Rechtsprechung zu § 635 BGB
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BGH, 11.10.2001 - VII ZR 475/00

Wer eine auch nur stichprobenartige Kontrolle des Bauvorhabens und die gutachterliche Erfassung von Mängel übernimmt, kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung für "Schadenersatzforderung jedweder Art infolge nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel" nicht wirksam vollständig ausschließen.

AGBG § 9 Abs. 1 Bf, Cf; BGB § 635

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BGH, 14.02.2001 - VII ZR 176/99

a) Der mit den Architektenleistungen der Phasen 1 bis 7 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragte Architekt schuldet eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung.

b) Er muß den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser vorsehen.

BGB §§ 633, 635

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BGH, 15.06.2000 - VII ZR 212/99

Der mit der Planung beauftragte Architekt muß dem ausführenden Unternehmer besonders schadensträchtige Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser (hier: Abdichtung mit Dickbeschichtung) in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlichen.

BGB § 635

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BGH, 25.02.1999 - VII ZR 190/97

Hat ein Architekt eine genehmigungsfähige Planung übernommen, so hat er seine vertraglich zugesagte Leistung nicht erbracht, wenn die angestrebte Baugenehmigung zunächst zwar erteilt, jedoch später von Dritten erfolgreich angefochten worden ist.

BGB §§ 635, 638 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 17.06.2004 - VII ZR 25/03

Zur Auslegung einer als "Vorschußklage" bezeichneten Klage gegen einen Architekten wegen behaupteter Planungsfehler.

Ein richterlicher Hinweis oder eine Rückfrage des Gerichts ist auch dann geboten, wenn für das Gericht offensichtlich ist, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei die von dem Prozeßgegner erhobenen Bedenken gegen die Fassung eines Klageantrags oder die Schlüssigkeit der Klage falsch aufgenommen hat.

BGB § 133, § 157, § 633 Abs. 3, § 635; ZPO a. F. § 139

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BGH, 06.05.2004 - IX ZR 211/00

Hat der Rechtsanwalt Ansprüche seines Mandanten gegen den Architekten wegen mangelhafter Beaufsichtigung des Unternehmers verjähren lassen und entsteht in diesem Zusammenhang Streit über die Höhe der Leistungen, die der gekündigte Unternehmer hätte abrechnen können, so trifft den Anwalt die Beweislast.

BGB § 249, § 631, § 635, § 649, § 675; ZPO § 286

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BGH, 15.04.2004 - VII ZR 130/03

Ermächtigen Wohnungseigentümer den Verwaltungsbeirat, im eigenen Namen Mängelgewährleistungsansprüche gegen den Bauträger geltend zu machen, sind damit die jeweils amtierenden Mitglieder des Verwaltungsbeirats sachbefugt.

Der einzelne Erwerber hat gegen den Veräußerer auch dann einen auf die vollen Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruch, wenn der Veräußerer Mitglied einer Bauherrengemeinschaft war und der Erwerb erst nach individueller Zuteilung der einzelnen Eigentumswohnungen an die Mitglieder erfolgt ist.

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veräußerers, wonach die Verjährung mit der Übergabe der Eigentumswohnung an den Erwerber beginnt, ist unwirksam.

BGB § 133, § 635; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1

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BGH, 22.01.2004 - VII ZR 426/02

a) Inwieweit ein Auftraggeber gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er einen Baumangel erst nach vielen Jahren mit zwischenzeitlich gestiegenen Baukosten beseitigen läßt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

b) Allein der Umstand, daß die Baukosten gestiegen sind, begründet ein Mitverschulden nicht.

BGB §§ 635, 254 Abs. 2 a. F.

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BGH, 08.05.2003 - VII ZR 407/01

a) Der Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substantiiert dar, wenn er die Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet.

b) Der Bauherr ist nicht verpflichtet, vorprozessual Mängelbeseitigungskosten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet.

BGB § 635

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BGH, 08.02.2001 - VII ZR 152/00

Ein Architekt kann auch dann für fehlerhafte Höheneintragungen in einen Lageplan haftbar gemacht werden, wenn er die Genehmigungsplanung nur übernommen hat, weil der ihn beauftragende Generalunternehmer einen vorlageberechtigten Architekten benötigte und die Ermittlung der Höhen an sich Sache des Generalunternehmers war.

BGB § 635

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