Rechtsprechung zu § 652 BGB
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BAG, 14.03.2000 - 9 AZR 855/98

Rückzahlung von Provision

1. Hat ein Makler infolge wirksamer Anfechtung des vermittelten Kaufvertrags durch den Käufer die Maklerprovision zurückzugewähren, so kann er von seinem als Vermittler tätigen Angestellten die bereits ausgezahlte Verkaufsprovision nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812ff BGB) herausverlangen. Der besondere Rückgewähranspruch nach § 87a Abs. 2 HGB ist weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar.

2. Nach dem Verjährungsrecht des BGB ist für die Dauer der Verjährungsfrist allein der jeweilige Anspruch maßgebend. Deshalb verjährt der bereicherungsrechtliche Anspruch des Arbeitgebers aus Gehaltsüberzahlungen nicht innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB sondern erst nach 30 Jahren (§ 195 BGB).

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BFH, 07.05.2008 - X R 49/04

Die Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarktes kann einem Maklerbetrieb zugeordnet werden, wenn der Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Einkaufsmarktes nicht zuletzt mit Hilfe der Kenntnisse aus der Maklertätigkeit abgewickelt werden und wenn die Errichtung und Veräußerung von Objekten in den folgenden Jahren im Rahmen einer Bauträger-GmbH fortgesetzt wird.

EStG § 15 Abs. 2

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BSG, 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R

Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers - wirtschaftliche Verflechtung zwischen Vermittler und Arbeitgeber - Vermittlung des Arbeitnehmers an eigenen Arbeitgeber - Geltungszeitraum des Vermittlungsgutscheins

Tatbestand: Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vermittlungsprovision in Höhe von 2. 500 Euro.

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BGH, 19.05.2005 - III ZR 322/04

Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (hier: der formularmäßige Ausschluß aller Beratungspflichten seitens eines Versicherungsmaklers) rechtfertigt im Regelfall - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - keine Verwirkung des Maklerlohnanspruchs.

BGB § 654

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BGH, 04.03.2004 - III ZR 124/03

a) Zur Auslegung eines Auftrags zur Partnervermittlung "für einen Freizeitkontakt" als Partnerschaftsvermittlungsdienstvertrag.

b) § 656 BGB ist auf Partnerschaftsvermittlungsdienstverträge entsprechend anzuwenden (Fortführung von BGHZ 112, 122).

c) § 656 BGB führt zur sachlichen Abweisung der auf Zahlung der vereinbarten Vergütung gerichteten Klage, nicht zur Abweisung als unzulässig.

BGB § 656; ZPO § 253

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BGH, 03.07.2003 - III ZR 348/02

Eine vertragliche Bestimmung, wonach der Entleiher dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu zahlen hat, wenn er den Leiharbeitnehmer vor Ablauf der gesetzlich geregelten maximalen Überlassungsdauer von zwölf Monaten oder innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung übernimmt, unterliegt grundsätzlich der Unwirksamkeitssanktion des § 9 Nr. 4 AÜG.

BGB § 134; AÜG § 9 Nr. 4 in der Fassung vom 3. Februar 1995

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BFH, 19.09.2002 - IV R 70/00

Wird ein als Personalberater tätiger Diplom-Kaufmann dafür honoriert, dass er seinen Auftraggebern von ihm ausgesuchte Kandidaten für eine zu besetzende Stelle vermittelt, übt er insoweit eine gewerbliche und nicht eine freiberufliche Tätigkeit aus.

EStG §§ 15, 18; GewStG § 2 Abs. 1

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BGH, 25.07.2002 - III ZR 113/02

Bietet ein Wohnungsvermittler entgegen dem Verbot des § 6 Abs. 1 WoVermG Wohnräume an, ohne dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten zu haben, führt dies nicht zur Nichtigkeit des mit dem Wohnungssuchenden geschlossenen Maklervertrages.

BGB § 134; WoVermG § 6 Abs. 1

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BGH, 02.04.2001 - II ZR 217/99

a) Regelungsgegenstand und -zweck des § 88 AktG sind der Schutz der Gesellschaft vor Wettbewerbshandlungen und vor anderweitigem Einsatz der Arbeitskraft ihrer Vorstandsmitglieder (Bestätigung des Senatsurteils v. 17. Februar 1997 - II ZR 278/ 95, ZIP 1997, 1063, 1064).

b) Beim "Geschäftemachen" dient das Verbot des § 88 Abs. 1 AktG wegen seiner Beschränkung auf den Geschäftszweig der Gesellschaft der Konkurrenzverhütung.

c) Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 667 BGB auf Herausgabe der dem Beauftragten nachträglich von dritter Seite gemachten Geldzuwendungen (sog. Schmiergelder) im Falle eines für den Auftraggeber lukrativen Geschäfts.

d) Der Anspruch aus § 667 BGB setzt grundsätzlich das Vorhandensein des Erlangten beim Beauftragten voraus; er scheidet jedenfalls dann aus, wenn dieser einen ihm zunächst zugewendeten Sondervorteil wieder an den "Geber" zurückgegeben hat.

AktG 1965 § 88 Abs. 1, 2; BGB § 667

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BGH, 13.01.2000 - III ZR 294/98

Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht des Dr. G. auf Rückzahlung einer geleisteten Provision in Anspruch.

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