Rechtsprechung zu § 645 BGB
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BVerwG, 13.04.2004 - 6 PB 2.04
Mitbestimmung bei Einstellungen; Gestellungsvertrag zwischen Klinik und DRK-Schwesternschaft; Einsatz von Mitarbeitern eines Fremdunternehmens in der Dienststelle.
Es beruht nicht auf einander widersprechenden Rechtssätzen, wenn das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Einstellungen in den Fällen des Einsatzes der von der DRK-Schwesternschaft gestellten Pflegekräfte an einem Universitätsklinikum bejaht, beim Einsatz von Mitarbeitern eines externen Krankentransportunternehmens hingegen verneint wird.
NWPersVG § 72
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BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03
Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.
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BAG, 19.03.2003 - 7 AZR 513/02
Arbeitnehmerüberlassung - vermutete Arbeitsvermittlung
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes entstanden ist.
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BAG, 19.03.2003 - 7 AZR 267/02
Arbeitnehmerüberlassung - vermutete Arbeitsvermittlung
In Fällen vermuteter Arbeitsvermittlung nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG entstand nach diesen Vorschriften i. V. m. § 13 AÜG in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer kraft Gesetzes. Daneben bestand das vertraglich begründete Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher fort. Der Arbeitnehmer war nicht verpflichtet, ein Wahlrecht zugunsten eines von beiden Arbeitsverhältnissen auszuüben und das andere Arbeitsverhältnis zu beenden.
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BAG, 19.03.2003 - 7 AZR 269/02
Arbeitnehmerüberlassung - vermutete Arbeitsvermittlung
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes entstanden ist.
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BGH, 09.11.2000 - VII ZR 82/99
a) Der Unternehmer ist auch dann berechtigt, Sicherung in Höhe des gesamten Werklohns zu fordern, wenn er mit dem Besteller Raten- oder Abschlagszahlung vereinbart hat.
b) Der Unternehmer ist berechtigt, Sicherung für den Teil des Werklohns zu fordern, der bereits erbrachten Leistungen zuzuordnen ist.
c) Solange der Unternehmer bereit und in der Lage ist, Mängel zu beseitigen, hat er vor Abnahme ein grundsätzlich schützenswertes Interesse an der Absicherung seines nach Mängelbeseitigung durchsetzbaren Vergütungsanspruchs.
d) Aus einer Garantie oder einem Zahlungsversprechen im Sinne des § 648 a Abs. 2 BGB muß sich ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Unternehmers gegen das Kreditinstitut oder den Kreditversicherer ergeben.
e) Der Besteller kann verpflichtet sein, auf ein überhöhtes Sicherungsverlangen die nach § 648 a BGB forderbare Sicherheit zu leisten, wenn deren Höhe für ihn feststellbar ist.
BGB § 648 a
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BGH, 21.10.1999 - VII ZR 185/98
a) Der Auftragnehmer hat in der Behinderungsanzeige anzugeben, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müßten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.
b) Die Behinderungsanzeige dient der Information des Auftraggebers über die Störung. Er soll gewarnt und es soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Behinderung abzustellen.
c) Ob und welche Verbindlichkeit den Auftraggeber gegenüber dem Nachunternehmer trifft, ist nach der jeweiligen vertraglichen Gestaltung zu beurteilen. Geht es um Fristüberschreitungen, bedürfen die Vertragsbestimmungen der Auslegung, ob der Auftraggeber die Verpflichtung übernommen hat, das Bauwerk zu den vereinbarten Fristen als für die Nachunternehmerleistung geeignet zur Verfügung zu stellen. Allein die Vereinbarung von Vertragsfristen reicht dazu nicht aus.
d) § 642 BGB ist bei aufrechterhaltenem Vertrag neben § 6 Nr. 6 VOB/ B anwendbar.
e) Der Auftraggeber kann dem Nachunternehmer aus § 642 BGB haften, wenn er durch das Unterlassen einer bei der Herstellung des Werkes erforderlichen und ihm obliegenden Mitwirkungshandlung in den Verzug der Annahme kommt (abweichend von BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 VII ZR 23/ 84, BGHZ 95, 128).
