Rechtsprechung zu § 640 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
26
BGH, 15.10.2002 - X ZR 69/01
Einer Fristsetzung nach § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine klageweise Durchsetzung des Werklohnanspruchs trotz fehlender Abnahme bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorlagen.
Nur unter besonderen Umständen kann daraus, daß die Partei in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen hat, wie es nach der Prozeßlage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung entspricht, eine Verpflichtung der Partei abgeleitet werden, Ermittlungen zur Feststellung ihr nicht bekannter tatsächlicher Umstände anzustellen.
von
26
BGH, 10.06.1999 - VII ZR 170/98
a) Gegenüber einer weder im Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartei kann die VOB/ B nicht durch die Klausel in den Vertrag einbezogen werden, dem Vertragspartner werde vom Verwender der Text auf Wunsch kostenlos zur Verfügung gestellt.
b) Der Einzug in das Bauwerk oder dessen Nutzung sind jedenfalls dann keine hinreichende Grundlage für eine konkludente Abnahme, wenn der Auftraggeber vor dem Einzug oder der Nutzung die Abnahme zu Recht aufgrund von Mängeln verweigert hat, die zum Zeitpunkt des Einzugs oder der Nutzung nicht beseitigt worden sind.
c) Der Auftraggeber ist in einem derartigen Fall nicht gehalten, beim Einzug oder mit dem Beginn der Nutzung die Abnahmeverweigerung zu wiederholen.
von
26
BFH, 08.09.2005 - IV R 40/04
Der Gewinn aus der Veräußerung von zu erstellenden Eigentumswohnungen ist dann realisiert, wenn mehr als die Hälfte der Erwerber das im Wesentlichen fertig gestellte Gemeinschaftseigentum ausdrücklich oder durch mindestens drei Monate lange rügelose Ingebrauchnahme konkludent abgenommen haben. Die Gewinnrealisierung betrifft nur die von diesen Erwerbern geschuldeten Entgelte.
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 640
von
26
BGH, 11.05.2006 - VII ZR 146/04
1. Auf eine Bürgschaft, die der Unternehmer zur Sicherung seiner Vergütungsforderung aufgrund einer im Bauvertrag vereinbarten Sicherungsabrede beanspruchen kann, findet § 648a BGB keine Anwendung.
2. Nach Kündigung eines Bauvertrags wird die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig (Änderung der Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 1986 - VII ZR 249/ 85, BauR 1987, 95 = ZfBR 1987, 38).
von
26
BGH, 20.10.2005 - VII ZR 155/04 - OLG Frankfurt am Main
Wenn nach den Vorstellungen der Parteien eines die Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI umfassenden Architektenvertrags für das Ende der Objektbetreuung fünfjährige Gewährleistungsfristen mit den Unternehmern maßgebend sind, tatsächlich jedoch mit diesen zweijährige Gewährleistungsfristen vereinbart wurden, liegt eine konkludente Abnahme des Architektenwerks nicht darin, dass der Besteller innerhalb der Zweijahresfrist das Architektenwerk unbeanstandet lässt.
BGB § 640 Abs. 1 a. F.
von
26
BGH, 19.12.2002 - VII ZR 103/00
a) Die Verjährungsfristen nach § 13 Nr. 4 VOB/ B oder nach § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/ B sind nach einer Kündigung oder Teilkündigung eines Bauvertrages auf Ansprüche aus § 4 Nr. 7 Satz 1 und Satz 2 VOB/ B, die nach der Kündigung erhalten bleiben, grundsätzlich erst anwendbar, wenn die bis zur Kündigung erbrachte Leistung abgenommen worden ist.
b) Nach der Kündigung hat der Auftragnehmer einen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Abnahme, wenn die von ihm bis zur Kündigung erbrachte Leistung die Voraussetzungen für die Abnahmepflicht des Auftraggebers erfüllt.
c) Die Abnahme der durch die Kündigung beschränkten vertraglich geschuldeten Werkleistung beendet das Erfüllungsstadium des gekündigten Vertrages und führt die Erfüllungswirkungen der Werkleistung herbei.
d) Im VOB/ B-Vertrag kann der Auftragnehmer nach § 8 Nr. 6 VOB/ B i. V. m. § 12 Nr. 4 und Nr. 6 VOB/ B Abnahme und Aufmaß verlangen, es sei denn, der Auftraggeber ist nach § 12 Nr. 3 VOB/ B berechtigt, die Abnahme zu verweigern.
e) Eine fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/ B kommt bei einem gekündigten VOB/ B-Vertrag nicht in Betracht.
f) Ein Bedenkenhinweis des Auftragnehmers hinsichtlich der Planung des Architekten kann grundsätzlich nur dann zur Haftungsfreistellung des Auftragnehmers führen, wenn bereits die vertraglich vereinbarte Planung des Architekten fehlerhaft ist. Ordnet hingegen der Architekt gegenüber der vereinbarten fehlerfreien Planung vertragswidrige, zu Fehlern führende Änderungen an, entlastet der Bedenkenhinweis den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber regelmäßig nicht von der Haftung für die Abweichung der Bauausführung von der vereinbarten Planung.
BGB § 640 Abs. 1; VOB/ B § 4 Nr. 3, Nr. 7 Satz 1, Satz 2, § 8 Nr. 6, § 12 Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, § 13 Nr. 4, Nr. 7 Abs. 3
von
26
von
26
BGH, 04.05.2004 - X ZR 162/02
Der Käufer kann grundsätzlich auch dann, wenn er aus der Menge verkaufter gleichartiger Sachen einzelne brauchbare Exemplare zur Verwendung ausgesondert hat, hinsichtlich der übrigen Sachen Gesamtwandelung verlangen.
BGB § 469
von
26
BGH, 09.11.2000 - VII ZR 409/99
Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagte wegen verschiedener Mängel in Anspruch, die sie an dem von der Beklagten für sie errichteten Reiheneckhaus und an der dazugehörenden Außenanlage beanstanden. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um einen Kabelverteilerschrank des örtlichen ...
von
26
BGH, 22.12.1999 - VIII ZR 299/98
a) Auch beim Kauf von Standard-Software ist die Kaufsache mangels anderweiter Vereinbarung dann "abgeliefert", wenn sie vom Verkäufer in Erfüllungsabsicht derart in den Machtbereich des Käufers gebracht wird, daß dieser sie auf das Vorhandensein von Mängeln untersuchen kann.
b) Haben die Parteien eines beiderseitigen Handelskaufs vereinbart, daß die fehlerhafte Ware vom Verkäufer nachgebessert werden soll, so hat der Käufer nach Beendigung der Nachbesserungsarbeiten zur Erhaltung seiner Rechte die Kaufsache unverzüglich erneut zu untersuchen und etwa verbliebene oder auch neue Mängel wiederum unverzüglich zu rügen.
