt. Nach dem Zweck der Norm beschränkt sich der Anspruch grundsätzlich auf den dem kündigenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer fiktiven Kündigung entstehenden Vergütungsausfall, zu dem allerdings eine den Verlust des Bestandsschutzes ausgleichende angemessene Entschädigung entsprechend §§ 9, 10 KSchG hinzutreten kann.
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BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 53/05
Außerordentliche Kündigung
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.
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BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 656/02
Kündigung einer im Ausland als sog. Ortskraft beschäftigten Sprachlehrerin wegen Schließung eines Kulturinstituts
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die der Beklagte mit Schließung eines Kulturinstituts begründet hat, und die Weiterbeschäftigung der Klägerin.
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BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 475/01
Zugang eines Kündigungsschreibens
1. Ein Arbeitnehmer, der aus dem Verfahren vor der Hauptfürsorgestelle (jetzt Integrationsamt) weiß, daß ihm eine fristlose Kündigung zugehen wird, kann sich je nach den Umständen nach Treu und Glauben auf den verspäteten Zugang des Kündigungsschreibens nicht berufen, wenn er dieses nicht oder nicht zeitnah bei der Postdienststelle abgeholt hat, obwohl ihm ein Benachrichtigungsschreiben der Post zugegangen ist.
2. Zum Begriff "Vertrauensarzt" i. S. v. § 7 Abs. 2 BAT.
