Rechtsprechung zu § 652 BGB
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BGH, 06.02.2003 - III ZR 287/02
Auch bei enger wirtschaftlicher Verflechtung des Maklers mit dem Vertragsgegner seines Kunden (hier: des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage) kann ein von den Voraussetzungen des § 652 BGB unabhängiges Provisionsversprechen - auch als Vertrag zugunsten Dritter - vorliegen. Dafür genügt tatsächliche Kenntnis des Kunden von den die Verflechtung begründenden Umständen; Rechtskenntnis, daß der Makler keine echte Maklerleistung erbringen kann, ist nicht erforderlich.
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BGH, 05.10.2000 - III ZR 240/99
Ein Testamentsvollstrecker, der in Ausübung seines Amtes ein Nachlaßgrundstück veräußert, kann gegenüber dem Käufer dieses Grundstücks keine Maklertätigkeit entfalten. Dem Testamentsvollstrecker kann jedoch in einem solchen Falle eine von Maklerdiensten unabhängige Vergütung zustehen. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn der Käufer ein Provisionsversprechen in Kenntnis des Umstandes abgibt, daß der andere Teil zum Testamentsvollstrecker bestellt worden ist und in dieser Eigenschaft den Verkauf des Grundstücks betreibt.
BGB § 652
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BGH, 12.10.2006 - III ZR 331/04
Zur Auslegung eines "selbständigen" Provisionsversprechens.
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BGH, 04.03.1999 - III ZR 105/98
Ein Maklerlohnanspruch gegen den Grundstückskäufer entsteht nach Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts gemäß § 3 BauGB-MaßnahmenG/ § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 6 BauGB n. F. regelmäßig auch dann nicht, wenn der Käufer das Grundstück anschließend im Wege der - durch das Vorkaufsrecht nicht verhinderten - Zwangsversteigerung erwirbt.
BGB § 652
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BGH, 23.11.2006 - III ZR 52/06
Eine die Provision rechtfertigende Nachweisleistung kann auch dann vorliegen, wenn der zwischen dem Auftraggeber und dem vom Makler nachgewiesenen Kaufinteressenten geschlossene Vertrag erst zustande gekommen ist, nachdem ein zuvor mit einem anderen Interessenten geschlossener Kaufvertrag durch Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts gescheitert ist.
BGB § 652 Abs. 1
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BGH, 06.07.2006 - III ZR 379/04
a) Zum Provisionsanspruch des Nachweismaklers, der den Namen des Vermieters nicht bekannt gegeben hat.
b) Sind zwischen dem Nachweis und dem Abschluss des Hauptvertrages ein Jahr (oder mehr) vergangen, streitet nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler.
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BGH, 20.01.2005 - III ZR 251/04
a) Vermittelt der Versicherungsmakler dem Kunden eine Lebensversicherung mit Nettopolice, so entfällt seine vereinbarungsgemäß vom Kunden - in Raten - zu zahlende Abschlußprovision nicht dadurch, daß dieser die Versicherung vorzeitig kündigt.
b) Ein formularmäßiger Ausschluß aller Beratungspflichten des Versicherungsmaklers, auch für den vermittelten Vertrag, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deswegen jedenfalls in bezug auf diesen Vertrag gemäß § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam.
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BGH, 08.04.2004 - III ZR 20/03
Die wirtschaftliche Identität des beabsichtigten Vertrags mit dem tatsächlich abgeschlossenen kann beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dafür ist nicht erforderlich, daß der Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wurde.
BGB § 652
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BGH, 22.09.2005 - III ZR 393/04
Der Kaufinteressent darf auch dann, wenn er sich ohne Bezug auf ein konkretes Angebot an einen Makler wendet, um sich Objekte aus dessen "Bestand" nachweisen zu lassen, mangels einer ausdrücklichen Provisionsforderung des Maklers in der Regel davon ausgehen, diese seien dem Makler bereits vom Verkäufer an die Hand gegeben worden. Anders liegt es nur bei einer weitergehenden Nachfrage von Maklerleistungen, insbesondere bei Erteilung eines eigenen Suchauftrags durch den Kunden.
BGB § 652
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BGH, 27.09.2001 - III ZR 318/00
1. Zur Frage, wie sich die Nichterteilung der zum Betrieb einer Spielhalle erforderlichen Genehmigung nach § 33 i GewO auf den Lohnanspruch des Maklers auswirkt, der den Mietvertrag über die zum Spielhallenbetrieb vorgesehenen Räumlichkeiten vermittelt hat.
2. Zur Frage, ob der Maklerlohnanspruch für die Vermittlung eines Mietvertrags zwecks Betriebs einer Spielhalle entsteht, wenn der Mieter das von ihm unterschriebene Mietvertragsformular dem Vermieter mit dem Zusatz übersandt hat, das Angebot auf Abschluß des Mietvertrags gelte vorbehaltlich der behördlichen Genehmigung des Spielhallenbetriebs, und diese Genehmigung (§ 33 i GewO) nicht erteilt wird.
