Rechtsprechung zu § 649 BGB
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BGH, 18.02.2004 - IV ZR 94/03
Der Anspruch auf den Neuwertanteil entsteht bis zum Eigentumsübergang in der Person des Grundstücksveräußerers, wenn bis dahin die Wiederherstellung sichergestellt ist.
VVG § 97; VGB 88 § 15 Nr. 4 Satz 1
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BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 84.02
Schonvermögen, bereite Mittel aus Grabpflegevertrag als -; bereite Mittel aus Grabpflegevertrag als Schonvermögen; Grabpflegevertrag, bereite Mittel aus - als Schonvermögen.
1. Eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall - hier: Leistungen auf einen Grabpflegevertrag - ist nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG zu verschonen.
2. Einem Sozialhilfeempfänger, dem nach dem geschlossenen Grabpflegevertrag ein Kündigungsrecht zusteht, kann eine Kündigung nur insoweit abverlangt werden, als eine angemessene Grabpflege erhalten bleibt und ein Teil der (vorausgeleisteten) Vergütung zurückerlangt werden kann.
BSHG §§ 12, 14, 28 Abs. 2, § 88 Abs. 2 und 3
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BGH, 27.11.2003 - VII ZR 288/02
a) Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen.
b) Der Auftraggeber kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung auch ohne die objektiv unverzichtbaren Angaben seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt.
c) Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat.
d) In dem Fall, daß die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Architekt die Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht.
e) Die Verjährung der Honorarforderung beginnt grundsätzlich mit der Erteilung einer prüffähigen Schlußrechnung.
f) Kann der Auftraggeber sich nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, weil die Rechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, beginnt die Verjährung, wenn dieser Umstand für den Architekten erkennbar nach außen zutage tritt.
g) Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlußrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von 2 Monaten abgelaufen ist, ohne daß der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat.
h) Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung der Honorarschlußforderung grundsätzlich erst mit der Erteilung einer insgesamt prüffähigen Schlußrechnung.
HOAI § 8 Abs. 1; BGB §§ 198 a. F., 199 Abs. 1 Nr. 1 n. F.
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BGH, 18.06.2002 - XI ZR 359/01
Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert sowohl Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Mängelbeseitigung als auch Ansprüche auf Rückgewähr der Vorauszahlung, die aus einer auf Mängel gestützten Wandlung oder Minderung oder aus einem Schadensersatzanspruch wegen (teilweiser) Nichterfüllung resultieren. Sie dient aber nicht darüber hinaus zur Absicherung von erwarteten Steuervorteilen und Nutzungen.
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BGH, 02.04.2001 - II ZR 331/99
Zur Frage der Behandlung nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstehender Vorteile, die den Schaden mindern würden, bei der Schadensberechnung.
BGB § 249 Ha
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BGH, 14.03.2000 - X ZR 31/98
Tatbestand: Die Klägerin verlangt von den Beklagten, die eine Arbeitsgemeinschaft bilden, gestützt auf eine Abtretung der A. GmbH & Co. (im folgenden: Zedentin) Zahlung restlichen Werklohns nebst Zinsen.
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BGH, 20.01.2000 - VII ZR 97/99
Zur Abrechnung eines durch Kündigung des Unternehmers beendeten Pauschalpreisvertrags über gleichwertige Leistungen.
BGB § 631
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BGH, 16.12.1999 - VII ZR 392/96
Wird ein Architekten oder Ingenieurvertrag übernommen, bedarf es für den wirksamen Übergang einer schriftlichen Honorarvereinbarung nicht erneut der Schriftform.
HOAI § 4 Abs. 1
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BGH, 21.10.1999 - VII ZR 185/98
a) Der Auftragnehmer hat in der Behinderungsanzeige anzugeben, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müßten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.
b) Die Behinderungsanzeige dient der Information des Auftraggebers über die Störung. Er soll gewarnt und es soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Behinderung abzustellen.
c) Ob und welche Verbindlichkeit den Auftraggeber gegenüber dem Nachunternehmer trifft, ist nach der jeweiligen vertraglichen Gestaltung zu beurteilen. Geht es um Fristüberschreitungen, bedürfen die Vertragsbestimmungen der Auslegung, ob der Auftraggeber die Verpflichtung übernommen hat, das Bauwerk zu den vereinbarten Fristen als für die Nachunternehmerleistung geeignet zur Verfügung zu stellen. Allein die Vereinbarung von Vertragsfristen reicht dazu nicht aus.
d) § 642 BGB ist bei aufrechterhaltenem Vertrag neben § 6 Nr. 6 VOB/ B anwendbar.
e) Der Auftraggeber kann dem Nachunternehmer aus § 642 BGB haften, wenn er durch das Unterlassen einer bei der Herstellung des Werkes erforderlichen und ihm obliegenden Mitwirkungshandlung in den Verzug der Annahme kommt (abweichend von BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 VII ZR 23/ 84, BGHZ 95, 128).
