Rechtsprechung zu § 676g BGB
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BGH, 15.03.2005 - XI ZR 338/03

Ein Überweisungsbetrag ist bei der Bank des Überweisungsempfängers eingegangen, wenn die Bank buchmäßige Deckung, bei einer innerbetrieblichen Überweisung durch Belastung des Kontos des Überweisenden, erlangt hat. Dafür ist im elektronischen Datenverkehr, in dem die Daten der Kontobelastung zunächst ohne Zutun und ohne Überprüfungsmöglichkeit der Bank in deren Datenbestand übertragen werden, außer der Belastungsbuchung eine Nachdisposition durch die Bank erforderlich.

BGB §§ 676 f, 676 g

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BSG, 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R

Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 959, 79 EUR zu zahlen hat, den die Klägerin für Bezugszeiten nach dem Tode des Rentenbeziehers (Versicherter) auf dessen Konto bei der Beklagten überwiesen hatte.

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