Rechtsprechung zu § 675 BGB
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BGH, 21.10.1999 - III ZR 319/98
a) Ein nach den Bewirtschaftungsvorschriften der ehemaligen DDR in die sog. Sicherungsverwaltung überführtes Privatgrundstück unterfiel nicht dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (Bestätigung von BGHZ 128, 173).
b) Hat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein solches Grundstück im "treuhänderischen Auftrag" der Kommune in der Annahme verwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch des Wohnungsunternehmens gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.
c) Dieser Kostenerstattungsanspruch, der der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 BGB unterliegt, wurde sofort fällig.
BGB §§ 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7, 677, 683 Satz 1, 670; VermG § 11 a
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BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99
a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung einer Pfändung gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, verstoßen gegen § 9 AGBG.
b) Einseitige Bestimmungsvorbehalte für Entgelte sind mit dem Transparenzgebot nur vereinbar, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind sowie Anlaß, Richtlinien und Grenzen der Ausübung möglichst konkret angeben.
c) § 840 Abs. 1 ZPO ist mit Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG vereinbar.
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BGH, 27.09.1999 - II ZR 356/98
a) Zur Frage des Verzichts eines Gesellschaftsgläubigers auf die Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters.
b) Dauerschuldverhältnisse sind ohne Differenzierung nach gewissem oder ungewissem Verlauf in der Zukunft als Verbindlichkeiten im Sinne von § 160 Abs. 1 n. F. HGB anzusehen.
c) Bei der Auslegung des § 160 Abs. 1 n. F. HGB hält der Senat an der sogenannten Kündigungstheorie nicht mehr fest.
HGB § 160 Abs. 1 F.: 18. März 1994
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BGH, 29.04.1999 - IX ZR 163/98
Erhält der Anfechtungsgegner Sicherheit durch die Bürgschaft eines vom Gemeinschuldner beauftragten Dritten, ist für die Anfechtungsvoraussetzungen grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Bürgschaftsvertrag wirksam wird.
KO §§ 30, 31
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BGH, 25.02.1999 - IX ZR 353/98
Läßt eine Bank nach dem Antrag eines Dritten auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung gegen den Bankkunden, aber vor Bekanntwerden eines Verfügungsverbots gegen diesen, noch Verfügungen des Kunden über sein debitorisch geführtes Girokonto zu, während Zahlungseingänge ein Überschreiten der Kreditobergrenze verhindern, steht einer vertragsgemäßen Verrechnung der Gutschriften mit dem Aufwendungsersatzanspruch der Bank aufgrund Ausführung weiterer Verfügungen des Kunden nicht das Aufrechnungsverbot des § 2 Abs. 4 GesO in Verbindung mit § 394 BGB entgegen. In diesem Umfange stellt die Verrechnung zugleich eine unanfechtbare Bardeckung dar.
GesO §§ 2 Abs. 3 und 4, 7 Abs. 5, 10 Abs. 1; KO § 30 Nr. 1 Fall 2; BGB § 394
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BGH, 10.12.1998 - I ZR 162/96
1. Fremdunternehmer und damit Versicherter im Sinne der von der Oskar Schunck KG betreuten Police für grenzüberschreitende Transporte von Fremdunternehmern nach der CMR (Fassung 1. Januar 1980) ist nur der Frachtführer oder Fixkostenspediteur, der in direkten vertraglichen Beziehungen zum Versicherungsnehmer steht, unabhängig davon, ob und inwieweit er den Transport selbst ausführt.
2. Art. 41 CMR steht Vereinbarungen, wonach der Absender für die Eindeckung der CMR-Haftpflicht des Frachtführers zu sorgen hat, dann nicht entgegen, wenn eine in diesem Zusammenhang gebotene Gesamtbetrachtung ergibt, daß sich die Abreden wirtschaftlich ebenso auswirken, als hätte der Frachtführer den Versicherungsschutz selbst beschafft.
Police für grenzüberschreitende Transporte von Fremdunternehmern nach der CMR; CMR Art. 17 Abs. 1, Art. 41
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BGH, 24.11.1998 - VI ZR 388/97
Die Grundsätze zur gesteigerten Darlegungslast des Prozeßgegners, sich zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei zu äußern, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge in seinem Wahrnehmungsbereich abgespielt haben, gelten auch für die Voraussetzungen eines auf Veruntreuung gestützten Aufrechnungsverbotes aus § 393 BGB.
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BGH, 07.12.1988 - IVa ZR 193/87
Verwendet ein Versicherer Versicherungsbedingungen, nach denen die Bestimmung des richtigen Versicherungswertes (hier: "Versicherungswert 1914"), ohne daß dies offen zu Tage läge, so schwierig ist, daß sie selbst ein Fachmann nur mit Mühe treffen kann, überläßt er aber die Bestimmung dieses Wertes dem Versicherungsnehmer, so treffen ihn nach Treu und Glauben gesteigerte Hinweis- und Beratungspflichten. Er muß in geeigneter Form auf die Schwierigkeiten der richtigen Festsetzung des Versicherungswertes und auf die Gefahren einer falschen Festsetzung hinweisen. Dazu gehört auch der Hinweis, daß es sich empfehlen kann, einen Sachverständigen zuzuziehen. Der Versicherer kann seiner Hinweispflicht auch dadurch genügen, daß er dem Versicherungsnehmer eine eigene fachkundige Beratung anbietet.
LwGebGlNSB § 1; BGB § 242
