Rechtsprechung zu § 635 BGB
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BGH, 21.12.2000 - VII ZR 488/99

Der Architekt bleibt auch nach einer Kündigung grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, Mängel seiner bis zur Kündigung erbrachten Planung nachzubessern.

BGB § 633 Abs. 2

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BGH, 23.11.2000 - VII ZR 242/99

Zur Auslegung einer als "Vorschußklage" bezeichneten Klage gegen Architekten wegen behaupteter Planungs- und Überwachungsfehler.

BGB §§ 133 C, 157 E

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BGH, 06.12.2007 - VII ZR 157/06

a) Leistungen zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1), Vorplanung (Leistungsphase 2) und Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) werden nicht allein deshalb Gegenstand eines Architektenvertrages über Leistungen bei Gebäuden, weil sie einen der übertragenen Leistungsphase 4 des § 15 HOAI notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November 2006 - VII ZR 110/ 05, BauR 2007, 571 = NZBau 2007, 180 = ZfBR 2007, 235).

b) Zur Verpflichtung eines Architekten, den notwendigen Schutz gegen drückendes Grundwasser zu planen.

BGB §§ 631, 635 a. F.; HOAI § 15

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BGH, 11.10.2007 - VII ZR 65/06

Haben sich Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert, setzt der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten grundsätzlich nicht voraus, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder des Bauwerks zu beseitigen. Der Schadensersatzanspruch kann deshalb nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Mängel seien nicht gerügt worden.

BGB § 635 a. F.

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BGH, 28.06.2007 - VII ZR 81/06

Steht im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette fest, dass der Nachunternehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird, so kann er nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen dieser Mängel gegen seinen Auftragnehmer geltend zu machen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 24. März 1977 - VII ZR 319/ 75, BauR 1977, 277).

BGB §§ 242, 635 a. F.

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BGH, 28.09.2006 - VII ZR 303/04

Der formularmäßige Ausschluss der Befugnis, einen Erwerbervertrag über umfassend saniertes Wohnungseigentum zu wandeln oder sonst rückgängig zu machen, ist gemäß § 11 Nr. 10 b AGBG unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 373/ 99 - BauR 2002, 310 = ZfBR 2002, 244 = NZBau 2002, 89 und Urteil vom 27. Juli 2006 - VII ZR 276/ 05, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

AGBG § 11 Nr. 10 Buchst. b; BGB §§ 634, 635 a. F.

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BGH, 23.06.2005 - VII ZR 200/04

Die Klausel in einem Bauträgervertrag: "Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten." ist unwirksam.

AGBG § 10 Nr. 4

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BGH, 11.11.2004 - VII ZR 128/03

a) Der Architekt schuldet dem Besteller eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen Baukosten. Sind Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken, wie zur Unterstützung von Kreditanträgen oder Förderanträgen, unzutreffend, so hat der Architekt im Rahmen der Beratungspflicht darauf hinzuweisen, daß diese Kostenschätzungen keine Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können.

b) Verfolgt der Architekt mit der Berufung nicht mehr seine Abschlags-, sondern eine Teilschlußforderung, so ist das gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht als eine Änderung der Klage anzusehen (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 5. November 1998 - VII ZR 191/ 97, BauR 1999, 267).

c) Haben die Parteien vereinbart, daß der Architekt Leistungen nach § 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9, zu erbringen hat, so sind die Kostenermittlungen als Teilerfolge geschuldet, die grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden müssen, denen sie in der HOAI zugeordnet sind (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - VII ZR 259/ 02, BauR 2004, 1640, 1642; Aufgabe von BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 159/ 96, BauR 1997, 1067).

d) Nach Fertigstellung des Bauvorhabens hat der Besteller regelmäßig kein Interesse mehr an einer Kostenschätzung, einer Kostenberechnung und an einem Kostenanschlag, so daß eine Minderung der Vergütung nicht davon abhängt, daß er dem Architekt eine Frist zur Erstellung der Kostenermittlungen gesetzt und die Ablehnung angedroht hat.

BGB § 634; BGB a. F. § 635

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BGH, 22.07.2004 - VII ZR 232/01

Hängen Klage und Widerklage von derselben Vorfrage ab und kann über die Klage ein Grundurteil nicht ergehen, so kommt auch hinsichtlich der Widerklage ein Teilgrundurteil nicht in Betracht. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a. F. scheidet deshalb aus.

ZPO § 301, § 304; ZPO a. F. § 538 Abs. 1 Nr. 3

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BGH, 08.01.2004 - VII ZR 181/02

1. Die Wohnflächen gehören zu den zentralen Beschaffenheitsmerkmalen des vom Bauträger geschuldeten Objektes. Fehlen in einem Erwerbervertrag Angaben hierzu, sind die einseitigen Vorstellungen des Erwerbers für den Inhalt des Vertrages maßgeblich, wenn der Bauträger in eigener oder zurechenbarer Kenntnis des Willens des Erwerbers den Vertrag abschließt.

2. Beauftragt der Bauträger eine Hilfsperson mit der Anwerbung der Kunden und mit den Vertragsanbahnungsgesprächen und schaltet der Verhandlungsgehilfe einen selbständigen Vermittler ein, sind dessen Kenntnisse über die einseitigen Vorstellungen des Erwerbers dem Bauträger zuzurechnen, wenn dieser mit der Einschaltung des Untervermittlers rechnen mußte.

BGB §§ 631 Abs. 1, 133, 157, 166 Abs. 1

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