Rechtsprechung zu § 648a BGB
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BGH, 09.12.2004 - VII ZR 199/03

§ 648 a BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.

BGB § 645 Abs. 1, § 648a

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BGH, 10.05.2007 - IX ZR 146/05

a) Eine zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbarte Direktzahlung des Auftraggebers des Bestellers an den Werkunternehmer ist auch dann inkongruent, wenn diesem ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 648a BGB zustand.

b) Wird ein Vertrag geändert, bevor Leistungen erbracht worden sind, steht die Änderung allein der Annahme einer Bardeckung nicht entgegen.

InsO §§ 131, 142; BGB § 648a

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BGH, 12.10.2006 - VII ZR 307/04

Der Unternehmer wird nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem Besteller gemäß § 648 a Abs. 5 Satz 1, § 643 Abs. 1 BGB gesetzt hat, von jeglicher Pflicht frei, den Vertrag zu erfüllen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/ 02, BGHZ 157, 335, 342).

BGB § 648 a

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BGH, 24.02.2005 - VII ZR 86/04

Unternehmer einer Außenanlage ist nicht, wer lediglich mit Rodungsarbeiten und sonstigen Arbeiten beauftragt ist, die dazu dienen, ein Baugrundstück zur Bebauung frei zu machen.

BGB § 648a Abs. 1

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BGH, 16.12.2004 - VII ZR 167/02

Der Besteller verliert sein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber einer Abschlagsforderung des Unternehmers nicht, wenn er die nach § 648 a BGB geforderte Sicherheit nicht stellt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/ 02, BGHZ 157, 335).

BGB a. F. § 648 a

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BGH, 18.11.2004 - IX ZR 299/00

a) Tritt ein zahlungsschwacher Bauhauptunternehmer einem Subunternehmer Forderungsteile gegen seinen Auftraggeber erfüllungshalber ab, zu deren Abtretung er bereits aufgrund einer voraufgegangenen Sicherungsvereinbarung verpflichtet war, so begründet eine solche Abtretung in der Regel kein ausreichend starkes Beweisanzeichen dafür, daß der Bauhauptunternehmer in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat und dem Subunternehmer dies bekannt war.

b) Eine Vereinbarung, in der sich ein zahlungsschwacher Bauhauptunternehmer gegenüber einem Subunternehmer verpflichtet, in einer Höhe, in der dieser werkvertragsrechtlich Sicherheit verlangen kann, ihm einen Teil des Werklohnanspruchs gegen den Bauherrn abzutreten, bildet ebenfalls kein starkes Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht.

DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 364 Abs. 2, § 648a

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BGH, 31.03.2005 - VII ZR 346/03

Angemessen zur Leistung der Sicherheit ist eine Frist, die es dem Besteller ermöglicht, die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern zu beschaffen. Grundsätzlich ist darauf abzustellen, was von einem Besteller zu verlangen ist, der sich in normalen finanziellen Verhältnissen befindet.

BGB § 648 a

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BGH, 26.04.2001 - IX ZR 317/98

Wird in einer Bürgschaft auf erstes Anfordern die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Hauptschuldners über ihm erbrachte Leistungen vorausgesetzt, braucht der Bürge ohne Vorlage einer solchen Urkunde grundsätzlich auch dann nicht zu leisten, wenn der Hauptschuldner - eine GmbH - inzwischen wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden ist.

BGB § 765

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BGH, 17.06.2004 - VII ZR 226/03

a) Für die Beurteilung, ob die Revision beschränkt zugelassen ist, ist nicht allein der Entscheidungssatz des Berufungsurteils maßgebend. Eine Beschränkung der Zulassung kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben.

b) Bei der Auslegung der Entscheidungsgründe sind die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO zu beachten.

ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

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BGH, 28.11.2002 - VII ZR 270/01

a) Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist.

b) Die Gefahr der Widersprüchlichkeit kann in geeigneten Fällen in der Berufungsinstanz dadurch beseitigt werden, daß über eine Vorfrage ein Zwischenfeststellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht.

c) Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung gemäß § 643 Abs. 1 BGB kann nur durch einen bevollmächtigten Vertreter wirksam erfolgen.

d) Eine nach Fristablauf erteilte Genehmigung der Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters ist wirkungslos.

ZPO §§ 301, 256 Abs. 2; BGB § 643

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