Rechtsprechung zu § 635 BGB
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BGH, 06.10.2005 - VII ZR 325/03

a) Macht der Erwerber einer Eigentumswohnung Rückabwicklung des Vertrags im Wege des großen Schadensersatzes geltend, ist der ihm bei Selbstnutzung anzurechnende Nutzungsvorteil zeitanteilig linear aus dem Erwerbspreis zu ermitteln.

b) Ist die Wohnung mangelhaft, ist von dem so errechneten Nutzungsvorteil unter Berücksichtigung des Gewichts der Beeinträchtigungen ein Abschlag vorzunehmen, der gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann.

BGB §§ 635, 249 a. F.

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89
BGH, 25.09.2003 - VII ZR 357/02

a) Infolge von Baumängeln entstandene Mietausfälle gehören zu den engen Mangelfolgeschäden, auch wenn sie nicht beim Auftraggeber, sondern nach Weiterveräußerung beim Erwerber entstanden sind.

b) Die Prozeßkosten aus den Streitigkeiten um die Mietausfälle gehören ebenfalls zu den engen Mangelfolgeschäden.

BGB § 635

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BGH, 28.11.2002 - VII ZR 136/00

Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Sanierung eines Bauwerkes vorprozessual durch ein Privatgutachten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet.

BGB §§ 635, 823 i

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BGH, 04.04.2002 - VII ZR 295/00

Ein mit der Objektüberwachung beauftragter Architekt ist unter anderem auch verpflichtet, Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers daraufhin zu prüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrunde gelegten Leistungen erbracht sind und ob diese der vertraglichen Vereinbarung entsprechen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - VII ZR 320/ 96).

BGB §§ 276, 635

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BGH, 04.04.2002 - VII ZR 143/99

Die spätere Beendigung des Architektenvertrages läßt die einmal begründete Sekundärhaftung des Architekten nicht entfallen.

BGB §§ 276, 633, 635

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BGH, 07.06.2001 - VII ZR 420/00

1. Die folgende Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages: "Der amtierende Notar wird angewiesen, den Antrag auf Umschreibung des Eigentums erst dann zu stellen, wenn der in bar zu entrichtende Kaufpreis … voll gezahlt ist." benachteiligt den Klauselgegner hinsichtlich der Pflicht zur Vorleistung unangemessen und ist daher wegen eines Verstoßes gegen das AGBG unwirksam.

2. Der Erwerber kann mit einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum aufrechnen oder den Erwerbspreis mindern, wenn der Bauträger als alleiniger Eigentümer durch die endgültige Verweigerung der Nachbesserung zu erkennen gibt, daß er nicht bereit ist, an der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche mitzuwirken.

AGBG § 9 Abs. 1 Bm, Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 634 Abs. 1, 635

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89
BGH, 20.02.2001 - X ZR 9/99

a) Der Anspruch des Bestellers einer individuell auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Software auf Lieferung einer zum Betrieb der Software erforderlichen Dokumentation wird grundsätzlich erst mit dem Abschluß der Arbeiten an dem Programm fällig.

b) Läßt sich eine abweichende Vereinbarung nicht feststellen, kann von einem Softwarehersteller nicht ohne weiteres erwartet werden, daß er ohne Rücksicht auf mögliche künftige Erweiterungen und Änderungen des Programms in jedem Stadium seiner Arbeiten eine diesen entsprechende Dokumentation gestaltet.

BGB §§ 631, 633, 635

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89
BGH, 25.01.2001 - VII ZR 446/99

Zur Darlegung eines Schadensersatzanspruches des Generalunternehmers, der wegen vom Subunternehmer zu verantwortender Mängel mit dem Auftraggeber einen Prozeßvergleich geschlossen hat.

BGB § 635

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89
BGH, 09.11.2000 - VII ZR 362/99

Die Sorgfaltspflichten des mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten sind nicht deshalb gemindert, weil die ausgeschriebenen Arbeiten vom Bauherrn selbst vergeben werden.

BGB §§ 633, 635

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30
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89
BGH, 28.09.2000 - VII ZR 460/97

a) Der Sicherungsfall einer in einem Bauvertrag vereinbarten Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern ist regelmäßig erst gegeben, wenn der Bürgschaftsgläubiger einen auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsanspruch hat.

b) Wird die Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommen, obwohl der Sicherungsfall noch nicht eingetreten war, ist der Anspruch auf Rückzahlung der Bürgschaftssumme sofort fällig.

BGB §§ 633, 635, 765

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