Rechtsprechung zu § 632 BGB
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BGH, 15.01.2002 - X ZR 233/00
1. Die Verzögerung der Eröffnung oder die behördliche Androhung der Schließung eines Geschäftslokals können Ausnahmesituationen sein, die es rechtfertigen, davon abzusehen, den Unternehmer unter Fristsetzung zur Beseitigung eines Mangels des Werks aufzufordern.
2. Eine vom Zuwarten auf die Mangelbeseitigung durch den Unternehmer ausgehende Störung ist nicht unerheblich und kann daher eine sofortige eigene Mangelbeseitigung durch den Besteller rechtfertigen, wenn an einem Freitag von einer Behörde die Schließung eines Geschäftsbetriebs zu Beginn der kommenden Woche für den Fall angedroht wird, daß bis dahin der Grund für die von dem Geschäftsbetrieb ausgehenden Emissionen nicht beseitigt sind, und der die Emissionen auslösende Mangel des Werks erst im Zuge der vom Besteller am Tag der Androhung eingeleiteten Arbeiten zum Abstellen der Emissionen zu Tage tritt.
§ 634 Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
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BGH, 17.07.2001 - X ZR 13/99
a) Zahlt der Besteller eines Werkes im umsatzsteuerrechtlichen Abzugsverfahren (§ 18 Abs. 8 UStG, §§ 51 ff. UStDV) einen Teil der Vergütung an den Finanzfiskus, nachdem dieser die Steuerpflichtigkeit der Vergütungsforderung nach deutschem Recht festgestellt und den Besteller bei Meidung eines Haftungsbescheides (§ 55 UStG) zur Zahlung aufgefordert hat, so erlischt die Vergütungsforderung des Unternehmers in dem Umfang, in dem der Besteller die Vergütung für Rechnung des Unternehmers zur Tilgung von dessen Steuerschuld verwendet.
b) Die Erfüllungswirkung tritt auch dann ein, wenn die umsatzsteuerrechtliche Rechtslage zur Zeit der Zahlung an den Steuerfiskus ungeklärt ist.
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BGH, 04.08.2000 - III ZR 158/99
a) Ein Entgelt für Wahlleistungen ist dann unangemessen hoch im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. BPflV, wenn zwischen dem objektiven Wert der Wahlleistung und dem dafür zu entrichtenden Preis ein Mißverhältnis besteht. Ein auffälliges Mißverhältnis wie bei § 138 Abs. 2 BGB ist nicht erforderlich.
b) Die Angemessenheit des für die Wahlleistung Unterkunft (Ein- oder Zweibettzimmerzuschlag) verlangten Entgelts beurteilt sich maßgeblich nach Ausstattung, Lage und Größe des Zimmers sowie - wie sich aus der Mindestentgeltregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BPflV ergibt - der Höhe des Basispflegesatzes.
c) Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Wahlleistungsentgelt, so verliert es deswegen nicht das Recht, die Höhe seiner Wahlleistungsentgelte autonom zu bestimmen. Daher kann auch im Verbandsprozeß nach § 22 Abs. 1 Satz 5 BPflV dem Krankenhaus nicht der nach Auffassung des Verbands der privaten Krankenversicherung oder des Gerichts "richtige", sondern nur der gerade noch zulässige Preis vorgegeben werden (Angemessenheitsgrenze).
BPflV § 22 Abs. 1 Satz 3 und 5 F: 23. Juni 1997
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BGH, 03.05.2000 - X ZR 5/99
Tatbestand: Die Klägerin erstellte für die Beklagte, eine Stadt in Thüringen, aufgrund eines schriftlichen Vertrages vom 21. Dezember 1992 eine Basiskonzeption zur Errichtung eines Erlebnis- und Freizeitbades (Anl. K 27). Diese Leistung ist bezahlt.
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BSG, 30.03.2000 - B 3 KR 19/99 R
Gründe: I. Der Kläger begehrt die Erstattung von Aufwendungen für in der Schweiz selbst beschaffte orthopädische Schuheinlagen. Die beklagte Krankenkasse hat die Aufwendungen nicht in voller Höhe (465 SFR = 566 DM), sondern lediglich in Höhe der für die gleiche Leistung in Deutschland anfallenden ...
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BGH, 03.11.1999 - I ZR 145/97
a) Zur Frage, welchen Einfluß der Wegfall des Tarifzwangs im Güterkraftverkehr zum 1. Januar 1994 auf bestehende Dauerschuldverhältnisse hat.
b) Zur Frage der fristlosen Kündigung eines Rahmenvertrages.
BGB § 242 Bc
